TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/25 W108 2142145-1

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Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §1 Z2
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
UGB §283
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W108 2142145-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. XXXX und 2. XXXX , beide vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, Dr. Wilfried Ludwig WEH, Mag. Stefan HARG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 21.10.2016, Zl. 1 Jv 1628-33/16 y, betreffend Einbringung von Zwangsstrafen zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Das Landes- als Handelsgericht Feldkirch verhängte im Firmenbuchverfahren zur Zahl: FN XXXX mit (ohne vorausgehendes Verfahren erlassenen) Zwangsstrafverfügungen und mit (im ordentlichen Verfahren ergangenen) Beschlüssen Zwangsstrafen nach § 283 UGB (Unternehmensgesetzbuch).

Über die Gesellschaft XXXX , die nunmehrige Beschwerdeführerin, wurden Zwangsstrafen (Geldstrafen) in der Höhe von insgesamt EUR 6.700,00 mit folgenden gerichtlichen Entscheidungen verhängt:

1. Zwangsstrafverfügung Zahl: 47 Fr 88/15 s - 2 vom 14.01.2015 über EUR 700,00

2. Zwangsstrafverfügung Zahl: 47 Fr 82/15 g - 2 vom 14.01.2015 über EUR 4.200,00

3. Beschluss Zahl: 47 Fr 96/15 b - 130 vom 24.04.2015 über EUR 1.800,00

Über den Geschäftsführer dieser Gesellschaft XXXX , den nunmehrigen Beschwerdeführer, wurden Zwangsstrafen (Geldstrafen) in der Höhe von insgesamt EUR 12.000,00 mit folgenden gerichtlichen Entscheidungen verhängt:

4. Beschluss Zahl: 47 Fr 88/15 s - 128 vom 24.04.2015 über EUR 1.800,00

5. Beschluss Zahl: 47 Fr 82/15 g - 127 vom 24.04.2015 über EUR 8.400,00

6. Beschluss Zahl: 47 Fr 96/15 b - 129 vom 24.04.2015 über EUR 1.800,00

Diese Beschlüsse/Zwangsstrafverfügungen wurden rechtswirksam zugestellt und rechtskräftig.

Die oben als 1. und 2. bezeichneten (die Beschwerdeführerin betreffenden) Zwangsstrafverfügungen vom 14.01.2015 erwuchsen mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. Das gerichtliche Entscheidungsorgan erklärte diese Zwangsstrafverfügungen für rechtskräftig und vollstreckbar. Gegen die oben als 3. (betreffend die Beschwerdeführerin) und 4. - 6. (betreffend den Beschwerdeführer) bezeichneten vier Beschlüsse vom 24.04.2015 wurde Rekurs erhoben, dem mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 11.01.2016, Zlen.: 3 R 44/15t, 3 R 45/15i, 3 R 46/15m, 3 R 47/15h, keine Folge gegeben wurde. Die Rechtskraft wurde mit richterlichem Vermerk beurkundet.

