TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/26 G306 2189297-1

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Entscheidungsdatum

26.06.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G306 2189297-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

<spruch> G306 2189297-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

</spruch> E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde letztmalig mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, rk XXXX.2017, Zl. XXXX, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.

Zuvor wurde der BF in Österreich insgesamt 10 Mal strafrechtlich verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - undatiert - wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots, Stellung zu nehmen. Mit schriftlicher Eingabe vom 25.01.2018, gab dieser eine Stellungnahme ab.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner letztmaligen sowie den bereits vorangegangenen 10 strafrechtlichen Verurteilungen begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde mit den Anträgen, dass Bundesverwaltungsgericht möge: 1. den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und damit das erlassenen Aufenthaltsverbot aufheben; 2. in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren; 3. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erst Instanz zurückverweisen; 4. einen Durchsetzungsaufschub gewähren; 5. die aufschiebende Wirkung zuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 15.03.2018 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der BF, ein rumänischer Staatsbürger, hält sich seit dem XXXX.2003 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er erhielt am XXXX.2007 eine unbefristete Anmeldebescheinigung.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war in Österreich immer wieder bei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiter beschäftigt bezog jedoch auch Arbeitslosengeld und Mindestsicherung.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

1) BG XXXX vom XXXX.2007 RK XXXX.2007

PAR 198/1 StGB

Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX.2007

zu BG XXXX RK XXXX.2007 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2007 BG XXXX vom XXXX.2010

2) BG XXXX vom XXXX.2007 RK XXXX.2007

PAR 125 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2005

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK XXXX.2007 Vollzugsdatum XXXX.2007

3) LG XXXX vom XXXX.2008 RK XXXX.2008

PAR 83/1 StGB

Geldstrafe von 80 Tags zu je 2,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX.2009

4) BG XXXXvom XXXX.2009 RK XXXX.2009

PAR 83/1 StGB

Geldstrafe von 60 Tags zu je 2,00 EUR (120,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX.2009

5) BG XXXX vom XXXX.2009 RK XXXX.2009

PAR 15 137 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2009

Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX.2011

6) LG XXXX vom XXXX.2009 RK XXXX.2009

§ 83/1 StGB § 107/1 StGB § 105/1 StGB

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX.2009

zu L.G XXXX RK XXXX.2009 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2009 LG XXXX vom XXXX.2013

7) LG XXXX vom XXXX.2009 RK XXXX.2009

PAR 15/1 269/1 (1. FALL) PAR 83/1 84 ABS 2/4 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2009

Geldstrafe von 120 Tags zu je 10,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2009 Vollzugsdatum XXXX.2011

8) BG XXXX vom XXXX.2010 RK XXXX.2010

PAR 83/1 StGB

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2009 Vollzugsdatum XXXX.2010

9) BG XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.2015

§83(1,2) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2014

Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX.2016

10) BG XXXX vom XXXX.2016 RK XXXX.2016

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2015

Geldstrafe von 160 Tags zu je 4,00 EUR (640,00 EUR) im NEF 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX.2017

11) LG XXXX vom XXXX.2017 RK XXXX.2017

§§ 107b (1), 107b (3) Z 1 1. Fall, 107b (4) 4. Fall StGB §§ 107b (1), 107b (3) Z 2, 107b (4) 4. Fall StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2016 Freiheitsstrafe 8 Jahre

Der BF befindet sich seit dem XXXX.2016 bis dato in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft. Die Freiheitsstrafe beträgt 8 Jahre unbedingt und ist ein Entlassungszeitpunkt zurzeit nicht absehbar.

Der BF ist geschieden und Vater von 4 Kinder (21,17,14 und 7 Jahre alt). Die Ex-Gattin sowie die Kinder leben in Österreich. Im Bundesgebiet sind weiteres die Mutter sowie vier erwachse Geschwister des BF auf haltig.

Zur Ex-Gattin besteht kein Kontakt mehr. Der BF wurde, als er sich in der Haftanstalt JA-Linz befand, einige Male von seiner ältesten Tochter besucht.

