TE Bvwg Beschluss 2018/6/15 W228 2147370-1

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Veröffentlicht am 15.06.2018
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Entscheidungsdatum

15.06.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W228 2147370-1/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 22.12.2016, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die WGKK hat mit Bescheid vom 22.12.2016, Zl XXXX festgestellt, dass

XXXX , VSNR: XXXX , aufgrund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) von 01.10.2010 bis 12.02.2016 der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.

Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 30.01.2017 fristgerecht Beschwerde.

Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Am 31.01.2018 langte eine mit 31.01.2018 datierte Mitteilung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2018 wurde die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 31.01.2018 an die WGKK übermittelt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2018 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie an XXXX wurde jeweils aufgetragen, die einzuvernehmenden Zeugen samt ladungsfähiger Adresse bekannt zu geben.

Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 27.03.2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Zeugen bekannt gegeben.

Mit Schreiben von XXXX vom 05.04.2018 gab sie dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls eine Liste von Zeugen bekannt.

Am 07.06.2018 wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein mit 06.06.2018 datierter vorbereitender Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

Am 11.06.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, XXXX sowie die WGKK teilnahmen und Zeugen einvernommen wurden.

Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 14.06.2018 wurde die Beschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).

Da die Erklärung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 14.06.2018 abgegeben wurde, ist der Parteiwille eindeutig.

Das Verfahren war daher einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2147370.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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