2. Im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung dieser Zwangsstrafen ergingen zunächst (außer Kraft getretene) Mandatsbescheide, mit denen die beschwerdeführenden Parteien zur Bezahlung der verhängten Zwangsstrafen (in unrichtiger Höhe) von je EUR 5.600,00 und der Einhebungsgebühr von je EUR 8,00 aufgefordert wurden, wogegen die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Vorstellung erhoben.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut Zahlungsaufträge: Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, die über sie im Firmenbuchverfahren zur Zahl: XXXX des Landesgerichtes Feldkirch verhängten Zwangsstrafen in der Höhe von insgesamt EUR 6.700,00 und die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 (somit EUR 6.708,00) zu bezahlen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die über ihn im selben Firmenbuchverfahren verhängten Zwangsstrafen in der Höhe von insgesamt EUR 12.000,00 und die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 (somit EUR 12.008,00) binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Die Begründung des Bescheides enthält Ausführungen zum Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass mit je drei Zwangsstrafverfügungen des Landes- als Handelsgerichtes Feldkirch vom 14.01.2016 und vom 24.04.2015 zu 47 Fr 82/15 g, 47 Fr 88/15 s und 47 Fr 96/15 b über die Beschwerdeführerin Zwangsstrafen in der Höhe von EUR 6.700,00 und über den Beschwerdeführer Zwangsstrafen in der Höhe von EUR 12.000,00 verhängt worden seien. Den dagegen erhobenen Rekursen sei mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 11.01.2016 keine Folge gegeben worden. Es bestehe keine selbstständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der gerichtlich rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen. Im gegenständlichen Fall sei - entsprechend den rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen - die Verpflichtung zur Zahlung der rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen auszusprechen gewesen. Die mit den außer Kraft getretenen Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vorgeschriebenen Zwangsstrafen hätten sich nicht mit den rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen gedeckt.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führten darin im Wesentlichen aus, dass im nunmehr angefochtenen Bescheid völlig andere als mit den Zwangsstrafverfügungen verhängte Strafen zur Zahlung vorgeschrieben worden seien. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich nicht, was dieser konkret vorschreiben wolle, welche Strafen gemeint seien. Es gebe keine Zwangsstrafverfügungen, die den vorgeschriebenen Betrag nachvollziehbar deckten. Den beschwerdeführenden Parteien seien keine Zwangsstrafverfügungen vom 14.01.2016 zugestellt worden. Sollten Zwangsstrafverfügungen vom 14.01.2015 gemeint sein, so ergebe sich aus diesen Strafverfügungen nicht der jeweils vorgeschriebene Betrag. Mit Zwangsstrafverfügungen vom 14.01.2016 seien jeweils nur EUR 5.600,00 an Zwangsstrafen verhängt worden. Es gebe auch keine Zwangsstrafverfügungen vom 24.04.2015. Die Vorschreibung der Zwangsstrafen mit Zahlungsaufträgen sei rechtswidrig, da die gerichtlichen Verfahren verfassungs- unions- und menschenrechtswidrig geführt worden seien und die den den gerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig bzw. unionsrechtswidrig seien.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen.

Damit steht insbesondere fest, dass mit den unter I.1. angeführten rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidungen des Landesgerichtes (als Handelsgericht) Feldkirch Zwangsstrafen (Geldstrafen) über die Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt EUR 6.700,00 und über den Beschwerdeführer in der Höhe von insgesamt EUR 12.000,00 verhängt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den unter I.1. angeführten gerichtlichen Entscheidungen (Beschlüssen/Zwangsstrafverfügungen) des Landesgerichtes (als Handelsgericht) Feldkirch über die Verhängung von Zwangsstrafen. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden, insbesondere auch hinsichtlich der rechtswirksamen Zustellung und des Eintrittes der Rechtskraft/der Vollstreckbarkeit der angeführten gerichtlichen Entscheidungen und die diesbezüglichen Erklärungen/Beurkundungen der gerichtlichen Entscheidungsorgane, wurden von der belangten Behörde vorgelegt (nachgereicht).

Die belangte Behörde hat zwar ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die notwendigen Beweise erhoben, ihr sind aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides Feststellungsmängel bzw. Schreibfehler dahingehend unterlaufen, als sie das Datum der Zwangsstrafverfügungen vom 14.01.2015 falsch mit 14.01.2016 anführte, die gerichtlichen Entscheidungen vom 24.04.2015 über die Zwangsstrafen falsch als "Zwangsstrafverfügungen" statt richtig als im ordentlichen Verfahren ergangene "Beschlüsse" bezeichnete und unerwähnt ließ, dass der erhobene Rekurs bzw. der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 11.01.2016 nur die mit den vier Beschlüssen vom 24.04.2015 verhängten Zwangsstrafen betraf. Insoweit ist das

Beschwerdevorbringen, wonach "den Beschwerdeführern ... keine

Zwangsstrafverfügungen vom 14.01.2016 zugestellt" worden seien und "es keine "Zwangsstrafverfügungen vom 24.04.2015" gebe, sinngemäß zutreffend, zumal dem gegenständlichen Einbringungsverfahren nicht solche Entscheidungen, sondern zwei Zwangsstrafverfügungen vom 14.01.2015 sowie vier Beschlüsse vom 24.04.2015 zu Grunde liegen.

