TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/18 W261 2175625-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2018
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Entscheidungsdatum

18.06.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W261 2175625-1/13E

W261 2195938-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und den Richter Mag. Markus BELFIN sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Verein XXXX , gegen

1) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.08.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass,

2) gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.08.2017 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

1) Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt seit 19.04.2017 90 von Hundert.

Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen liegen vor:

-

Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 - D2 - "Diäterfordernis bei Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung"

-

Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 - D3 - "Diäterfordernis bei Inneren Erkrankungen"

-

"Hochgradig sehbehindert" gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, und

-

"Begleitperson erforderlich" gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 19.04.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und Aufnahme sämtlicher möglicher Zusatzeintragungen in den Behindertenpass.

Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.05.2017 erstatteten Gutachten vom 01.08.2017 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin die Leiden "diabetische Retinopathie und Zustand nach Kataraktoperation beidseits 200 mit Reduktion des Sehvermögens rechts auf 0,3 und links auf Fingerzeigen", leichtes Asthma bronchiale", "mäßiger Bluthochdruck, paroxysmales Vorhofflimmern unter oraler Antikoagualtion", Zustand nach Bauchspeicheldrüsentransplantation", "Zustand nach Nierentransplantation", diabetische Polyneuropathie", "periphere arterielle Verschlusskrankheit beider Beine, Zustand nach Gefäßdehnung", Zustand nach Strumektomie" und "Zustand nach Carpaltunnelsyndromoperation beidseits" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (in der Folge v.H.) vorliegen würden. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass würden aus medizinischer Sicht nicht vorliegen.

Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.08.2017 den Behindertenpass und informierte diese darüber, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 - D3" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996- D2" vorliegen würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.

Die belangte Behörde schloss dem genannten Schreiben bzw. dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie an.

Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses mit Schreiben vom 09.08.2017 und gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr der ausgestellte Behindertenpass mit den Zusatzeintragungen D2 und D3 nicht die erhoffte Unterstützung in der Bewältigung ihres Lebens bringe, der Bescheid anerkenne ihre Beeinträchtigungen in keiner Weise. Es würden weder die Schmerzen beim Gehen, hervorgerufen durch die Verschlusskrankheit berücksichtigt, noch die starke Sehbehinderung und Desorientierung im öffentlichen Raum, ebenso wenig die nicht einschätzbaren Durchfälle, die die autonome Neuropathie mit sich bringe. Sie sei zur Erledigung der Aufgaben des Alltages auf die Begleitung ihres Mannes angewiesen und dabei insbesondere auf sein Auto. Sie selbst lenke kein Fahrzeug mehr. Sie ersuche um eine nachträgliche Eintragung der entsprechenden Zusätze oder eine Neuausstellung mit einem höheren Prozentsatz der Behinderung, die auch den Parkausweis enthalte. Sie möchte auch, dass anerkannt werde, dass sie trotz der implantierten, fremden Bauchspeicheldrüse Diät halten müsse. Dies habe eine besondere Bedeutung für die gute Funktion und Langlebigkeit der beiden implantierten Organe. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde einen Befund und einen Patientenbrief an.

Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.11.2017 vor, wo dieser am selben Tag einlangte.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.11.2017 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Beschwerdeführerin ein. In ihrem Sachverständigengutachten vom 16.02.2018 kommt die medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin eine objektivierbare Sehminderung vorliege, die das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung erreiche. Diese Sehbehinderung führe zu einer erheblichen Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses Sachverständigengutachten den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.

In weiterer Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die bereits befasste Fachärztin für Augenheilkunde eine neue Einschätzung der Leiden der Beschwerdeführerin nach der Einschätzungsverordnung vorzunehmen. In ihrem Sachverständigengutachten vom 08.06.2018 kommt die medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 90 v.H. vorliege.

Der Verein XXXX informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Emailnachricht vom 12.06.2018 über das Vollmachtsverhältnis und legte eine entsprechende Vollmacht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das medizinische Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 14.06.2018 an die Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin teilte am 15.06.2018 telefonisch mit, dass sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einverstanden sei. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 19.04.2017 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer hochgradigen Sehbehinderung nicht zumutbar.

Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin:

Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand

Ernährungszustand: guter Ernährungszustand

Größe: 160,00 cm Gewicht: 55,00 kg Blutdruck: 110/70

Klinischer Status - Fachstatus:

Sauerstoffsättigung der Raumluft: pO2: 97 %, Puls: 62/min, keine Ruhedyspnoe

Kopf: Zähne: Prothese, Fernbrille (Sehleistung rechts 0,3 und links auf Fingerzeigen reduziert), sonst Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff.,

Hals: keine Einflussstauung, blande Narbe nach Strumektomie, Lymphknoten o.B.,

Thorax: symmetrisch,

Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche,

Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall,

Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 5cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule,

Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach med. Laparotomie,

Nierenlager: beidseits frei,

Obere Extremität: frei beweglich, blande Narbe nach Carpaltunnelsyndrom beidseits, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich,

Untere Extremität: frei beweglich, Umfang des rechten Kniegelenkes:

32cm (links: 33cm), keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 32cm (links: 32,5cm), keine Ödeme, Gefäßzeichnung ohne trophische Hautstörungen, Reflex nur schwach auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich.