Ein darüber hinaus stattfindender Kontakt - zu den anderen Kindern - konnte nicht festgestellt und wurde im gesamten Verfahren auch nicht behauptet.

Der BF hat keinen Besitz sowie insgesamt Ersparnisse von € 1.600,-.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des Gerichtsakts des BVwG in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben in diversen Stellungnahmen sowie im Bescheid, denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Die Feststellung, dass sich die BF seit August 2003 kontinuierlich in Österreich aufhält, beruht darauf, dass laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervorgeht, dass der BF seit dem XXXX.2003 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist. Hinweise auf eine längere Abwesenheit aus dem Bundesgebiet, liegen nicht vor.

Die Anmeldebescheinigung der BF ist im Fremdenregister dokumentiert.

Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht darauf, dass er im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges behauptete und immer wieder einer Beschäftigung nachgegangen ist.

Die Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten beruhen auf einen aktuellen Strafregisterauszug sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausführungen der jeweiligen Strafgerichte.

Die Feststellung über die vom BF zu verbüßende Strafhaft sowie das die gesamte Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen wurde, ergibt sich aus dem genannten Strafurteil des Landesgericht XXXX sowie aus der Eintragung im Strafregister.

Die Feststellung, dass der BF über keinerlei Besitz und nur geringfügige Ersparnisse verfügt ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF im Vorverfahren.

Die Feststellung, dass der BF geschieden ist sowie dass kein Kontakt zur Ex-Gattin besteht, beruht aus den eignen Vorbringen des BF im Vorverfahren. Das der BF 4 leibliche Kinder hat und zu diesen aktuell kein Kontakt besteht, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des BF im Vorverfahren.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Hinsichtlich eines etwaigen Gesinnungswandels wurde vom BF bzw. seiner ausgewiesenen Vertretung in der Beschwerde ausgeführt, dass er bereits ein paar Mal von seiner Tochter besucht worden wäre sowie dass ihm seine Taten bewusst und er diese zutiefst bereue würde. Dazu ist festzuhalten, dass der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa die VwGH Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis E 22. Jänner 2013, 2012/18/0185; E 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013).

Im gegenständlichen Fall bereut der BF seine Taten im Stande der Strafhaft und vermeint sein Unrecht der Taten einzusehen. Diese Einsicht wird er in Freiheit beweisen müssen.

Wie dem wiederholten Parteiengehör entnommen werden kann, hatte der BF hinreichend die Möglichkeit sich zur Sache zu äußern und allfällig Beweismittel in Vorlage zu bringen.

Die belangte Behörde wiederum hat das Vorbringen des BF sowie die in Vorlage gebrachten Beweismittel ihrerseits beweisgewürdigt und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Ein vom BF behauptete Fehlentscheidung seitens der belangten Behörde, kann nicht erkannt werden.

Insofern in der gegenständlichen Beschwerde der Entscheidung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid entgegentreten wird, ist festzuhalten, dass der BF der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten ist. In der gegenständlichen Beschwerde wird weder konkret auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde eingegangen, noch, von diesen getroffenen Feststellungen nachvollziehbar widerlegt.

Zudem hat die belangte Behörde, entgegen des Vorbringens des BF in der gegenständlichen Beschwerde, die ohne Zweifel, vorliegenden privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet berücksichtigt, und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt.

Eine allfällige Änderung der Sachlage oder einen von der belangten Behörde nicht erhobenen Sachverhalt brachte der BF selbst in der gegenständlichen Beschwerde nicht vor und ließ darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs.

4 Z 8 FPG.

Die entsprechenden Bestimmungen des FPG hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes lauten wie folgt:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des BF nicht begründet und daher abzuweisen war.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Der BF hält sich seit dem XXXX.2003 durchgehend im Bundesgebiet auf und musste daher vom BFA der anzuwendende Gefährdungsmaßstab ermittelt werden.

Dazu war es nötig festzustellen, ob ein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt oder nicht. Unbestritten hält sich die BF seit 2003 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er überschreitet daher die im § 53a NAG (fünf Jahre durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt) relevante Frist. Der BF kommt jedoch nicht in die Gunst des im vorletzten Satzes des § 67 Abs. 1 FPG (seit zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet) anzuwendenden Maßstabes für die Erstellung der Gefahrenprognose.

