Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
AVG §68Spruch
W195 2184380-2/3E
W195 2184382-2/3E
W195 2184384-2/3E
W195 2184386-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die gebührenrechtlichen Anträge von XXXX , Gebührennoten Nr. 146, 147, 148 und 152 betreffend die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen vom XXXX und XXXX zu den GZen. XXXX und XXXX beschlossen:
A)
I.
Die mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX und XXXX erledigten Verfahren werden gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen und die Anträge wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Für die Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der am XXXX am Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen Verhandlung zu den GZen. XXXX und XXXX machte die Dolmetscherin mit Antrag vom XXXX (Honorarnote-Nr. 146) gebührenrechtliche Ansprüche geltend.
Mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ,
GZ. XXXX , wurden - auf Grundlage der Honorarnote mit der Nr. 146 - die gebührenrechtlichen Ansprüche für die Tätigkeit der Dolmetscherin im Rahmen der am XXXX zu den oben angeführten Geschäftszahlen stattgefundenen Verhandlung mit EUR 257,60 (darin enthalten EUR 43,00 USt) bestimmt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde - auf Grundlage der von der Dolmetscherin nochmals an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Honorarnote mit der Nr. 146 - erneut über ihre bereits bestimmten gebührenrechtlichen Ansprüche für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin in der oben genannten Verhandlung vom XXXX abgesprochen.
1.2. Für die Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der am XXXX am Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen Verhandlung zu den GZen. XXXX machte die Dolmetscherin mit Antrag vom XXXX (Honorarnote-Nr. 147) gebührenrechtliche Ansprüche geltend.
Mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ,
GZ. XXXX , wurden - auf Grundlage der Honorarnote mit der Nr. 147 - die gebührenrechtlichen Ansprüche für die Tätigkeit der Dolmetscherin im Rahmen der am XXXX zu den oben angeführten Geschäftszahlen stattgefundenen Verhandlung mit EUR 230,10 (darin enthalten EUR 38,40 USt) bestimmt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde - auf Grundlage der von der Dolmetscherin nochmals an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Honorarnote mit der Nr. 147 - erneut über ihre bereits bestimmten gebührenrechtlichen Ansprüche für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin in der oben genannten Verhandlung vom XXXX abgesprochen.
1.3. Für die Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der am XXXX am Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen Verhandlung zur GZ. XXXX machte die Dolmetscherin mit Antrag vom XXXX (Honorarnote-Nr. 148) gebührenrechtliche Ansprüche geltend.
Mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ,
XXXX , wurden - auf Grundlage der Honorarnote mit der Nr. 148 - die gebührenrechtlichen Ansprüche für die Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der am XXXX zur oben angeführten Geschäftszahl stattgefundenen Verhandlung mit
EUR 158,60 (darin enthalten EUR 26,50 USt) bestimmt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde - auf Grundlage der von der Dolmetscherin nochmals an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Honorarnote mit der Nr. 148 - erneut über ihre bereits bestimmten gebührenrechtlichen Ansprüche für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin in der oben genannten Verhandlung vom XXXX abgesprochen.
1.4. Für die Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der am XXXX am Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen Verhandlung zu den GZen. XXXX und XXXX machte die Dolmetscherin mit Antrag vom 08.11.2017 (Honorarnote-Nr. 152) gebührenrechtliche Ansprüche geltend.
Mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ,
GZ. XXXX , wurden - auf Grundlage der Honorarnote mit der Nr. 152 - die gebührenrechtlichen Ansprüche für die Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der am XXXX zu den oben angeführten Geschäftszahlen stattgefundenen Verhandlung mit EUR 241,70 (darin enthalten EUR 40,30 USt) bestimmt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde - auf Grundlage der von der Dolmetscherin nochmals an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Honorarnote mit der Nr. 152 - erneut über ihre bereits bestimmten gebührenrechtlichen Ansprüche für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin in der oben genannten Verhandlung vom XXXX abgesprochen.
2. Mit Schreiben vom XXXX wurde die Dolmetscherin über die beabsichtigte Wiederaufnahme der Verfahren in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.
3. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde mangels Anwesenheit der Antragstellerin an der Abgabestelle, gemäß § 17 ZustellG bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am XXXX hinterlegt. In der Folge wurde das Schriftstück jedoch nicht behoben und es langte auch keine weitere Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Gemäß § 6 über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 AVG, der nach § 53b letzter Satz AVG sinngemäß auch auf Dolmetscher anzuwenden ist, bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist.
Zu A)
§ 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 idF BGBI. I Nr. 2/2017, lautet auszugsweise:
"§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. [...]
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) [...]
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
[...]."
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG kommt eine Wiederaufnahme dann in Betracht, wenn die in Rede stehende Entscheidung bei Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bereits existent war und wenn sie, wäre sie zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gewesen, zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache geführt hätte (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG FN 11, mwN).
Den erfolgten neuerlichen Entscheidungen vom XXXX über die Anträge mit den HN-Nummern 146, 147, 148 und 152 stand die Rechtskraft der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , entgegen. Diese (rechtskräftigen) Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX hätten in den Verfahren mit den GZen. XXXX daher (jeweils) die Einwendung der entschiedenen Sache ("res iudicata") begründet, weshalb nunmehr eine Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG der Verfahren mit den GZen. XXXX von Amts wegen erfolgt.
Gemäß der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP, Seite 7) entsprechen die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz.
Mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.
Mit Beschluss des VwGH vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004 hielt dieser fest, dass sich die bisherige Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens im Sinne des § 69 Abs. 3 AVG ebenfalls auf die gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lasse.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zum VwGVG bereits ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die zur Bestimmung des § 68 AVG ergangene Rechtsprechung in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden darf. Mit der Rechtskraft der Entscheidung ist die Wirkung verbunden, dass diese unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (VwGH vom 24.05.2016, Zlen. Ra 2016/03/0050 und Ra 2017/03/0027).
Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (VwGH vom 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102).
Im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens tritt der Bescheid (hier: Beschluss), mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde außer Kraft (VwGH vom 29.05.2008, 2007/07/0040).
Im gegenständlichen Fall wurde über die gebührenrechtlichen Ansprüche der Dolmetscherin betreffend die Honorarnoten-Nr. 146, 147, 148 und 152 bereits mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZen. XXXX abgesprochen.
Einer neuerlichen Entscheidung über die Honorarnoten-Nr. 146, 147, 148 und 152 steht daher die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX entgegen.
Die gegenständlichen Anträge über welche bereits mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZen. XXXX abgesprochen wurde sind daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
amtswegige Wiederaufnahme, Dolmetscher, Dolmetschgebühren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2184386.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018