Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofrätin Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** H*****, 2. A***** D*****, beide vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** H*****, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwalts Gmbh in Zell am See, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit, über die Revisionen aller Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Mai 2017, GZ 6 R 33/17s-97, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 4. Jänner 2017, GZ 9 Cg 21/12g-91, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
2. Der Revision der klagenden Parteien wird Folge gegeben.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt lautet:
„1.) Es wird festgestellt, dass zugunsten der Klägerinnen und aller künftiger Eigentümer des Grundstücks Nr. 331/2, EZ *****, Grundbuch *****, Bezirksgericht *****, die folgenden Grunddienstbarkeiten bestehen:
a) gegenüber dem Beklagten und allen künftigen Eigentümern der Grundstücke .78 und 347, je EZ ***** Grundbuch *****, die Dienstbarkeit des Anschlusses und der Leitung, des Betriebes, der Reparatur und der Erneuerung der elektrischen Stromleitung zur Versorgung des Wohnhauses auf Grundstück 331/2, EZ *****, samt Zutritt zur Dienstbarkeitsanlage;
b) gegenüber dem Beklagten und allen künftigen Eigentümern des Grundstücks 331/1 EZ ***** Grundbuch *****, die Dienstbarkeit der Ableitung der Abwässer des auf dem herrschenden Grundstück 331/2 errichteten Wohnhauses, samt Anschluss an die auf dem dienenden Grundstück 331/1 errichtete Abwasserbeseitigungsanlage und Zugang zu derselben, und zwar in Form des in der Natur bestehenden Leitungsweges vom herrschenden Grundstück 331/2 zu der im nordöstlichen Teil des dienenden Grundstücks 331/1 nahe der Grundstücksgrenze zu 331/2 befindlichen Abwasser-beseitigungsanlage.
2. Der Beklagte als Eigentümer der Grundstücke .78, 347 und 331/1 je EZ ***** Grundbuch *****, ist schuldig, in die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeiten laut den Punkten 1.)a) und 1.)b) dieses Urteilsspruches einzuwilligen.
3. Der Beklagte als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, ist schuldig, die Herstellung der elektrischen Stromleitung durch Anschluss an den im Bereich des nordwestlichen Ecks des zum Großteil auf Grundstück .78 gelegenen Verteilerkastens der Elektrizitätswerk *****, und die Herstellung eines Erdkabels in der kürzestmöglichen Wegführung über die Grundstücke .78 und 347 zur Stromversorgung des Wohnhauses auf dem Grundstück 331/2, EZ ***** Grundbuch *****, zu dulden.
4. Die Mehrbegehren, es werde festgestellt, dass zugunsten der Liegenschaft der Klägerinnen Grundstück 331/2, EZ ***** Grundbuch *****, die folgenden Grunddienstbarkeiten bestehen:
a) an den Grundstücken 331/1, 340 und 342, je EZ ***** Grundbuch *****, die Dienstbarkeit des Anschlusses und der Leitung, des Betriebs, der Reparatur und der Erneuerung der elektrischen Stromleitung zur Versorgung des Wohnhauses auf Grundstück 331/2 EZ ***** Grundbuch *****,
b) an Grundstück 331/1, EZ ***** Grundbuch *****, die Dienstbarkeit des Betriebes, der Reparatur und der Erneuerung der Abwasserbeseitigungsanlage auf diesem Grundstück,
5.) sowie das Mehrbegehren, der Beklagte als Eigentümer der EZ ***** Grundbuch ***** sei schuldig, in die Einverleibung der unter Punkt 4. lit a) und b) genannten Grunddienstbarkeiten einzuwilligen,
werden abgewiesen.
6. Das Mehrbegehren, der Beklagte als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** sei schuldig, zur Herstellung der elektrischen Stromleitung zur Stromversorgung des Wohnhauses auf der EZ *****, Grundbuch *****, auch die Betretung der Grundstücke 331/1, 340 und 342 zu dulden, wird abgewiesen.“
Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens bleibt gemäß § 52 ZPO dem Erstgericht vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters (Erstklägerin und Beklagter) und Großvaters (Zweitklägerin) Eigentümer bzw Miteigentümerinnen der aneinander grenzenden Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je Grundbuch ***** des Bezirksgerichts *****.
