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19/05 Menschenrechte;Norm
AufG 1992 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des am 3. Oktober 1971 geborenen Z V in Wien, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. April 1995, Zl. 101.900/21-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 7. Oktober 1993 beim Magistrat der Stadt Wien einen als "Verlängerungsantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Beigelegt war dem Antrag eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, aus der hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer am 15. März 1993 von der Bundespolizeidirektion Wien ein bis zum 30. Juni 1993 gültiger Wiedereinreise-Sichtvermerk ausgestellt worden war.
Mit Bescheid vom 24. März 1994 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) mangels Nachweises eines gesicherten Lebensunterhaltes sowie einer ortsüblichen Unterkunft sowie wegen Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ab.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer durch Verweis auf das Berufungsvorbringen seiner Mutter in deren Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung vor, die Behörde habe es unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Ausmaß er in Österreich integriert sei. Er sei in Österreich geboren und aufgewachsen. Nach dem Tod des Vaters sei seine Mutter seit vielen Jahren bei derselben Firma beschäftigt und bestrebt, durch den Verdienst bei dieser Firma die Familie zu erhalten. Es bestünden keinerlei Kontakte nach Restjugoslawien.
Nachdem der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 29. Jänner 1995 die Berufung gemäß § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) abgewiesen hatte, wurde dieser Bescheid mit Bescheid derselben Behörde vom 21. April 1995 von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG abgeändert und der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 (unter Änderung der Begründung) FrG abgewiesen. In der Begründung des letztgenannten Bescheides führte der Bundesminister für Inneres aus, es stehe fest, dass gegen den Beschwerdeführer folgende rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vorlägen:
1. vom 29. September 1992 wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig seit 29. September 1992,
2. vom 16. März 1993 wegen §§ 127 und 129 Z. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Monaten, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig seit 16. März 1993, und
3. eine Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Mai 1994 wegen § 270 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig seit 2. Mai 1994.
Weiters müsse fest gehalten werden, dass der Beschwerdeführer zwischen November 1991 und März 1994 insgesamt fünf Mal zur Anzeige gebracht und zweimal rechtskräftig auf dem Verwaltungswege wegen Übertretung des FrG bestraft worden sei. Auf Grund dieses Sachverhaltes würde sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht nur gefährden, sondern habe tatsächlich zu einer solchen Gefährdung geführt. Da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt sei, sich entsprechend den hier geltenden Rechtsvorschriften gemäß zu verhalten, sei er nunmehr vom weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen. Im Hinblick auf die "Verurteilung" sei von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 68 Abs. 2 AVG durchzuführen gewesen und die Entscheidung vom 29. Jänner 1995 abzuändern und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 26. Februar 1996, B 1521/95-10 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.
Mit Schreiben vom 22. September 1999 teilte die Bundespolizeidirektion Wien - über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes - mit, der Beschwerdeführer habe erstmals am 7. August 1981 bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Sichtvermerksantrag gestellt. Ein Sichtvermerk sei bis zum 11. Juni 1982 erteilt worden. Danach seien dem Beschwerdeführer insgesamt zwölf weitere Sichtvermerke, der Vorletzte gültig bis zum 18. September 1989, erteilt worden. Als letzter Sichtvermerk findet sich in der Aufstellung der Bundespolizeidirektion Wien schließlich der bis zum 30. Juni 1993 gültige, auch in der im Verwaltungsakt erliegenden Reisepasskopie aufscheinende Sichtvermerk. Über Sichtvermerke anderer Fremdenpolizeibehörden sei der Bundespolizeidirektion Wien nichts bekannt.
Mit hg. Verfügung vom 29. November 1999 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme unterblieb.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 11. Mai 1995) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage vor der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.
§ 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AufG lauteten (auszugsweise):
"§ 5.(1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, ...
...
§ 13.(1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen."
§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG lautete:
"§ 10.(1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen,
wenn
...
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"
Dem Beschwerdeführer war noch nie eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden. Er verfügte auch am 1. Juli 1993, dem Tag des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes, nicht über eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Er war daher nach dem Gesetzeswortlaut des Aufenthaltsgesetzes weder berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung noch einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften gemäß § 13 Abs. 1 AufG zu stellen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, ausgesprochen, dass Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Fremden, die sich seit vielen Jahren bzw. sogar seit der Geburt rechtmäßig (insbesondere auf Grund von gewöhnlichen Sichtvermerken) in Österreich aufgehalten haben, und die aus welchen Gründen immer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes über keine Berechtigung zum Aufenthalt (mehr) verfügen, gemäß Art. 8 MRK im Falle des Verstreichens einer relativ kurzen Zeitspanne zwischen dem Ablauf der letzten Berechtigung zum Aufenthalt und der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf das Gebot verfassungskonformer Auslegung des zu § 6 Abs. 2 AufG (in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) geschaffenen Regelungssystems dem zweiten Satz der zuletzt genannten Vorschrift zu unterstellen sind. Das heißt, dass solche Bewilligungsanträge als rechtzeitig gestellte Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu werten sind. Dieser Rechtsansicht hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1996, Zl. 95/18/0759).