Im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 16.01.2014, Rs C-400/12, wurde ausgeführt das der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen ist.

Weiters wurde im Rahmen der Auslegung des Art. 16 Abs 2 der Richtlinie 2004/38 festgestellt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet. Da der Grad der Integration der Betroffenen die wesentliche Grundlage sowohl für das Daueraufenthaltsrecht als auch für die Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen, die beide in der Richtlinie 2004/38 vorgesehen sind, bildet, sind die Gründe, die es rechtfertigen, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts nicht berücksichtigt werden, oder dass sie die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke dieses Rechtserwerbs unterbrechen, auch bei der Auslegung des Art. 28 Abs 3 Buchst. a dieser Richtlinie heranzuziehen.

Daraus folgt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 keine Berücksichtigung finden können und dass diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen.

Der BF wurde am XXXX.2017 (rk XXXX.2017) vom Landesgericht XXXX unter der Zl.: XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Jahren verurteilt. Sie wird derzeit vom BF verbüßt. Folglich weist der BF von jetzt an zehn Jahre zurückgerechnet, keinen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet auf und ist daher nicht der Gefährdungsmaßstab gem. § 67 Abs 1 5. Satz anzuwenden.

Unbestritten kommt dem BF jedoch - aufgrund des langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts - das Recht auf Daueraufenthalt zu.

Im Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0181, wird dazu ausgeführt, dass bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, Art. 28 Abs 2 der Unionsbürgerrichtlinie bestimmt, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Und es muss angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist.

Folglich darf gegen den BF nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Diese liegen beim BF auch vor.

Aus der schriftlichen Urteilsausfertigung vom Landesgericht XXXX unter der Zl.: XXXX kann folgende entnommen werden:

Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass Sie in XXXX und an anderen Orten im Zeitraum von zumindest Juni 2009 bis XXXX.2016, sohin länger als ein Jahr, gegen nachstehende Familienangehörige eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübten, und zwar

1. gegen Ihre damalige Ehefrau A. M., indem Sie insbesondere

a. sie zwei bis drei Mal wöchentlich etwa durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten gegen den Körper und den Kopf, Brennen mit einer Zigarette, Zustechen mit einem Messer und Reißen an den Haaren am Körper misshandelten bzw. vorsätzlich teils an sich schwer am Körper verletzten, und zwar in Form von Hämatomen am ganzen Körper, zumindest zwei Nasenbeinbrüchen, einer tiefen Schnittwunde an der linken Hand im Bereich des Kleinfingerballens, Brandwunden an beiden Unterschenkeln, Rissquetschwunden an den Lippen sowie mehrmaliger Gehirnerschütterung samt Bewusstlosigkeit;

b. sie zumindest fünf Mal im Monat durch die sinngemäße Äußerung, dass Sie sie umbringen bzw. sie durch Sie sterben werde, wobei Sie dabei Großteils ein Messer in der Hand hielten, sohin mit dem Tod oder mit einer erheblichen Verstümmelung bzw. einer auffallenden Verunstaltung gefährlich bedrohten, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, insbesondere im Sommer/Herbst 2015 durch die sinngemäße Äußerung, dass Sie ihr Gesicht zerschneiden und ihr die Ohren abschneiden werden, wobei Sie dabei ein Messer mehrfach in die von ihr versperrte WC-Tür rammten;

-

am XXXX.2016 in den Morgenstunden durch die sinngemäße Äußerung, dass sie heute sterben und dass Sie sie heute töten werden, wobei Sie dabei immer wieder auf ein vor ihr am Tisch abgelegtes Messer mit einer ca. 15 cm langen Klinge griffen:

-

am XXXX.2016 am Vormittag durch die sinngemäße Äußerung, dass Sie sie verbrennen werden, wobei Sie dabei einen Haarspray in der Hand hielten und ein Feuerzeug unmittelbar vor ihrem Gesicht anzündeten, sowie durch die Äußerung, dass Sie sich selbst oder noch besser alle töten werden;