Das Eigentumsrecht des Beklagten gründet sich auf einen Übergabsvertrag vom 28. 11. 1990, mit dem ihm die Liegenschaft seines Vaters „mit Ausnahme eines noch zu vermessenden Grundstücks, auf dem sich ein vom Übergeber errichtetes Wohnhaus befindet“ übertragen wurde. Regelungen über die hier verfahrensgegenständlichen, nachstehend beschriebenen Dienstbarkeiten enthält der Übergabsvertrag nicht.
Bei dem ausgenommenen Grundstück handelt es sich um jenes der Klägerinnen, für das die neue EZ ***** samt Grundstücksnummer eröffnet wurde und das ihnen durch Vermächtnis nach dem Tod des Vaters bzw Großvaters im Jahr 2002 zufiel.
Die Stromversorgung des Wohnhauses der Klägerinnen erfolgte bisher durch eine vom Voreigentümer errichtete Leitung, die von einem Verteiler im Stall- und Wirtschaftsgebäude des Beklagten über die Grundstücke 342, 340 und 347 (ab hier unterirdisch) zum klägerischen Grundstück 331/2 führt. Eine technisch mögliche und verwaltungsrechtlich zulässige Stromanspeisung des Hauses der Klägerinnen könnte auf drei Wegen erreicht werden, entweder durch die auf dem Beklagtengrundstück gelegene Stichleitung, oder aus dem am Stallgebäude des Beklagten außen angebrachten Freiluftverteiler des Elektrizitätsversorgers – hier wären aber erhebliche Veränderungen und auch Eingriffe in die Elektroanlage des Beklagten erforderlich – oder direkt vom letzten Mast des Elektrizitätswerks auf einem Grundstück im Eigentum der Österreichischen Bundesforste.
Die Schmutzwasserableitung des Wohnhauses der Klägerinnen erfolgte bisher über eine vom Rechtsvorgänger errichtete, nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Kläranlage, die beide Objekte der Streitteile versorgte. Dem Beklagten wurde von der Wasserrechtsbehörde mittlerweile aufgetragen, eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserentsorgungsanlage für seine Grundstücke und Gebäude herzustellen; die weitere Benützung der vorhandenen Kläranlage wurde von der Behörde bisher aber nicht untersagt.
Die Klägerinnen begehren die Feststellung und Verpflichtung zur Einwilligung in die Einverleibung der Dienstbarkeit der Stromleitung zugunsten ihrer Liegenschaft zu Lasten der Grundstücke 331/1, 347, 340, 342 und .78 des Beklagten, ferner die Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit der Ableitung von Abwässern auf die Liegenschaft des Beklagten sowie den Anschluss an die dortige Abwasserbeseitigungsanlage (zu Lasten des Grundstücks 331/1). Darüber hinaus wurden die aus dem Spruch ersichtlichen Duldungs-, Leistungs- und zwei Eventualbegehren gestellt.
Zur Begründung ihres Klagebegehrens brachten sie vor, die bereits vom gemeinsamen Rechtsvorgänger errichtete Versorgung ihres Wohnhauses mit elektrischer Energie sowie die Abwasserleitung werde aufgrund einer bei Abtrennung des Grundstücks entstandenen offenkundigen Dienstbarkeit ausgeübt. Da die alten Stromleitungen und die Abwasserbeseitigungsanlage nicht mehr dem technischen Stand entsprächen, sei eine Erneuerung notwendig, wobei hinsichtlich der Stromversorgung primär ein direkter Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz zum auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Verteilerkasten begehrt werde.
Der Beklagte wandte unter anderem – soweit im Revisionsverfahren noch von Relevanz – ein, die begehrte Neuerrichtung einer Stromleitung erstrecke sich auf Grundstücke, die von der bisher bestehenden Zuleitung nicht betroffen gewesen seien und nicht mit der behaupteten Dienstbarkeit belastet sein könnten. Ein Anschluss der Abwasserleitung des klägerischen Grundstücks an die von ihm geplante neue Kläranlage sei nicht möglich.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang teilweise statt, mit Ausnahme des (in seiner Entscheidung nicht enthaltenen) zweiten Halbsatzes des Punktes 1.)b).
