Entscheidungsdatum
26.06.2018Norm
GGG Art.1 §26aSpruch
I413 2152264-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Anträge der XXXX und die Anträge der XXXX, jeweils vom 22.05.2018 beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 22.05.2018 brachten die XXXX ordentliche Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2018, Zl: I413 2190857-1/3E, I413 2152259-1/12E, I413 2152269-1/10E, I413 2152264-1/11E, I413 2152283-1/11E, I413 2152275-1/11E, und die XXXX ordentliche Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2018, Zlen:
I413 2152271-1/11E, I413 2152280-1/10E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die Revisionswerberinnen jeweils (gleichlautend) aus:
"Gemäß § 30 VwGG hat das Verwaltungsgericht bzw der Verwaltungsgerichtshof einer Revision dann aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Die Revisionswerberin hat die vorgeschriebenen Eintragungsgebühren auf Basis der begünstigten Bemessungsgrundlage des § 26a GGG idF BGBl I 1/2013 bereits vor mehreren Jahren abgeführt. Mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil dies (insbesondere auch im Hinblick auf die weiteren anhängigen Verfahren, in denen Eintragungsgebühren in Höhe von mehr als € 100.000,-- vorgeschrieben werden) zu einer enormen finanziellen Belastung der Revisionswerberin führen würde (vgl die angeschlossenen Erkenntisse des Bundesverwaltungsgerichts). Auch Interessen Dritter werden durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beeinträchtigt.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 VwGG liegen daher vor."
2. Mit Schreiben vom 04.06.2018, Zl. I413 2152271-1/14Z, I413 2190857-1/6Z, I413 2152259-1/15Z, I413 2152269-1/13Z, I413 2152264-1/14Z, I413 2152280-1/13Z, I413 2152283-1/14Z, I413 2152275-1/14Z wurde dem Präsidenten des Landesgerichtes XXXX die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung gegeben.
3. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Eintragungsgebühr, ordentliche Revision,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2152264.1.01Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018