TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/25 W201 2181696-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W201 2181696-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX XXXX , gegen den Bescheid Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 07.12.2017, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Einlangend am 31.10.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Ein Konvolut an medizinischen Unterlagen legte er seinem Antrag bei.

2. Am 04.12.2017 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Fachärztin für Orthopädie. Das Sachverständigengutachten enthält auszugsweise:

"Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax:

symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Daumensattelgelenke beidseits: Rechts werden Bewegungsschmerzen angegeben bei äußerlich unauffälligen Gelenken, funktionell keine Einschränkung feststellbar. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein wesentlicher Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: R nach links endlagig eingeschränkt, sonst frei beweglich BWS/LWS: FBA: 0 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicolumbalgie Oberer Rahmensatz, da zwar nachgewiesene degenerative Veränderungen mit Bandscheibenvorwölbungen, jedoch gute Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit.

02.01.01

20

2

Beginnende Rhizarthrose rechts Unterer Rahmensatz, da zwar keine funktionelle Einschränkung feststellbar, jedoch rezidivierende Beschwerden.

02.06.26

10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da von zu geringer funktioneller Relevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

kein Vorgutachten

X Dauerzustand"

3. Mit Bescheid vom 07.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpass abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung mit dem Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung, die einen Grad der Behinderung von 20% ergeben habe.

4. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einlangend am 02.01.2018 Beschwerde.

Die Untersuchung sei nicht ausführlich und nicht detailliert gewesen. Die Ergebnisse seien unkorrekt und fehlerhaft angegeben worden.

Die Ärztin habe den Blutdruck nicht gemessen, obwohl im Gutachten 110/80 angegeben.

Er habe an der Halswirbelsäule Schmerzen gehabt, im Gutachten stehe aber, dass er keine hatte.

Beim Händeheben habe er auch Schmerzen verspürt. Dies sei ignoriert worden und sei auch im Gutachten nicht erwähnt. Er habe auch keine gerade Haltung, vielmehr sei die linke Schulter höher als die Rechte.

Rhizarthrose habe er schon seit Jahren, bei Belastung der Gelenke habe er starke Schmerzen. Diesbezügliche Röntgenbilder habe er vorgelegt. Er könne sich auch nicht problemlos anziehen.

Der Ablauf der Untersuchung sei hektisch und stressig gewesen. Das Problem mit der Wirbelsäule habe er seit vielen Jahren. Die Schmerzen seien chronisch und ständig vorhanden, phasenweise seien sie extrem stark oder leichter. Die Durchblutung funktioniere schlecht und es stellten sich leichte Taubheitsgefühle in Händen und Beinen ein, bei Verschlechterungen verstärkten sich die Taubheitsgefühle. Die entscheidenden Angaben im Gutachten würden nicht stimmen. Mit der Entscheidung im Bescheid sei er nicht einverstanden.

5. Mit Schreiben vom 04.01.2018 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Das Ersuchen lautete auszugsweise:

"Ergänzung Ihres Gutachtens vom 04.12.2017 aus dem Bereich der Orthopädie.

1.) Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde ein Vorbringen erstattet, wonach er mit dem Untersuchungsergebnis vom 04.12.2017 nicht einverstanden sei. Bedingt dieses Vorbringen eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung?

Bitte um ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers.

2.) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung."

7. Am 03.03.2018 erstellte die Fachärztin für Orthopädie ein Ergänzungsgutachten. Dieses enthält auszugsweise folgendes:

"STELLUNGNAHME:

ad 1) Bedingt das Vorbringen eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung?

Es wurde entgegen der Behauptung eine ausführliche Untersuchung durchgeführt, siehe detailliertes Ergebnis des klinischen Status mit Angabe von exakten Untersuchungsergebnissen.

ad 1) Im Akt liegt kein Hinweis auf eine Blutdruckerkrankung vor. Es ist somit zulässig, einen dem AW bekannten Mittelwert anzugeben. Angeführt wird jedoch kein Schätzwert sondern ein vom AW angegebener Wert.

ad 2) Es ist nicht von einer relevanten Klopfschmerzhaftigkeit auszugehen, da auch im Untersuchungsbefund der Rehaklinik Wien Baumgarten vom 17. 10. 2017 kein Klopfschmerz

- dokumentiert ist (Abl. 6, beschrieben wird eine Druckdolenz im Bereich der oberen BWS paravertebral, kein Klopfschmerz im Bereich der unteren HWS.)

ad 3) Auf Schmerzen beim Händeheben sei hingewiesen worden, jedoch nicht im Gutachten dokumentiert worden.

