TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/20 W192 2178936-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2018
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Entscheidungsdatum

20.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W192 2178936-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zahl 1102452807-160082074, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 17.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in Kabul geboren zu sein und dem islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören, seine Volksgruppenzugehörigkeit wurde als "unbekannt" protokolliert. Im Herkunftsstaat oder einem Drittstaat hielten sich die Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder des Beschwerdeführers auf, ein weiterer Bruder befinde sich seit fünf Jahren in Österreich. Der Beschwerdeführer habe sich vor etwa zwei Monaten zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat entschlossen und sei über Pakistan, den Iran, die Türkei, Bulgarien und weitere ihm unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Seine Flucht aus dem Herkunftsstaat begründete der Beschwerdeführer mit einer Tätigkeit eines seiner Brüder als Polizist in Kabul. Die Taliban würden alle Polizisten und Regierungsangestellten töten und hätten den Beschwerdeführer immer unter Druck gesetzt, bei ihnen mitzumachen. Aus diesem Grund habe sein Vater die Flucht des Beschwerdeführers nach Europa organisiert.

Aus einem durch das Bundesamt eingeholten Sachverständigen-Gutachten zur forensischen Alterseinschätzung vom 29.04.2016 ergibt sich im Wesentlichen, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum mit dem festgestellten Mindestalter nicht vereinbar wäre (Differenz 1,25 Jahre); eine Minderjährigkeit zum Antragszeitpunkt jedoch mit dem höchstmöglichen Beweismaß angenommen werden könne.

Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 12.10.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei gesund und benötige keine Medikamente.

Der Beschwerdeführer legte eine Kopie seiner Tazkira sowie diverse Unterlagen zum Beleg seiner Integrationsbemühungen vor. Weiters führte er aus, der tadschikischen Volksgruppe anzugehören, er sei in Kabul geboren, nach seiner Geburt sei seine Familie jedoch nach Wardak gezogen, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht gelebt hätte. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe bis zur neunten Klasse die Schule in Wardak besucht. Die Eltern des Beschwerdeführers hielten sich, ebenso wie dessen drei Schwestern, Onkeln und Tanten, unverändert in Wardak auf. Ein Bruder arbeite bei einer Sicherheitsbehörde und sei in dieser Funktion immer in ganz Afghanistan unterwegs, die beiden anderen Brüder des Beschwerdeführers würden sich in Kabul und im Iran aufhalten. Die Familie des Beschwerdeführers besitze in Afghanistan Grundstücke und ein Haus. Seine Familie, mit welcher er nach wie vor telefonisch in Kontakt stünde, hätte die Grundstücke bewirtschaftet, nebenbei hätte der Vater des Beschwerdeführers noch gearbeitet.

Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, sie seien in Wardak wohnhaft gewesen, wo die Taliban den Beschwerdeführer sowie einen seiner Brüder immer wieder gedrängt hätten, mit ihnen in den Dschihad zu ziehen. Jeden Tag seien die Taliban ihnen auf dem Weg zur Schule im Weg gestanden und hätten ihnen gesagt, sie sollten mit ihnen gehen. Sie hätten den Beschwerdeführer mit dem Gewehrkolben der Kalaschnikow immer wieder geschlagen, weil er nicht mit ihnen ziehen habe wollen. Die Taliban seien immer wieder in unterschiedlicher Anzahl - zwischen sieben und zehn Personen - gekommen und hätten den Beschwerdeführe mehrmals wöchentlich angehalten und geschlagen. Sie seien auch zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen komme. Sein Vater habe ihn immer versteckt. Hätten die Taliban ihn gefunden, hätten sie ihn mitgenommen. Einer seiner Brüder sei bei der Sicherheitsbehörde und habe ebenfalls Probleme. Dieser sei einbis zweimal monatlich nach Hause gekommen, doch sie hätten diesen immer versteckt mitten in der Nacht nach Hause holen müssen. Hätten die Taliban dies herausgefunden, hätten sie ein Problem gehabt. Auch ein weiterer Bruder, welcher bei der Regierung arbeite, habe Probleme. Dieser sei ein- oder zweimal nach Hause gekommen und habe ebenfalls versteckt werden müssen. Sie hätten auch immer wieder Drohbriefe erhalten, in denen gestanden wäre, dass der Beschwerdeführer mit ihnen in den Kampf ziehen und sich ihrer Gruppe anschließen solle. Sein Vater habe dann beschlossen, dass der Beschwerdeführer nach Europa - genauer gesagt nach Österreich, zumal hier sein Bruder leben würde - ziehen solle. Ein oder zwei Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei auch sein Bruder geflohen, welcher jetzt im Iran leben würde. Wäre der Beschwerdeführer in Afghanistan verblieben, so wäre er mittlerweile sicherlich tot. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Seine Probleme mit den Taliban hätten im Jahr 2015 ihren Anfang genommen, Ende des Jahres sei er dann geflohen. Sein Heimatdorf stünde unter Herrschaft der Taliban; um welche Gruppierung der Taliban es sich dabei konkret handeln würde, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Seine beiden anderen Brüder seien deshalb nicht aus Afghanistan geflohen, da sie beide Arbeit hätten und für die Regierung tätig wären. Er habe insgesamt circa fünf Drohbriefe erhalten, diese seien jeweils nachts vor das Eingangstor gebracht worden. Der Inhalt dieser Briefe habe gelautet: "Ihr sollt mit unserer Gruppe ziehen, ihr sollt mit uns kämpfen. Macht ihr das nicht, werden wir euch schlagen." Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien in diesen Botschaften nicht namentlich erwähnt worden. Jene Briefe habe sein Vater gefunden, welcher diese bei sich aufgehoben und nach der Flucht der Brüder verbrannt hätte. Die Bedrohung durch die Taliban habe etwa eineinhalb Monate gedauert, in diesem Zeitraum seien sie etwa dreimal zu ihnen nach Hause gekommen. Sein Vater habe sie oft im Kuhstall versteckt, jedoch seien sie auch dort gefunden worden; alternativ habe er sie im Heustall versteckt. Es seien auch andere Jugendliche im Heimatdorf von den Taliban bedroht worden, viele hätten dann jedoch mitgemacht. Zu den Vorfällen auf dem Schulweg schilderte der Beschwerdeführer, dass sie auf dem Heimweg immer an einem kleinen Platz vorbei hätten müssen, an dem sieben oder acht Angehörige der Taliban gestanden wären, zu welchen sie höflich sein, diese begrüßen und ihnen die Hand geben hätten müssen. Diese hätten dann immer mit ihnen geredet und sie aufgefordert, mit ihnen zu kämpfen. Wenn sie dies abgelehnt hätten, seien sie immer extrem geschlagen worden, sodass sie oft nicht nach Hause gehen hätten können. Sie hätten dann immer ihre Eltern anrufen müssen und entweder der Vater oder die Mutter des Beschwerdeführers hätten sie abgeholt. Seine Eltern hätten die Taliban angefleht, sie in Ruhe zu lassen und viel geweint, es habe jedoch nichts geholfen. Irgendwann hätten sie sie so geschlagen, dass sie wahrscheinlich gestorben wären. Von den Misshandlungen habe er einen Bruch seines rechten Handgelenks sowie Probleme mit dem rechten Knie davongetragen. In Österreich habe er sich diesbezüglich noch nicht in Behandlung begeben. Im Herkunftsstaat habe es nur eine kleine Klink gegeben, wo sie eine Tablette erhalten, jedoch nicht weiter versorgt worden wären. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers hätten rund 80 bis 90 Personen gelebt.

Auf die Frage, ob für ihn die Möglichkeit bestanden hätte, in einer Großstadt wie Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat in Sicherheit zu leben, entgegnete der Beschwerdeführer, in ganz Afghanistan würde Unruhe herrschen. In jedem "Bundesland" gebe es Taliban, wobei es sich nicht um unterschiedliche Gruppen, sondern um eine große Gruppe handeln würde, welche sich untereinander nur verständigen bräuchte und schon wäre man tot. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer mit Sicherheit getötet werden.

Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er nie Probleme gehabt, er habe sich nie in Haft befunden, sich nicht politisch betätigt und sei von keinen persönlichen Problemen aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit betroffen gewesen.

In Österreich besuche er die Schule, in seiner Freizeit lerne er Deutsch und spiele Fußball, zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder, mit welchem er in keinem gemeinsamen Haushalt wohne, habe er ein gutes Verhältnis. Der Beschwerdeführer würde in Österreich gerne weiter lernen und künftig als Sanitäter oder Automechaniker arbeiten. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den durch die

Behörde herangezogenen Herkunftslandinformationen.

Abschließend merkte der Beschwerdeführer an, bereits zu Protokoll gegeben zu haben, dass einige Angaben in der Erstbefragung nicht stimmen würden. Er wolle explizit anmerken, dass es sich hierbei um eine falsche Niederschrift handle und er nicht wolle, dass ihm diese Fehler in der Erstbefragung vorgeworfen würden.