-

am XXXX.2016 zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr durch die telefonische wiederholte Äußerung, dass sie heute tot sei und durch Ihre Hand sterben werden;

c. sie im Sommer 2015 durch die sinngemäße Äußerung, wenn sie jemandem erzähle, was zuhause passiere, bzw. wenn sie zur Polizei gehe, dann töten Sie sie, wobei Sie der im Bett Liegenden minutenlang ein Messer an den Hals hielten, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme der Hilfesuche bei Außenstehenden bzw. der Anzeigeerstattung bei der Polizei, nötigten, wobei die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens von A. M. herstellte und eine erhebliche Einschränkung ihrer autonomen Lebensführung bewirkte, indem Sie durch die geschilderten Tathandlungen bzw im Kontext mit diesen ua den Kontakt zu ihrer aus einer früheren Ehe stammenden Tochter und ihrer Familie in Rumänien sowie zu Freundinnen in Österreich verboten und das Verlassen der Wohnung nur gestatteten, um zur Arbeit zu gehen oder Lebensmittel einzukaufen, sie bei Ausgängen telefonisch kontrollierten, in welcher Straße sie sich befinde, und stoppten, wie lange sie für den Weg nachhause benötigte, sie immer wieder bespuckten und ihr Kaffee in das Gesicht schütteten und sie zwangen, einen Abschiedsbrief zu schreiben:

2. gegen Ihre am XXXX geborene Tochter I. M., sohin teils - bis zum XXXX.2015 - gegen eine unmündige Person, indem Sie sie zwei bis drei Mal im Monat durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten sowie Schlägen mit einem Gürtel, einem Besenstiel oder einem Stock gegen den Körper misshandelten und in Form von Hämatomen am ganzen Körper, einmal durch einen Schlag mit der flachen Hand in Form eines Hämatoms am Auge, vorsätzlich am Körper verletzten, insbesondere

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in den Sommerferien 2015, indem Sie ihr mit einem Stock Schläge gegen die Beine versetzte, in Form von Hämatomen;

-

am XXXX.2016 zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr, indem Sie ihr Faustschläge, Fußtritte und Kniestöße in das Gesicht, gegen den Kopf, den Rücken, die Schultern und die Beine versetzten, in Form von zahlreichen Prellungen sowie einer Schürfwunde samt Schwellung und Rötung im Bereich der linken Gesichtshälfte;

3. etwa ab Herbst 2010 bis XXXX.2016 gegen Ihre am XXXX geborene Tochter J. M., sohin gegen eine unmündige Person, indem Sie sie zwei bis drei Mal im Monat durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten sowie Schlägen mit einem Gürtel, einem Besenstiel oder einem Stock gegen den Körper misshandelten und in Form von Hämatomen am ganzen Körper, einmal an einem Finger, vorsätzlich am Körper verletzten, insbesondere

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in den Sommerferien 2015, indem Sie ihr mit einem Stock Schläge gegen den Rücken und die Hand versetzten, in Form von Hämatomen;

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im Sommer/Herbst 2015, indem Sie ihr Schläge versetzten und sie an den Ohren zogen, in Form von Hämatonen an den Ohren und im Gesicht.

Die letzte Straftat lässt sich auch nicht als "einmalige Dummheit" oder "Kurzschlusshandlung" abtun. Der BF wurde in Österreich seit 2005 "11 Mal" strafrechtlich verurteilt. Die Verurteilungen beruhen immer auf Anwendung von Gewalt - sei es nun psychisch oder physisch. Wenn man die Urteilsbegründungen liest, kann man erkennen, dass er ein wiederkehrender - mit sadistischen Zügen ausgestatteter - Gewalttäter ist. Und dies bereits aktenkundig beinahe über 1 1/2 Jahrzehnte.