Maßgeblich für die Einschätzung nach der EVO sind objektivierbare Funktionsdefizite. Eine funktionelle Einschränkung im Bereich der oberen Extremitäten konnte nicht festgestellt werden, siehe auch Untersuchungsergebnis Abl. 9.

ad 4) Eine relevante Asymmetrie konnte bei der Begutachtung nicht festgestellt werden.

ad 5) Die mitgebrachten Röntgenbilder wurden begutachtet, siehe Befundung Abl. 17 RS.

Die Schnelligkeit der Begutachtung der Röntgenbilder erklärt sich durch den völlig unauffälligen Befund, sowohl im Röntgen als auch bei der klinischen Untersuchung. Das Ergebnis steht auch im Einklang mit dem Untersuchungsergebnis der Rehaklinik vom 17. 10. 2017, bei dem in der ausführlichen Anamnese zu Beginn der Therapie bzw. bei der Abschlussuntersuchung mit keinem Wort Beschwerden im Bereich des Daumensattelgelenks angegeben wurden.

Unterfertigte verwehrt sich gegen die haltlose Behauptung, bei der Untersuchung "hektisch das falsche Gelenk" bewegt zu haben.

ad 6) Es wird auf die ausführliche Anamnese im Status verwiesen.

ad 7) Unterfertigte bedauert die hektisch anmutende Begutachtungssituation.

Maßgeblich für die Einschätzung nach der EVO sind, unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde und der Befunde der bildgebenden Diagnostik, objektivierbare Funktionseinschränkungen und Defizite.

Sämtliche objektivierbaren Gesundheitseinschränkungen sind in der Einstufung erfasst. Objektive Befunde über maßgebliche Verschlimmerungen werden nicht vorgelegt, sodass an der getroffenen Beurteilung festgehalten wird.

ad 2) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung

Keine abweichende Beurteilung."

8. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 07.04.2018 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

9. Der Beschwerdeführer brachte am 25.04.2018 eine Stellungnahme ein und übersendete dazu Befunde.

Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Stellungnahme das Vorbringen in seiner Beschwerde. Als Beilage übermittelte er jene Befunde, welche bereits der Sachverständigen zur Beurteilung vorlagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2. Aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens ergibt sich ein Grad der Behinderung von 20%. Wie im Gutachten vom 4.12.2017 festgestellt wurde, leidet der Beschwerdeführer an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Cevicolumbalgie sowie einer beginnenden Rhizarthrose rechts. Insgesamt ergibt sich dafür ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 %. Auch dass durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten brachte keine Änderung der bisherigen Beurteilung.

1.3. Der Beschwerdeführer erfüllt auch nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem darin enthaltenen fachärztlichen Gutachten.

Ergänzend wurde - unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - ein weiters Sachverständigengutachten eingeholt.

Die beiden ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die genannten Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Sachverständige führt im Gutachten an, dass entgegen der Behauptung eine ausführliche Untersuchung durchgeführt und ein detailliertes Ergebnis des klinischen Status mit Angabe von exakten Untersuchungsergebnissen erstellt wurde. Es wurde zulässigerweise der vom Beschwerdeführer genannte Mittelwert als Blutdruck angenommen, Hinweise auf eine Blutdruckerkrankung liegen nicht vor. Die Klopfschmerzhaftigkeit war nicht durch entsprechende Befunde dokumentiert. Eine funktionelle Einschränkung im Bereich der oberen Extremitäten konnte nicht festgestellt werden, ebenso keine relevante Asymmetrie. Der mitgebrachte Röntgenbefund war unauffällig. Maßgeblich für die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung sind unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde und der Befunde der bildgebenden Diagnostik, objektivierbare Funktionseinschränkungen und Defizite. Aufgrund dieser Umstände ergab sich keine Änderung zum Vorgutachten.

Der Beschwerdeführer ist dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er wiederholte sinngemäß sein Vorbringen aus der Beschwerde und übermittelte lediglich neuerlich jene Befunde, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren Berücksichtigung gefunden hatten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Auf den Fall bezogen:

Der Beschwerdeführer hat eine Beschwerde gegen den festgestellten Grad der Behinderung von 20% eingebracht.

Im ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten vom 03.03.2018 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin mit 20% festzusetzen ist.

Unter Pkt 2. (Beweiswürdigung) wurde dargelegt, warum die Einwendungen des Beschwerdeführers keine Änderung des Grades der Behinderung zu bewirken vermochten.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die neuerlich übermittelten Befunde wurden bereits im Vorverfahren berücksichtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W201.2181696.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten