TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/14 W136 2188609-1

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Veröffentlicht am 14.06.2018
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Entscheidungsdatum

14.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §24 Abs1
ZDG §1 Abs2
ZDG §5 Abs1

Spruch

W136 2188609-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , wh. XXXX , gegen den gegen mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2018, GZ P1454561/1/MilKdo NÖ/Kdo ErgAbt/2018, bestätigten Einberufungsbefehl des Militär-kommandos Niederösterreich, Ergänzungsabteilung, vom 15.01.2018, Zl. N/99/08/03/61, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 24 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 22.02.2017 für tauglich befunden. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten, vom BF unterfertigten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben habe.

I.2. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich vom 15.01.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 18.01.2018, wurde der BF mit Wirkung vom 09.07.2018 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 30.01.2018 Beschwerde und beantragte die Behebung des Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den bekämpften Bescheid nach Ortabwesenheit erst am 25.01.2018 habe beheben können und sodann seinen Zivildienstantrag am 26.01.2018 per express abgeschickt habe. Es könne nicht rechtens sein, dass die Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zwei Tage vor Zustellung eines Einberufungsbefehls ende, weil er ja nicht wissen könne, wann dieses Ereignis einträte und daher die Behörde sich aussuchen könne, wann die Frist ende. Er vertrete die Ansicht, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls ankäme, sondern auf den Zeitpunkt zur Ableistung des Präsenzdienstes, was erst der 09.07.2018 sei, weshalb seine Zivildiensterklärung seiner Ansicht nach rechtzeitig sei.

Außerdem sei er bei der Stellung minderjährig und seine obsorgeberechtigte Mutter nicht dabei gewesen, es sei ihm keine Belehrung erteilt worden und falls doch eine erteilt worden sein sollte, sei diese für ihn weil minderjährig und die Belehrung mehrdeutig bzw unrichtig unverständlich gewesen. Auch seine Mutter sei nicht über die Frist zur Stellung eines Zivildienstantrages informiert worden.

Er gehe davon aus, dass es nicht rechtens sei, ihm während der Schulzeit einen Einberufungsbefehl zuzustellen, außerdem könne er den Grundwehrdienst am 09.07.2018 nicht antreten, weil er zu diesem Zeitpunkt eine Maturareise gebucht und bezahlt habe. Er ersuche seinen Zivildienstantrag sowie seinen diesbezüglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu behandeln und seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den erlassenen Einberufungsbefehl.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes ausgeführt, dass der BF dem Einberufungsbefehl Folge zu leisten habe, weil er volljährig sei und einer Einberufung keine Einberufungshindernisse entgegenstünden. Denn gemäß § 1 Abs. 2 ZDG ruhe das Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der BF zum Zeitpunkt der Stellung minderjährig gewesen sei, werde auf § 75 ZDG verwiesen, im Übrigen hätte der BF auch als Volljähriger noch von 01.11.2017 bis 15.01.2018 rechtswirksam eine Zivildiensterklärung einbringen können.

1.4. Rechtzeitig wurde gegen die vorgenannte Beschwerdevorentscheidung von der Mutter des BF ein Vorlageantrag gestellt, in dem im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt wurde.

I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Note vom 08.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dabei wurde ein Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.02.2018 vorgelegt, mit dem festgestellt wurde, dass das Recht des BF auf Abgabe einer Zivildiensterklärung am 26.01.2018 gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iV mit § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG geruht habe, weshalb diese Erklärung eine Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen.

1.6. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2018 wurde die Mutter des BF aufgefordert, eine schriftliche Vollmacht zur Dokumentation ihrer Bevollmächtigung zur Einbringung eines Vorlageantrages für den BF vorzulegen.

Eine entsprechende, offenkundig rückdatierte Bevollmächtigung der Einschreiterin zur Einbringung des Vorlageantrages bzw. Führung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom BF fristgerecht vorgelegt. Von einem im Innenverhältnis bestehenden Vollmachtverhältnis zum Zeitpunkt der Erhebung des Vorlageantrages ist auszugehen (Vgl. VwGH Zl. 2008/10/0085).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Er konnte aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden. Die Beschwerde (bzw. der Vorlageantrag) wurde rechtzeitig erhoben und ist daher zulässig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001) idF der Novelle BGBl. I Nr. 32/2018 lautet (auszugsweise):

"Einberufung zum Präsenzdienst

§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und

...

Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.

..."

Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz ZDG ist die Ausübung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.

Der BF hatte seit der Feststellung seiner Tauglichkeit am 22.2.2017 bis zur Erlassung des Einberufungsbefehls vom 15.01.2018 fast elf Monate Überlegungszeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung. Mit dem Zuwarten bis zur Erlassung dieses Einberufungsbefehls wurde die in § 24 Abs. 1 dritter Satz WG 2001 vorgesehene Wartefrist jedenfalls eingehalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 des WG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl. VwGH 22.03.2002, 2002/11/0049; 22. 04.2008, 2008/11/0052; 16.10.2012, 2011/11/0080).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Tauglichkeitsbeschluss vom 22.2.2017 wirksam erlassen wurde. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten und auch vom BF eigenhändig unterfertigten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben hat. Weiters wird im Protokoll unter Punkt 4 festgehalten, dass dem Stellungsprobanden die Bestätigung über die Absolvierung der Stellung mit Zivildienstinformation sowie das Untersuchungsergebnis der Stellung ausgehändigt wurden. Weiters ist unbestritten, dass der BF eine Zivildiensterklärung erstmals nach Zustellung des bekämpften Einberufungsbefehls eingebracht hat.

Wenn der BF vorbringt, dass er die Bestimmung des § 1 Abs. 2 ZDG so versteht, dass es nicht auf die Zustellung des Einberufungsbefehls ankäme, sondern auf den im Einberufungsbefehl genannten Zeitpunkt des Antritts des Präsenzdienstes, verkennt er den Inhalt der gegenständlichen Bestimmung. Aus den Erläuternden Bemerkungen (RV 458, AB 544, XX. GP) zu dieser mit BGBl. Nr. 788/1996 getroffenen Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass in § 1 Abs. 2 ZDG unter "Einberufung" die Zustellung des Einberufungsbefehls und nicht etwa der Einberufungstermin zu verstehen ist (vgl. VwGH vom 23.05.2013, Zl. 2013/11/0099).

Soweit der BF vermeint, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, ihm vor Zustellung des Einberufungsbefehls eine schriftliche Rechtsbelehrung betreffend Fristablauf zu erteilen oder ihn über die beabsichtigte Erlassung eines Einberufungsbefehls zu informieren, fehlt es dafür an einer positivrechtlichen Grundlage.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid (Einberufungsbefehl) nicht als rechtswidrig und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Antrag des BF auf Aufschub des Grundwehrdienstes ist zu bemerken, dass dieser Antrag ebenso wie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Zivildiensterklärung nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Einberufungsbefehl, Fristablauf,
Präsenzdienstpflicht, Ruhen des Anspruchs, Tauglichkeit,
Zivildiensterklärung, Zustelldatum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2188609.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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