Der bei der Einvernahme anwesende Bruder des Beschwerdeführers gab an, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben stimmen würden. Als er 2011 nach Österreich gekommen wäre, hätte er angegeben, dass sein Bruder 12 Jahre alt wäre.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes erwiesen sich als nicht glaubhaft, es habe demnach nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hätte sich - etwa was dessen zeitliche Einordnung betrifft - als wenig detailliert und nicht nachvollziehbar erwiesen. So erscheine es nicht verständlich, weshalb die Taliban - wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einer Verfolgung durch diese ausgesetzt gewesen - diesen nicht sogleich auf seinem Schulweg entführt hätte, anstatt ihn (darüber hinaus) wiederholt daheim aufzusuchen, um ihn mitzunehmen. Die beiden für die Regierung tätigen Brüder des Beschwerdeführers sowie dessen Eltern und Schwestern würden sich unverändert und offenbar ohne von Problemen mit den Taliban betroffen zu sein, im Heimatland aufhalten. Weshalb gerade der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt werden sollte, erscheine nicht nachvollziehbar. Ebensowenig erscheine es verständlich, weshalb der - angeblich der gleichen Bedrohungslage ausgesetzte - Bruder des Beschwerdeführers nicht gemeinsam mit diesem geflüchtet wäre, sondern sein Heimatland erst rund zwei Monate später verlassen hätte. Die tatsächliche Existenz der vom Beschwerdeführer angeblich erhaltenen Drohbriefe der Taliban werde angezweifelt, im Übrigen sei auf den Inhalt einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016 zu verweisen, demzufolge die Versendung von Drohbriefen nicht zu den Methoden der Taliban zählen würde. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers sei grundsätzlich keine landesweite Vernetzung der Taliban gegeben und würden Personen in der Regel nicht über die Grenzen ihrer Heimatprovinz hinaus verfolgt werden. Im Übrigen bestünde in Afghanistan kein Meldewesen, sodass dem Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit offen stünde, sich an einem anderen Ort seines Herkunftsstaats niederzulassen um den geschilderten Problemen zu entgehen. Demnach sei seinem Vorbringen auch bei theoretisch angenommener Glaubwürdigkeit keine Asylrelevanz abzugewinnen. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren einen gänzlich unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen, welcher auch dadurch bestärkt worden wäre, dass er anlässlich seiner Erstbefragung einen gänzlich anderen Namen angeführt hätte und sein nunmehr geführter Familienname nicht jenem seines Bruders entsprechen würde. Auch die Angaben zu seiner Muttersprache und seinem Alter hätten sich im Verfahren als widersprüchlich bzw. unrichtig erwiesen.

Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, verfüge über neunjährige Schulbildung und befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter, sodass es ihm zumutbar wäre, seinen Lebensunterhalt in Afghanistan durch eigene Arbeit sowie Unterstützung seiner Angehörigen zu sichern. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Wardak, wo sich unverändert dessen Eltern, Geschwister und weitere Verwandte aufhielten. Die finanzielle Lage seiner Familie sei durchschnittlich, in ihrem Besitz stünden ein Haus sowie landwirtschaftliche Grundstücke. Entsprechend den Länderfeststellungen sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatdorf in Wardak nicht zumutbar. Als innerstaatliche Fluchtalternative stünde dem Beschwerdeführer Kabul offen, wo einer seiner Brüder leben würde, bei welchem der Beschwerdeführer Unterkunft beziehen könnte. Die Stadt Kabul sei vergleichsweise sicher und über den angrenzenden Flughafen gut erreichbar. Die afghanische Regierung habe die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. In einer Gesamtschau sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2 oder 3 EMRK gelangen würde, dieser habe bezüglich einer Rückkehrgefährdung keine exzeptionellen Umstände glaubhaft machen können. Trotz der als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sei eine Rückkehr bzw. Ansiedelung in Afghanistan im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation auch zumutbar. Dem Beschwerdeführer stünde es auch offen, sich an in Kabul ansässige nationale und internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer, zu wenden, überdies bestünde für seine in Wardak ansässige Familie auch die Möglichkeit dem Beschwerdeführer im Falle einer Neiderlassung in Kabul finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen.

