TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/4 97/19/0360

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Veröffentlicht am 04.02.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des am 10. Mai 1960 geborenen A A in 6330 Kufstein, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Dezember 1996, Zl. 114.678/40-III/11/96, betreffend ersatzlose Behebung eines Bescheides in einer Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. Jänner 1995 entzog die Bezirkshauptmannschaft Kufstein im Namen des Landeshauptmannes von Tirol gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) die dem Beschwerdeführer am 1. April 1993 befristet bis zum 30. März 1996 erteilte Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 1996 gab der Bundesminister für Inneres der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG statt und behob den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 30. Jänner 1995 "ersatzlos". In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer habe bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Diesem Antrag sei nicht stattgegeben worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben. Da der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger bereits seit einem Jahr ordnungsgemäß unselbstständig erwerbstätig sei und in Beschäftigung stehe, finde das AufG auf seinen Antrag keine Anwendung. Es sei damit über seinen Antrag von einer unzuständigen Behörde entschieden worden und der gegenständliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben. Sein Antrag samt dem Verwaltungsakt sei gemäß § 6 AVG an die Behörde gemäß § 65 des Fremdengesetzes 1997 weiterzuleiten gewesen. Sein Antrag werde von der Berufungsbehörde direkt an die zuständige Behörde gemäß § 65 FrG zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen aus dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 erfließenden Rechten, insbesondere dem ihm durch diesen Beschluss unmittelbar eingeräumten Aufenthaltsrecht, verletzt. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien schlicht aktenwidrig, weil Grundlage des gegenständlichen Verfahrens nicht ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern vielmehr ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein gewesen sei, mit dem eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers von Amts wegen entzogen wurde. Es liege daher diesem Verfahren ein Antrag des Beschwerdeführers nicht zugrunde, weshalb ein solcher auch nicht einer anderen Behörde zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet werden könne. Im vorliegenden Fall müsse daher die ersatzlose Behebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 30. Jänner 1995, die die Entziehung der Aufenthaltsberechtigung zum Gegenstand hatte, zur Einstellung des gegenständlichen Verfahrens führen.

Mit Note vom 6. Mai 1997 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass dem Beschwerdeführer am 5. März 1997 von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 FrG ein Sichtvermerk, gültig bis zum 31. März 2000, erteilt worden sei. Es werde daher beantragt, das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einzustellen. Als Nachweis wurde eine Kopie eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 22. April 1997 vorgelegt, aus der sich eine Sichtvermerkserteilung an den Beschwerdeführer am 5. März 1997 ergibt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Inhalt des angefochtenen Bescheides ist die ersatzlose Behebung eines Bescheides, mit dem - in der Diktion der Behörde erster Instanz - eine dem Beschwerdeführer erteilte und bis zum 30. März 1996 gültige Aufenthaltsbewilligung entzogen wurde. Ob eine derartige Entziehung rechtswidrig war, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist es durch die Erteilung eines Sichtvermerkes an den Beschwerdeführer (durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 5. März 1997) nicht zu einer Klaglosstellung des Beschwerdeführers gekommen. Da der angefochtene Bescheid vom 9. Dezember 1996 nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, liegt eine formelle Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG nicht vor. Die Beschwerde war aber auch nicht in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, weil die nunmehr erfolgte Sichtvermerkserteilung an den Beschwerdeführer in keinem Zusammenhang mit den durch den angefochtenen Bescheid bewirkten Rechtswirkungen steht.

In der Sache ist der Beschwerde allerdings kein Erfolg beschieden:

Durch die ersatzlose Aufhebung eines Bescheides, mit dem eine Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers entzogen worden war, mit anderen Worten durch das Ausscheiden eines die Rechtsposition des Beschwerdeführers beeinträchtigenden Bescheides aus dem Rechtsbestand ist der Beschwerdeführer nicht in den von ihm allein geltend gemachten, aus dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 erfließenden Rechten, verletzt worden. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsverletzung darin erblickt, dass nach der Auffassung der belangten Behörde eine Fortführung des Verfahrens durch eine andere Behörde erforderlich sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Auffassung der belangten Behörde nicht in den Spruch des angefochtenen Bescheides Eingang gefunden hat. Die in der Bescheidbegründung zum Ausdruck gebrachte Auffassung der belangten Behörde über die erforderliche weitere Vorgangsweise ist hingegen normativ unbeachtlich.

Da die behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht stattgefunden hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Kosten waren der belangten Behörde nicht zuzusprechen, weil sie solche nicht beantragt hat.

Wien, am 4. Februar 2000

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997190360.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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