Augenbefund:

Visus: rechts -1,0 sph +1,0 cyl0° 0,2 lt. Befund 0,3 add +3,0 sph Jg 2

Links -0,75sph +2,5cyl170° 0,05 lt.Befund 0,1

Beide Augen:

Lidränder leicht gerötet, Zustand nach Lid Operation beidseits

VBA BH gering gerötet, HH zentral klar, nasal und temp. Randsklerose, HKL oB

Fundi Papille blasser, dünne Gefäße, massive, konfluierende Lasernarben bis ca. 20°, zentral frei, rechts zentral geringe PEV und Atrophie, links zentral Fibrose.

Gesichtsfeld konzentrierte Einengung rechts auf 30° und links auf 20°, Einengung oben und unten auf ca. 15°,

Pseudophakie, Maculopathie rechts, zentrale Fibrose links

Augendruck beidseits normal

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffälliges Gangbild, keine Gehhilfe erforderlich,

Status Psychicus:

zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich.

Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1a) Zustand nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, diabetische Netzhautveränderungen beidseits mit Sehverminderung rechts auf ca. 0,3 und links auf ca. 0,1, Kunstlinsenimplantation beidseits

1b) Zustand nach Laserbehandlung der Netzhaut beidseits mit Gesichtsfeldeinengung beidseits

2) leichtes Asthma bronchiale

3) mäßiger Bluthochdruck, paroxysmales Vorhofflimmern unter oraler Antikcagulation

4) Zustand nach Bauchspeicheldrüsentransplantation

5) Zustand nach Nierentransplantation

6) diabetische Polyneuropathie

7) periphere arterielle Verschlußkrankheit beider Beine, Zustand nach Gefäßdehnung

8) Zustand nach Strumektomie

9) Zustand nach Carpaltunnelsyndrom Operation beidseits

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 90 v.H.

Leiden 1 wird durch die übrigen Gesundheitsschädigungen 2 - 9 nicht weiter erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht.

Das ist ein Dauerzustand.

Es besteht eine hochgradige Sehbehinderung und der Bedarf einer Begleitperson.

Die Leiden 4 und 5 erreichen einen Grad der Behinderung von 20 %.

Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.

Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.

Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.

Die objektivierte hochgradige Sehminderung (Verminderung der zentralen Sehschärfe und Gesichtsfeldeinengung) führt zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen und dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Leiden der Beschwerdeführerin und dem Gesamtgrad der Behinderung, und der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.08.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.05.2017, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird - mit Ausnahme der Augenleiden der Beschwerdeführerin - auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Hinsichtlich der Augenerkrankung der Beschwerdeführerin holte das Bundesverwaltungsgericht zwei Gutachten einer Fachärzten für Augenheilkunde vom 18.02.2018 und vom 08.06.2018 ein, die auf die vorgelegten Befunde und das Beschwerdevorbringen eingehen und sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinandersetzen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Demnach beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin bedingt durch das schwere Augenleiden der Beschwerdeführerin nunmehr auf 90 v.H. anstelle der ursprünglichen 60 v.H. Es ist der Beschwerdeführerin bedingt durch ihre hochgradige Sehbehinderung nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Hinsichtlich der Leiden 4) "Zustand nach Bauchspeicheldrüsentransplantation" und 5) "Zustand nach Nierentransplantation" wird nach der Einschätzung des medizinischen Sachverständigten in seinem Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 je ein Grad der Behinderung von 20% nach der Einschätzungsverordnung festgelegt. Damit liegen für diese beiden Leiden die Voraussetzungen für die im Spruch ersichtlichen Zusatzeintragungen vor, hier wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Die Feststellungen zur hochgradigen Sehbehinderung und des daraus resultierenden Bedarfs einer Begleitperson basieren auf dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 08.06.2018.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der genannten Sachverständigengutachten, und werden diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Entscheidung in der Sache:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

..."

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen

...

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 % vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte ß7 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.

2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei

...

-

Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1. lit. b oder d verfügen.

...

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)......"

Zu Spruchpunkt A 1) Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass:

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 16.02.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, nachvollziehbar festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt. Mit dem Vorliegen dieser bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen liegen die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor.

Daher war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gegeben sind.

Zu Spruchpunkt A 2) Grad der Behinderung im Behindertenpass und weitere Zusatzeintragungen:

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 08.06.2018 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 90 v. H. beträgt. Keine der Parteien bestritt dieses Sachverständigengutachten.

Entsprechend dem Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.08.2017 und der Fachärztin für Augenheilkunde vom 08.06.2018 liegen auch die Voraussetzungen für die Vornahme der im Spruch angeführten Zusatzeintragungen vor, wie dies auch aus den Feststellungen ersichtlich ist.

Der Beschwerde war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß stattzugeben.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie einer Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W261.2175625.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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