Erschwerend kommt hinzu, dass er sogar seine eigene Gattin - also einen dem BF sehr nahestehende Person, welche eigentlich seines Schutzes bedürfte - über Jahre hinweg zwei bis drei Mal wöchentlich etwa durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten gegen den Körper und Kopf, Brennen mit einer Zigarette, Zustechen mit einem Messer und Reißen an den Haaren am Körper misshandelt bzw. vorsätzlich teils an sich schwer am Körper verletzt hat. Der Gattin wurden dadurch immer wieder Hämatome am ganzen Körper, zumindest zwei Nasenbeinbrüche, eine tiefe Schnittwunde, Brandwunden, Rissquetschwunden sowie mehrere Gehirnerschütterungen bis zur Bewusstlosigkeit zugefügt. Des Weiteren hat der BF seine Gattin mehrmals im Monat mit dem Umbringen bedroht. Aufgrund der bereits oben im Erkenntnis angeführten Urteilsauszüge und der daraus zu lesenden - zum Teil bestialischen - Tathandlungen, erspart sich das erkennende Gericht hier noch weiter ins Detail zu gehen. Abschließend sei nur noch zu erwähnen, dass die sadistischen Gewaltattacken darin gipfelten, dass der BF diese sogar an seinen Kindern ausließ.

Der BF hat durch sein - über Jahre durchgehendes - Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran haben konnte, die Gesetze Österreichs zu respektieren. ISein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und an sozialem Frieden. Das vom BF gezeigte Verhalten ist schon von langer Zeit geprägt und ist aufgrund seiner notorischen sadistischen Gewaltbereitschaft mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr gesprochen werden.

Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Das gezeigte Verhalten beeinträchtigt Grundwerte des Staates und dessen Bürger, gefährdet somit die nationale Sicherheit.

Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund der Lebenssituation des BF in Österreich ist auch das Tatbestandmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt.

Wenn auch der BF in seiner Beschwerde bekundend Reue zeigt und dies durch einen Verweis auf sein Verhalten in Strafhaft unter Beweis zu stellen versucht, da er den Großteil seiner Haft bereits verbüßt hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Der BF läßt nicht nachvollziehbar erkennen, - Verantwortung und Schuld reflektierend - sich mit seinen Straftaten auseinandergesetzt zu haben. Vielmehr lässt der Umstand, dass er in der Beschwerde einzig sein Verhalten sowie seine Zukunft nach Haftentlassung in den Vordergrund stellt, keine glaubwürdige Reue vermitteln.

Zudem erweist sich der seit der letzten Straftat verstrichene Zeitraum im Hinblick auf dessen Aussagekraft eines möglichen Wohlverhaltens des BF in Zukunft, nicht nur als zu kurz, sondern auch aufgrund der seitherigen Anhaltung in Justizanstalten als nicht relevant. (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192; 22.11.2012, 2011/23/0332: hinsichtlich der nicht Berücksichtigung in Haft zugebrachter Zeiten) Im Lichte dieser Judikatur lässt sich sohin aus ihrem Verhalten in Haft nichts im Hinblick auf ihre Gesetzestreue in Zukunft schließen.

Selbst der mögliche Verlust sozialer Anknüpfungspunkte, wirtschaftlicher Möglichkeiten und unionsrechtlich Aufenthaltsrechte vermochten den BF nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr hat er dies wissentlich in Kauf genommen und letzten Endes seine Gewaltbereitschaft in den Exzess geführt. Insofern kann auch im alleinigen Umstand, dass er in Zukunft eine Wohn- und Verdienstmöglichkeit in Aussicht hat, kein hinreichender Grund dafür gesehen werden, dass ernicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten wird. Vielmehr wurde er trotz eingestandener/festgestellter Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und aufrechter sozialer Kontakte insgesamt 11-mal straffällig, weshalb dem alleinigen Umstand, allenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und Unterkunft finden zu können, kein derartiges Gewicht beigemessen werden kann, um daraus auf ein zukünftiges Wohlverhalten zu schließen.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.

Zweifellos hat der BF in Österreich familiäre Bindungen durch seine Kinder und Verwandten und weist daher ein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK in Österreich auf, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einen Eingriff in Ihr Recht auf Familienleben darstellt.

