TE OGH 2018/4/27 8Ob57/18t

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Veröffentlicht am 27.04.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners A*****, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt, aus Anlass des Revisionsrekurses der Insolvenzgläubigerin E***** GmbH, *****, vertreten durch den Kreditschutzverband von 1870, 1120 Wien, Wagenseilgasse 7, dieser vertreten durch Putz & Rischka, Rechtsanwälte KG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 8. Februar 2018, GZ 3 R 209/17w-57, mit dem dem Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 22. November 2017, GZ 3 S 19/08v-50, Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Schuldner zog am 15. 3. 2018 beim Erstgericht seinen Antrag vom 13. 11. 2017 auf Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung zurück. Am 27. 3. 2018 langte der zuvor beim Erstgericht am 12. 3. 2018 eingebrachte ordentliche Revisionsrekurs der Insolvenzgläubigerin E***** GmbH samt Akt beim Obersten Gerichtshof ein.

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach bis zur Entscheidung über die Berufung die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren sowie analog dazu auch auf die Zurücknahme eines Antrags im (Revisions-)Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof anzuwenden (RIS-Justiz RS0081567; Zechner in Fasching/Konecny2 § 513 ZPO Rz 2 mwN). Nach der Rechtsprechung ist daher unter anderem die Zurücknahme von Sachanträgen im Exekutionsverfahren (3 Ob 73/00g), insbesondere auch im Sicherungsverfahren, und zwar ohne Zustimmung des Gegners und ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch (4 Ob 111/09s mwN), sowie im Firmenbuchverfahren (6 Ob 272/98p) zulässig. Nichts anderes hat kraft des Verweises in § 252 IO auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der ZPO für den Antrag auf Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung im Schuldenregulierungsverfahren zu gelten.

Wird die Klage zwar nach Einbringung einer Revision zurückgenommen, aber noch bevor der Akt beim Revisionsgericht einlangte, fehlt es an einer Grundlage für eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Verständigung der beklagten Partei von der Zurücknahme der Klage (§ 237 Abs 2 ZPO) und die Feststellung über die Wirkungslosigkeit der bislang ergangenen Entscheidungen obliegt dem Erstgericht (RIS-Justiz RS0081567 [T17]; s auch RIS-Justiz RS0042062; E. Kodek in Rechberger4 § 513 ZPO Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny2 § 513 ZPO Rz 5).

Dementsprechend ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E121829

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00057.18T.0427.000

Im RIS seit

05.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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