Rechtlich führte das Erstgericht aus, bei der Übereignung eines Teils der Grundstücke des vormaligen Alleineigentümers sei aufgrund der offenkundigen Verhältnisse eine ungemessene Dienstbarkeit der Stromleitungsführung und der Abwasserableitung entstanden. Diese orientiere sich grundsätzlich am Umfang der jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Guts. Nach dem Zweck der Dienstbarkeiten, den örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Natur, den technischen und verwaltungsrechtlichen Anforderungen und der geringstmöglichen Belastung der dienenden Grundstücke stünden den Klägerinnen die festgestellten Dienstbarkeitsrechte zu.
Das die Grundstücke 331/1, 340 und 342 betreffende Mehrbegehren sei abzuweisen, weil sie für die Herstellung der Erdkabelleitung nicht benötigt würden. Eine Handlungsverpflichtung (Betrieb, Reparatur und Erneuerung einer Anlage) treffe den Eigentümer der mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Liegenschaft grundsätzlich nicht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten (die Klägerinnen ließen den klagsabweisenden Teil unbekämpft) teilweise Folge.
Es bestätigte das Urteil des Erstgerichts hinsichtlich der Feststellung und Verbücherung der Dienstbarkeit der Ableitung der Abwässer samt Anschluss an die vorhandene Beseitigungsanlage und den Zugang zu derselben mit der Maßgabe der Einschränkung dieser Rechte auf den derzeit in der Natur bestehenden Leitungsweg. Das Begehren auf Feststellung der Dienstbarkeit der Stromleitung samt Einverleibungs- und Eventualbegehren wies das Berufungsgericht zur Gänze ab.
Gegen die Offenkundigkeit der Dienstbarkeit der Abwasserleitung im Zeitpunkt des Erwerbs des Beklagten bestünden keine Bedenken. Es sei Sache des Beklagten, für eine gesetzeskonforme Entsorgung der rechtmäßig auf sein Grundstück zugeleiteten Abwässer zu sorgen. Die Maßgabebestätigung hinsichtlich der Abwasserleitung sei jedoch erforderlich gewesen, um die räumlichen Grenzen der Dienstbarkeit, die nicht ausgeweitet werden dürften, zu präzisieren.
Hinsichtlich der begehrten Stromzuleitung sei eine Dienstbarkeit zwar ebenfalls zu bejahen, allerdings würde mit dem vom Erstgericht festgestellten Umfang das bisher nicht in Anspruch genommene Grundstück .78 des Beklagten einbezogen werden. Tatsächlich bestehe die Dienstbarkeit zugunsten des klägerischen Grundstücks nur auf dem bereits vorhandenen Leitungsweg. Eine diesem entsprechende Maßgbabefeststellung müsse aber daran scheitern, dass das Erstgericht das Klagebegehren bezüglich der Grundstücke 342 und 340 bereits rechtskräftig abgewiesen habe und eine Belastung allein des Grundstücks 347 mangels eines weiteren Anschlusses sinnlos wäre.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zu der Frage, ob im Rahmen der Anpassung von Servituten an den technischen Fortschritt auch eine räumliche Erweiterung oder Verlegung von Leitungen gegen den Willen des Beklagten zulässig sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Auch bilde es eine erhebliche Rechtsfrage, ob die Abweisung eines Feststellungsbegehrens zwingend auch die Abweisung des korrespondierenden und darauf aufbauenden Duldungsbegehrens nach sich ziehe.
Die Revision der Klägerinnen strebt die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils an. Die Revision des Beklagten ist auf das Begehren einer gänzlichen Klagsabweisung gerichtet. Wechselseitig haben die Streitteile auch Revisionsbeantwortungen erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist mangels einer darin angesprochenen erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision der Klägerinnen ist zulässig, weil dem Berufungsgerichts eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Die Revision ist auch berechtigt.
1. Revision des Beklagten
Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe im klagsstattgebenden Teil seiner Entscheidung rechtsirrig nicht berücksichtigt, dass eine rechtskonforme und dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung über die alte Kläranlage nicht mehr zu gewährleisten sei. Es bestehe der festgestellte behördliche Auftrag zur Neuerrichtung einer Kläranlage und es sei zu erwarten, dass die Benützung der technisch veralteten Anlage in der nahen Zukunft von der Behörde untersagt werde.
Mit diesen Ausführungen wird aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.
Der Revisionswerber wendet sich nicht (mehr) gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass zugunsten der Liegenschaft der Klägerinnen aufgrund der festgestellten Umstände die Dienstbarkeit der Abwasserableitung in der bisherigen Situation entsprechendem Umfang, deren behördliche Bewilligung nach wie vor aufrecht ist, besteht.