Die Beziehungen des BF zu seiner Ex-Gattin und Kinder war in den letzten Jahren jedoch durch rohe Gewalt geprägt und kann hier von einen intakten Familienleben nicht die Rede gewesen sein. Der BF gab im Vorverfahren an nur von seiner ältesten Tochter in der Haft Besuch bekommen zu haben sodass sich aufgrund der in der Natur des Strafvollzuges gelegenen Unmöglichkeit, solche zu intensivieren oder nachdrücklich aufrechtzuerhalten, diese zu relativieren sind. Daran würden auch regelmäßige Besuche des BF in Haft aufgrund des dem Strafvollzug zugrundeliegenden Abschließungsgrundsatzes (vgl. § 20 Abs. 2 und 21 Abs. 1 StVG) nichts zu ändern.

Letztlich zeigt das Verhalten des BF, dass dieser im Grunde kein bzw. ein massiv geschmälertes Interesse an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt, zumal dieser durch sein rechtsverletzendes Verhalten, vielmehr seinen darauf gerichteten Unwillen sowie dessen Willen seine eigenen Interessen über jene Anderer und der Republik Österreich zu stellen, eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht hat.

Der BF hätte spätestens ab dem Zeitpunkt seiner beginnenden Straffälligkeit nicht mehr ernsthaft mit einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet rechnen dürfen, was wiederum zu einer weiteren Abschwächung seiner Bezugspunkte in Österreich zu führen hat.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin die aufgrund seines in strafgerichtlichen Verurteilungen und Verstößen gegen das Fremdenrecht gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere derartige Gewaltdelikte sowie der Befolgung von die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Der Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes muss zudem nicht unweigerlich zu einem Abbruch der vom BF in Österreich gepflegten Beziehungen führen. Vielmehr wird dieser diese unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Inanspruchnahme unionsrechtlicher Freizügigkeiten seitens seiner Verwandten im Rahmen von Besuchsfahrten beispielsweise nach Rumänien, auch weiterhin pflegen können. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Etwaige Unterhaltszahlungen an die Kinder können - allenfalls in vermindertem Umfang - auch vom Ausland aus erbracht werden (vgl. VwGH vom 16.01.2007, Zahl 2006/18/0482).

Der BF ist ein junger, gesunder Mann und kann sicherlich leicht in seinem Heimatland wieder Fuß fassen. Oder kann der BF auch, da das Aufenthaltsverbot nur Österreich betrifft, eine Aufenthaltserlaubnis für ein anderes europäisches Land besorgen und dort neu anfangen.

Es muss somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es ist auch zu erwarten, dass nur ein unbefristetes Aufenthaltsverbot geeignet ist, die Republik Österreich vor der von Ihnen ausgehenden Gefahr zu bewahren, zumal von Seiten des BF kein Besserungswille glaubhaft gemacht wurde.

Das BFA hat sich vor dem Hintergrund obiger Ausführungen sehr ausführlich mit den Voraussetzungen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Berücksichtigung von zum Daueraufenthalt berechtigten Staatsbürgern, beschäftigt, weiters eine Gefährlichkeitsprognose vorgenommen und die Angemessenheit der Dauer des Aufenthaltsverbotes begründet. Diesen umfangreichen Ausführungen des BFA wurde in der Beschwerde nicht fundiert entgegengetreten. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid an.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70

FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese aufgrund der fehlenden positiven Zukunftsprognose in Bezug auf den BF und der dem BF zu attestierenden Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

In Anlehnung an das oben Ausgeführte ist eine Änderung des gesetzwidrigen Verhaltens des BF aus aktueller Sicht nicht zu erwarten, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann wenn diese von einer Notwendigkeit einer Effektuierung des Ausreiseverbotes iSd. § 18 Abs. 3 BFA-VG ausgeht und der gegenständliche Beschwerde sohin die aufschiebende Wirkung aberkannt hat.

Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.

Aus diesem Grund war der Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen und die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Gegenständlich handelt es sich eindeutig - auf Grund der schwere der Tat - um einen Fall, in dem, bei aller Berücksichtigung zugunsten des BF sprechende Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck verschafft hätte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, gefährliche
Drohung, Körperverletzung, schwere Straftat, strafrechtliche
Verurteilung, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G306.2189297.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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