TE Bvwg Beschluss 2018/6/18 G304 2190454-1

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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Entscheidungsdatum

18.06.2018

Norm

BBG §42
BBG §45
BBG §46
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G304 2190454-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER, und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX,geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 26.01.2018, Sozialversicherungsnummer: XXXX, betreffend die Abweisung auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 46 Satz 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landessstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.01.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 19.12.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben, das mit "01.03.2018" datiert wurde, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.03.2018, Beschwerde erhoben.

3. Am 27.03.2018 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

4. Mit Schreiben des BVwG vom 19.04.2018, der BF zugestellt am 27.04.2018, wurde der BF vorgehalten, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht worden sei und ihr nunmehr zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt werde, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine allfällige Stellungnahme dazu abzugeben.

5. Am 11.05.2018 langte eine schriftliche Stellungnahme der BF vom 09.05.2018 ein, in welcher mitgeteilt wurde, die BF sei aufgrund einer Lungenentzündung gesundheitlich beeinträchtigt gewesen und habe deswegen nicht fristgerecht Beschwerde erheben können. Eine Bedienstete der belangten Behörde habe sie dann bei ihrem Beschwerdeschreiben unterstützt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2018 wurde der Antrag der BF vom 19.12.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben, das mit 01.03.2018 datiert und bei der belangten Behörde am 22.03.2018 eingelangt ist, Beschwerde erhoben.

Nach Beschwerdevorlage wurde der BF mit Schreiben des BVwG vom 19.04.2018 Folgendes vorgehalten:

"Die gegenständliche Beschwerde stellt sich nach der Aktenlage aus folgenden Gründen als verspätet dar:

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.01.2018 wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Am 22.03.2018 wurde bei der belangten Behörde dagegen eine Beschwerde eingebracht.

Aus dem Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, wann der Bescheid der Behörde vom 26.01.2018 der BF zugestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt eine Zustellung als am 3. Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Unter Annahme der Übergabe an das Zustellorgan am Tag der Ausfertigung des Bescheides am 26.01.2018 gilt im gegenständlichen Fall die Zustellung am 31.01.2018 als bewirkt.

Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Einbringung einer Beschwerde von sechs Wochen begann nach Zustellung des Bescheides am 01.02.2018 zu laufen und endete mit 15.03.2018.

Wann die gegenständliche Beschwerde zur Post gebracht wurde, ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, weshalb die bei der belangten Behörde am 22.03.2018 eingebrachte Beschwerde jedenfalls als verspätet erachtet wird und das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtshofes wird auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert."

Da die BF in ihrer schriftlichen Stellungnahme von Mai 2018 zugab, die Beschwerdefrist übersehen zu haben, gilt die am 22.03.2018 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde jedenfalls als verspätet zur Post gebracht und damit als verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 46 Satz 1 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zum Spruchteil A (Zurückweisung wegen Verspätung):

Die Beschwerdefrist beträgt im gegenständlichen Fall gemäß § 46 Satz 1 BBG sechs Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Aus dem Verwaltungsakt war nicht ersichtlich, wann der Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2018 dem BF zugestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Unter Annahme der Übergabe an das Zustellorgan am Tag der Ausfertigung des Bescheides am 26.01.2018 gilt im gegenständlichen Fall die Zustellung am 31.01.2018 als bewirkt.

Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 46 BBG mit Ablauf des 15.03.2018. Der BF hat seine Beschwerde jedoch erst am 22.03.2018 bei der belangten Behörde eingebracht. Wann der BF sie zur Post gebracht hat, war aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.

Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, Zl. 2013/16/0050).

Auch im gegenständlichen Fall wurde dem BF mit Schreiben des BVwG vom 19.04.2018 die offenbare Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten. Dieser Verspätungsvorhalt wurde ihm am 27.04.2018 zugestellt. In der dazu im Mai 2018 beim BVwG eingelangten Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt gab die BF zu, die Frist zur Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde übersehen zu haben.

Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die von der BF am 22.03.2018 eingebrachte Beschwerde als verspätet, weshalb diese wegen Verspätung zurückzuweisen war.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G304.2190454.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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