Entscheidungsdatum
20.06.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W158 2188013-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX den Beschluss:
A)
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am XXXX bei der Österreichischen Botschaft in Teheran einen Antrag nach § 35 Abs. 2 AsylG, da ihrem Mann XXXX vom (damaligen) Bundesasylamt subsidiärer Schutz zuerkannt worden war.
I.2. Nach Stattgabe des Antrages und legaler Einreise am XXXX stellte die BF am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Kärnten niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie unter anderem an, sie könne aufgrund mehrerer Probleme nicht zurück in die Heimat. Sie habe ihren Ehemann ohne Erlaubnis seiner Familie geheiratet und sei mit ihm weggelaufen und fürchte sich daher vor ihren Brüdern. Auf eine weitere Einvernahme verzichtete sie nicht.
I.3. Ohne Durchführung einer Einvernahme wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Bescheid vom XXXX , der BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab und erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), es wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. an, dass die BF angegeben habe, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Es wurden keine Feststellungen zur Situation in Afghanistan getroffen.
I.4. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.5. Mit am XXXX beim BFA eingelangten Schreiben erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA wegen unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und eines in Folge dessen mangelhaften Ermittlungsverfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF hätte keine ausreichende Gelegenheit gehabt, ausführlich zu ihren Fluchtgründen Stellung zu nehmen. Es wurde beantragt, der BF Asyl zu gewähren und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; in eventu Spruchpunkt I. des Bescheides zu beheben und die Asylsache an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückzuverweisen.
I.6. Am XXXX wurde die BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die BF aus, dass sie mit ihrem Mann von zu Hause weggegangen sei, ohne dass ihre Familie davon etwas gewusst habe. Weiter befragt, ob sie auf Grund ihrer Rasse, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, der politischen Einstellung oder der Nationalität verfolgt worden sei, führte sie aus, dass sie nicht religiös sei, nicht wirklich glaube und ihre Religion nicht lebe.
I.7. Mit - nicht fristgerechter - Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , dem Vertreter am XXXX zugestellt, wies das BFA die Beschwerde ab, und führte dazu aus, dass die BF nicht vorgebracht habe, dass sie aus Gründen, die in der GFK genannt werden, verfolgt werde. Das BFA traf keine Feststellungen dazu, ob die BF vom Glauben abgefallen sei und auch keine Feststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsland.
I.8. Am XXXX stellte die BF einen Vorlageantrag und führte darin aus, sie halte ihre Fluchtgründe aufrecht, hatte in der Einvernahme jedoch keine Zeit ausführlich zu diesen Stellung zu nehmen. Es sei aber im Rahmen der Einvernahme hervorgekommen, dass die BF westlich orientiert sei, was das BFA nicht beachtet habe. Auch aufgrund ihres Glaubensabfalles sei die BF in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Es wurde wiederum beantragt, der BF Asyl zu gewähren, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; in eventu Spruchpunkt I zu beheben und die Asylsache zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an das BFA zurückzuverweisen.
I.9. Am XXXX langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was gegenständlich nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 14 VwGVG, Anm. 6), in concreto also am XXXX . Nach § 17 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl desm Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung endete somit am XXXX (zur Berechnung der Frist vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 32, Rz 13), weswegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX verspätet ist und somit von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde.
II.2. Zum Spruchpunkt A):
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11 mwN).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
II.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
II.3. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die BF erschien zur Einvernahme ohne Kopftuch und gab an, dass sie nicht religiös sei beziehungsweise, dass sie ihren Glauben nicht lebe. Das BFA unterließ dazu jedoch jegliche weitere Ermittlungen und setzte sich auch im Bescheid überhaupt nicht mit dem diesbezüglichen Vorbringen der BF auseinander, was bereits daran ersichtlich ist, dass keine Feststellungen dazu erfolgten, ob die BF als Frau, die ihren Glauben nicht lebt, in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Dazu fehlen neben Feststellungen zur konkreten Situation der BF auch Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, insbesondere in Bezug auf die Religionsfreiheit und die Lage der Frauen in Afghanistan. Das BFA hat das Vorbringen der BF offensichtlich schlicht übergangen, was auch daran ersichtlich ist, dass dem Bescheid auch keine beweiswürdigenden Überlegungen zu dieser Aussage zu entnehmen sind.
In diesem Zusammenhang kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die BF dadurch bereits eine "westliche" Lebensweise angenommen hat, die einen wesentlichen Bestandteil ihrer Identität und einen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und die BF daher in Afghanistan aufgrund dieser Einstellung verfolgt werden würde. Auch dazu hat das BFA keinerlei (ersichtliche) Ermittlungsschritte gesetzt. Dem BFA ist somit eine nur ansatzweise Ermittlung beziehungsweise eine Delegation der aus § 18 AsylG iVm § 39 AVG entspringenden Ermittlungspflicht in Bezug auf die Frage eines Glaubensabfalles der BF und einer damit möglicherweise zusammenhängenden westlichen Orientierung vorzuwerfen.
Der belangten Behörde ist somit vorzuwerfen, in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen zu sein und ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Das BFA hat in Bezug auf das in Rede stehende (Flucht-)Vorbringen der BF und einer möglichen Gefährdung im Falle einer Rückkehr keine (ausreichenden) Ermittlungen durchgeführt und das Vorbringen keiner ganzheitlichen Würdigung unterzogen. Der angefochtene Bescheid leidet daher unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die BF gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität; der vorliegende Sachverhalt erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der BF unter dem Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist.
II.4. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA daher eingehend mit der Situation der BF, ihrer Einstellung zum Glauben und einer damit möglicherweise zusammenhängenden Verwestlichung und einer daher gegebenenfalls unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung und einer damit zusammenhängenden Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan zu beschäftigen haben, wobei nach entsprechenden Ermittlungen die oben dargelegten Feststellungen zu treffen sein werden.
II. 5. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W158.2188013.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018