Mit seinem in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhältigen Bruder lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und sei auch darüber hinaus keine besondere Bindungsintensität respektive ein Abhängigkeitsverhältnis zu erkennen. Da der Beschwerdeführer angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes auch darüber hinaus keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 04.12.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ausgeführt, dass Personen, welche als "westlich" wahrgenommen würden, laut UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 zu den besonderen Risikogruppen in Afghanistan zählen würden. Da der Bruder des Beschwerdeführers im Dienst der nationalen Sicherheit als Polizist für den Staat Afghanistan arbeiten würde, werde der Beschwerdeführer als "westlich" wahrgenommen und würde bei einer Rückkehr Opfer von Angriffen, insbesondere durch die Taliban, werden. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus Furcht vor Zwangsrekrutierung bzw. Gefährdung an Leib und Leben durch die Taliban verlassen und wäre dieser Verfolgungssituation im Falle einer Rückkehr nach wie vor ausgesetzt, wobei der afghanische Staat nicht willens und nicht in der Lage wäre, ihm diesbezüglich Schutz zu gewähren. Aufgrund seiner Weigerung, sich der Taliban anzuschließen, drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aus politischen Gründen. Zur Situation von Rückkehrenden sei auszuführen, dass die in Afghanistan tätigen Hilfseinrichtungen nur beschränkt Unterstützung leisten könnten und sich die Erwerbsmöglichkeiten für RückkehrerInnen als unzureichend erweisen würden. Hierzu sei auf den Artikel von Friederike Stahlmann mit dem Titel "Überleben in Afghanistan" (Asylmagazin 3/2017) hinzuweisen, aus welchem sich im Wesentlichen ergeben würde, dass afghanische Städte durch eine hohe Zahl von RückkehrerInnen mit immenser Zuwanderung konfrontiert wären, welche für zusehends prekäre Lebensbedingungen, insbesondere für Personen ohne soziales Netz, führen würden. Der Beschwerdeführer verfüge außerhalb seines Heimatdorfs weder über Verwandte, noch über ein sonstiges soziales Netz, welches ihm bei einer Rückkehr eine Unterkunft oder Arbeit vermitteln könnte und würde in eine mit jener von urbanen Binnenvertriebenen vergleichbare Situation geraten, welchen oftmals der Zugang zu sauberem Trinkwasser, Sanitäreinrichtungen und medizinischen Diensten fehlen würde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde zur fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erweise sich als nicht schlüssig, zumal der Beschwerdeführer sein Vorbringen nachvollziehbar, detailliert und in Einklang mit den vorliegenden landeskundlichen Berichten geschildert hätte.