Weshalb schon die Befürchtung einer zukünftigen Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen zum Untergang der bestehenden Dienstbarkeit führen müsste, wird in der Revision nicht ausgeführt.
2. Revision der Klägerinnen
Die Revisionswerberinnen bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichts nur hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Feststellung und Einverleibung der Stromleitungsservitut und des damit zusammenhängenden Duldungsbegehrens. Die Einschränkung des Spruchs im Punkt 1.)b) des Berufungsurteils lassen sie unangefochten.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht sei mit seiner Beurteilung, das Grundstück .78 des Beklagten wäre nicht in den Weg der bisherigen Stromleitung einbezogen gewesen, vom feststellten Sachverhalt abgewichen.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Wenn – wie im hier maßgeblichen Übergabsvertrag – Ausmaß und Umfang des Dienstbarkeitsrechts nicht näher festgelegt wird, dann liegt eine ungemessene Servitut vor (RIS-Justiz RS0011752 [T2], RS0116523), deren Umfang sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet. Bei dessen Auslegung ist insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten (RIS-Justiz RS0011720 [T11]).
Im vorliegenden Fall liegt keine ausdrückliche Vereinbarung über das Ausmaß der strittigen Dienstbarkeiten vor. Es ist aber aus dem Zusammenhang unzweifelhaft, dass der vormalige Alleineigentümer bei der Übergabe des Betriebsgrundstücks an den Beklagten die Stromversorgung und Abwasserleitung für sein bereits damals separat errichtetes und bewohntes Einfamilienhaus weiterhin in einer den aktuellen technischen Erfordernissen entsprechenden Weise gewährleistet haben wollte. An dieser Auslegung ist der Umfang der den Klägerinnen als Eigentümerinnen des herrschenden Grundstücks zustehenden Dienstbarkeiten zu messen.
Bei ungemessenen Dienstbarkeiten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken aufgrund des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen (RIS-Justiz RS0097856 [T8], RS0011691 [T13], RS0016368 [T1 und T13], RS0011720 [T15]) oder der vorhersehbaren Bewirtschaftungsart (1 Ob 144/07v = RIS-Justiz RS0016368 [T11] = RS0016364 [T4]) maßgebend. Davon ausgehend hat das Erstgericht zutreffend ein Recht der Klägerinnen auf Erneuerung der technisch veralteten Stromzuleitung in einer zeitgemäßen, zu keiner übermäßigen Belastung des dienenden Grundstücks führenden Weise bejaht, die in Form der in erster Instanz zuerkannten Erdkabelführung zu bewerkstelligen ist.
Die Stromversorgung des klägerischen Grundstücks umfasst, worauf die Revision zutreffend verweist, nicht nur die Zuleitung vom nächstgelegenen Zwischenverteilerkasten auf dem Grundstück des Beklagten, sondern auch den gemeinsam für beide Liegenschaften genutzten weiteren Leitungsweg bis zur Anschlussstelle des Energieversorgungsunternehmens, von dem der Strom tatsächlich bezogen wird. Dieser Anschlusskasten befand und befindet sich aber unstrittig auf dem Grundstück .78 des Beklagten, insoweit hat sich auch seit der Trennung der Liegenschaften nichts geändert.
Eine Einbeziehung bisher nicht servitutsbelasteter Grundstücke findet mit dem erstgerichtlichen Zuspruch daher nicht statt. Es werden vielmehr sogar die bisher von der Leitung gequerten Grundstücke 331/1, 340 und 342 entlastet und ein Eingriff in die sonst zu verändernde Elektroanlage des Beklagten möglichst vermieden. Eine unzulässig eigenmächtige Veränderung des Verlaufs der Servitut (RIS-Justiz RS0121982) liegt auch insoweit nicht vor.
Der Revision der Klägerinnen war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts (mit der unangefochten gebliebenen zweitinstanzlichen Einschränkung) wieder herzustellen.
Der Entfall einer gesonderten Kostenentscheidung gründet sich auf den vom Erstgericht ausgesprochenen Vorbehalt gemäß § 52 Abs 1 ZPO.
Textnummer
E121885European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00102.17H.0529.000Im RIS seit
05.07.2018Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019