Damit ist aber für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Zwar erfolgte die Antragstellung nur etwas mehr als drei Monate nach Ablauf des letzten Sichtvermerkes, zu berücksichtigen ist aber, dass die Kette der dem Beschwerdeführer zuvor erteilten Sichtvermerke insbesondere in den letzten Jahren vor Ablauf des zuletzt erteilten Sichtvermerkes, der selbst nur für dreieinhalb Monate gültig war, eine beträchtliche Lücke aufweist. So hat sich der Beschwerdeführer zwar, legt man die Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien zu Grunde, seit 1982 bis zum 18. September 1989, praktisch durchgehend auf Grund von Sichtvermerken im Bundesgebiet aufgehalten, im Anschluss daran aber für einen Zeitraum von über drei Jahren keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet besessen. Erst daran anschließend hielt sich der Beschwerdeführer wieder, wie bereits oben wiedergegeben, für einen Zeitraum von dreieinhalb Monaten auf Grund des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Angesichts dieser Lücke in der Sichtvermerkskette (vgl. zur Bedeutung einer solchen Lücke das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zlen. 97/19/1752, 1753) kann im Falle des Beschwerdeführers nicht mehr davon gesprochen werden, dass er sich in den Jahren vor seiner Antragstellung rechtmäßig im Bundesgebiet (im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes) aufgehalten hätte.
Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den vorliegenden Antrag - entgegen seiner Bezeichnung auf dem Antragsformular - als Erstantrag wertete. Daraus folgt zunächst, dass der angefochtene Bescheid nicht gemäß § 113 Abs. 6 FrG 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten ist. Auch ein Fall des § 113 Abs. 7 FrG 1997 liegt jedoch nicht vor, weil eine Frist zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (unter sinngemäßer Anwendung die er für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften) in Ansehung von Berechtigungen zum Aufenthalt, welche vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes endeten, nicht existierte. Der angefochtene Bescheid blieb daher vom Inkrafttreten des FrG 1997 unberührt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die im angefochtenen Bescheid festgestellten Verurteilungen erlitten zu haben. Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass das in den wiedergegebenen strafgerichtlichen Verurteilungen zum Ausdruck gebrachte Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. z.B. zur Gewichtung von Angriffen gegen die körperliche Unversehrtheit das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0105, sowie bei Angriffen gegen das Eigentum das hg. Erkenntnis vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0004) den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht.
Allerdings hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG auf die privaten und familiären Interessen eines Fremden Bedacht zu nehmen, und zwar so, dass sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, dass die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/1093). Eine solche Erforderlichkeitsprüfung hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall unterlassen.
Gleichwohl ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Weder aus der Aktenlage noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich nämlich Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde, hätte sie die bestehenden familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers festgestellt und sich damit auseinander gesetzt, zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
Zwar ist der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren in Österreich aufgewachsen und - wie seine Geschwister - seit seiner Geburt in Österreich aufhältig. Auch bei Zutreffen dieses Vorbringens ist aber im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer schon im Zeitraum vor seiner Antragstellung mehrere Jahre unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und auch nach dem Ablauf seiner letzten Aufenthaltsberechtigung am 13. Juni 1993 jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist. Zieht man in Betracht, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig ist und über familiäre Beziehungen (nach seinem Vorbringen) nur zur Mutter und seinen Geschwistern verfügt, so wäre angesichts der in den wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen zum Ausdruck kommenden Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihn, die ihrer Art nach einen schwächeren Eingriff in die durch Art. 8 MRK gestellte Rechtsposition als eine Aufenthaltsbeendigung darstellt, als aus im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung (im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK) geboten anzusehen gewesen. Daran vermag auch die aktenkundige stationäre Behandlung des Beschwerdeführers wegen einer endogenen psychischen Erkrankung nichts zu ändern, weil es keine Indizien dafür gibt, dass eine - anscheinend nicht durchgehende erforderliche - stationäre Behandlung nicht auch in einem anderen Staat durchgeführt werden könnte. Soweit sich der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde darauf beruft, suizidgefährdet zu sein (davon ist in der aktenkundlichen fachärztlichen Äußerung des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien vom 21. Dezember 1992 allerdings nicht die Rede), ist dieses Vorbringen auf Grund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG entfallen. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996191145.X00Im RIS seit
02.05.2001