Im Rahmen einer am 19.03.2018 eingelangten schriftlichen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus einer Familie, welche bereits ins Blickfeld der Taliban geraten wäre. Der Vater des Beschwerdeführers sei Mitarbeiter des Finanzamtes in Wardak gewesen, einer seiner Brüder sei Polizist im Geheimdienst, ein anderer Bruder lebe als Regierungsmitarbeiter in Kabul. Ein weiterer Bruder sei bereits im Jahr 2011 aus Afghanistan ausgereist und in Österreich asylberechtigt, darüber hinaus halte sich ein Bruder derzeit im Iran auf. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban mehrfach aufgesucht und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Da er dies nicht gewollt hätte, sei er aus Afghanistan geflüchtet. Die im Rahmen der Beweiswürdigung angeführten Argumente zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers seien jeweils einer - näher angeführten - Erklärung zugänglich. Hätte die Behörde die Länderberichte zu Talibanpräsenz und -aktivitäten gewürdigt und den Beschwerdeführer zu den Lebensumständen seiner Brüder befragt, hätte sie feststellen müssen, dass für den Beschwerdeführer eine Verfolgung ebenso in Kabul bestünde und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative bei seinem dort lebenden Bruder nicht offen stünde. Aus diversen näher angeführten Berichten ergebe sich, dass Zwangsrekrutierungen durch die Taliban unverändert stattfänden und Personen, welche sich einer solchen verweigern würden, einem Verfolgungsrisiko unterliegen würden, welches sich für aus dem westlichen Ausland zurückkehrende Personen als zusätzlich erhöht erweisen würde. In näher angeführten Entscheidungen der Höchstgerichte sowie des Bundesverwaltungsgerichts sei in gleichgelagerten Fällen Asylrelevanz erkannt worden. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters und seiner Brüder sei der Beschwerdeführer - wie in näher angeführten Berichten belegt werde - zudem als Familienangehöriger von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder internationalen Gemeinschaft verbunden wären bzw. diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen würden, Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt. Den vorliegenden Länderberichten ließen sich eine volatile Sicherheitslage und sich intensivierende Aktivitäten der Taliban entnehmen, was auch zu einem erhöhten Risiko von Zwangsrekrutierungen führe. Das Länderinformationsblatt ginge von einem landesweiten, traditionellen innerstaatlichen Konflikt mit zunehmender Intensität und hohen zivilen Opferzahlen aus. Das Europäische Parlament habe in einer Entschließung vom 14.12.2017 die Völkerrechtswidrigkeit von Abschiebungen nach Afghanistan festgestellt. Die UNO hätte zuletzt im Tagesschnitt 80 "Konfliktvorfälle" im Land gezählt. Der Beschwerdeführer erweise sich dabei aus mehreren Gründen als besonders vulnerabel. Dieser sei bereits seit zweieinhalb Jahren im Ausland aufhältig und seine Familie stelle aufgrund der beschriebenen beruflichen Tätigkeit für ihn eher eine Gefahr als eine Sicherheit dar. Eine Zuflucht bei seinen Brüdern, welche selbst einer extremen Gefährdung ausgesetzt wären, würde für den Beschwerdeführer eine zusätzliche Gefährdung bewirken und wäre diesem aufgrund der beruflichen Rahmenbedingungen seiner Brüder gar nicht möglich. Dem Beschwerdeführer stehe keine interne Flucht- oder Schutzalternative offen, da dieser überall im Land Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre, welche landesweit über extensive Spitzelnetzwerke verfügen würde und ein "Untertauchen" in Afghanistan nicht möglich wäre. Eine Rückkehr nach Kabul würde aufgrund der dort prekären Sicherheitsverhältnissen jedenfalls gegen das Refoulement-Verbot verstoßen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er wurde in Kabul geboren, wuchs jedoch in der Provinz Wardak auf, wo er neun Jahre lang die Schule besuchte. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste im Jänner 2016 illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am 17.01.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Herkunftsstaat lebte der Beschwerdeführer zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern. In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers halten sich unverändert seine Eltern und Schwestern sowie Tanten und Onkeln auf. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Haus sowie landwirtschaftliche Grundstücke, welche von ihr bewirtschaftet werden. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Kabul, wo er den Angaben des Beschwerdeführers zufolge als Regierungsmitarbeiter tätig ist, ein weiterer Bruder ist den Angaben des Beschwerdeführers zufolge als Polizist tätig und hält sich in dieser Funktion an wechselnden Orten innerhalb Afghanistans auf, ein weiterer Bruder ist im Iran aufhältig. Einem seit 2011 in Österreich aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2014, Zl. W116 1426882-1/15E, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Die als fluchtkausal geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban aufgrund der beruflichen Tätigkeit seiner Brüder respektive seines Vaters ist nicht glaubhaft, ebensowenig ist eine dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich einem Rekrutierungsversuch einer Talibangruppierung zu beugen, gezielt drohende landesweite Verfolgung durch die Taliban glaubhaft. Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung seitens einer Talibangruppierung zu befürchten.

Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es wird zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine solche Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Erkrankungen.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Jänner 2016 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig, besuchte zuletzt einen Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss, absolvierte Deutschkurse und legte eine Sprachprüfung auf dem Niveau A2 mit gutem Erfolg ab. Mit seinem in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhältigen Bruder lebt der Beschwerdeführer in keinem gemeinsamen Haushalt und es bestehen keine wechselseitigen persönlichen oder finanziellen Abhängigkeiten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

...

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).

Parlament und Parlamentswahlen

Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).

Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).

Parteien

Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).

Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017).

Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

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http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017).

1.12.2015 - 15.2.2016 16.2.2016 - 19.5.2016 20.5.2016 - 15.8.2016 16.8.2016 - 17.11.2016 1.12.2015 - 17.11.2016

sicherheitsrelevante Vorfälle 4.014 6.122 5.996 6.261 22.393

Bewaffnete Zusammenstöße 2.248 3.918 3.753 4.069 13.988

Vorfälle mit IED¿s 770 1.065 1.037 1.126 3.998

gezielte Tötungen 154 163 268 183 768

Selbstmordattentate 20 15 17 19 71

(UN GASC 13.12.2016; UN GASC 7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA )

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Kontrolle von Distrikten und Regionen

Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).

Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).

Rebellengruppen

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).

Taliban und ihre Offensive

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).

Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).

Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).

Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:

The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017).

Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.).

Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017).

Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017).

Al-Qaida

Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat

Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:

MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016).

Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).

Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017).

Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).

Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017).

Drogenanbau und Gegenmaßnahmen

Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr 2015. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016).

Zivile Opfer

Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017).

UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017).

Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017).

Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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