TE Bvwg Beschluss 2018/6/25 W207 2192944-1

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Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W207 2192944-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, XXXX , vom 03.01.2018, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde, soweit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes entnommen werden kann, vom Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) am 16.09.2013 ein bis November 2017 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 70 v.H. ausgestellt. Die Befristung resultierte aus einer für möglich erachteten Verbesserung des Gesundheitszustandes.

Am 17.08.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer am 03.01.2018 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von nunmehr 60 v.H. ausgestellt.

Gegen diesen gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, mit Schriftsatz vom 16.02.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die auf einen höheren Grad der Behinderung als 60 v.H. abzielt.

Die belangte Behörde fasste auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung iSd § 14 VwGVG ins Auge und holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 26.03.2018 erbrachte abermals einen GdB von 60 v.H. Die belangte Behörde legte in der Folge die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Parallel zu diesem Verfahren wurde von der belangten Behörde auch ein Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) geführt. Das in diesem Verfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 14.06.2018, das dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Begleitschreiben vom 15.06.2018 zumzwecke der Berücksichtigung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren übermittelt wurde, ergab abermals einen GdB von 60 v.H. Darüber hinaus ergibt sich aus diesem medizinischen Sachverständigengutachten aber auch, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aktuell nicht zumutbar ist; über den diesbezüglich gestellten Antrag des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde wird mit gesondertem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag entschieden.

Das Ergebnis des von der belangten Behörde der gegenständlichen Beschwerde nachgereichten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.06.2018 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht telefonisch zur Kenntnis gebracht.

Am 20.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführers ein, mit dem unter anderem die Beschwerde vom 16.02.2018 gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.01.2018 zurückgezogen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der mit Schreiben vom 20.06.2018 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.01.2018 ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Einstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W207.2192944.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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