TE OGH 2018/5/29 4Ob110/18g

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin M***** K*****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die Beklagte B***** PLC, *****, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 43.454,96 EUR sA und Rechnungslegung (Streitwert 5.000 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 2016, GZ 4 R 128/16x-22, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 15. Juli 2015, GZ 48 Cg 64/12i-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies die Klage zurück; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Am 30. 5. 2017 unterbrach der Oberste Gerichtshof sein Verfahren zu 4 Ob 40/17m über den Revisionsrekurs der Klägerin bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 10. 5. 2017 zu 3 Ob 28/17i gestellten Antrag auf

Vorabentscheidung. Am 3. 5. 2018 erklärte die Klägerin, die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.

Rechtliche Beurteilung

1. § 163 Abs 2 ZPO steht solchen Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen, nicht entgegen (Fink in Fasching/Konecny3 § 163 ZPO [2015] Rz 31 mwN; vgl 4 Ob 118/98a).

2. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren und analog auch im Rekursverfahren (Revisionsrekursverfahren) vor dem Obersten Gerichtshof anzuwenden (RIS-Justiz RS0081567 [insb T1, T14]; Zechner in Fasching/Konecny2 § 513 ZPO [2005] Rz 2). In analoger Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO ist deklarativ auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0081567 [T4, T8, T10, T11]; vgl RS0114549).

3. Bei Klagsrücknahme während des Rechtsmittelverfahrens werden auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos (RIS-Justiz RS0106421; Zechner in Fasching/Konecny2 § 513 ZPO [2005] Rz 2; Pimmer in Fasching/Konecny2 § 483 ZPO [2005] Rz 17).

4. Über den gegenstandslos gewordenen außerordentlichen Revisionsrekurs ist nicht mehr zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0120298 [T2]).

Textnummer

E121889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00110.18G.0529.000

Im RIS seit

05.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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