Die dargelegten Mängel/Fehler in der Begründung des angefochtenen Bescheides ändern allerdings nichts am Umstand, dass anhand des Spruches des Bescheides sowie der weiteren Bescheidbegründung, insbesondere der dortigen Anführung der Geschäftszahlen der zu Grunde liegenden Gerichtsentscheidungen, der Zahlungspflichtigen, des zu zahlenden Betrages sowie des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 11.01.2016, kein Zweifel bestehen kann, dass mit dem angefochtenen Bescheid die mit den angeführten gerichtlichen Entscheidungen verhängten Zwangsstrafen zur Zahlung vorgeschrieben wurden, und beeinträchtigen auch nicht die Richtigkeit der Feststellungen der belangten Behörde, dass diese gerichtlichen Entscheidungen an die beschwerdeführenden Parteien ergangen und in Rechtskraft erwachsen sind. Dieser Sachverhalt wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht bzw. mit bloß unsubstantiierten Behauptungen bekämpft und steht im Einklang mit der Aktenlage: Dass die gerichtlichen Entscheidungen im Grundverfahren den beschwerdeführenden Parteien gegenüber wirksam erlassen (zugestellt) wurden, ergibt sich abgesehen davon, dass die Erhebung des Rekurses gegen die vier Beschlüsse vom 24.04.2015 sowie der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 11.01.2016 die wirksame Zustellung der Beschlüsse vom 24.04.2015 voraussetzt, aus den bezughabenden Zustellnachweisen (RSb-Rückscheinen), in denen die Zustellung hinsichtlich der Zwangsstrafverfügungen vom 14.01.2015 am 20.01.2015 und hinsichtlich der Beschlüsse vom 24.04.2015 am 29.04.2015 durch den Zusteller beurkundet wurde. Eine konkrete Behauptung, dass hinsichtlich der Zustellung Zustellmängel unterlaufen wären, kann dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien im gesamten Verfahren nicht entnommen werden. Auch einen tauglichen Gegenbeweis, der die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Angaben der Rückscheine zu widerlegen im Stande gewesen wäre, haben die beschwerdeführenden Parteien während des gesamten Verfahrens nicht angeboten. Dass gegen die zwei Zwangsstrafverfügungen vom 14.01.2015 Rechtsmittel erhoben worden wären, wurde nicht behauptet. Überdies liegt eine Erklärung des gerichtlichen Entscheidungsorgans über ihre Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vor. Die aktenkundige Rechtskraftbestätigung auf dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 11.01.2016 weist (ebenfalls) keine äußeren Mängel auf, sodass (auch diesbezüglich) von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.

Somit ist es den beschwerdeführenden Parteien gegenständlich nicht gelungen, die Feststellungen der belangten Behörde zu den dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung von Zwangsstrafen sowie zu ihrer Rechtskraft/Vollstreckbarkeit zu erschüttern, vielmehr steht das Vorliegen solcher rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen - und damit die Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Parteien - anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zur Zulässigkeit:

Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

Nach § 1 Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:

Gegenständlich wurden über die beschwerdeführenden Parteien mit gerichtlichen Entscheidungen Zwangsstrafen nach § 283 UGB verhängt, bei denen es sich um Geldstrafen im Sinn des § 1 GEG handelt. Unter "Geldstrafen aller Art" sind auch die in anderen als Strafverfahren verhängten Geldstrafen zu verstehen, etwa Beugestrafen nach § 355 EO, Zwangsstrafen nach § 24 FBG oder nach § 283 UGB (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13, Bemerkung 2 zu § 1 GEG).

Wenn derartige gerichtliche Entscheidungen (wie im vorliegenden Fall) rechtskräftig sind und der Betrag bei Gericht nicht eingezahlt wurde, sind die rechtskräftig festgestellten Beträge im Justizverwaltungsweg einzubringen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden in diesem Sinn zwei Zahlungsaufträge gemäß § 6a Abs. 1 GEG (gegenüber der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer) zur Einbringung der über sie rechtskräftig gerichtlich verhängten Zwangsstrafen erlassen.

Bei einer derartigen Einbringung im Justizverwaltungsweg besteht gemäß § 6b Abs. 4 GEG und auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; 22.12.2010, 2010/06/0173) eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, können nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227).

Entgegen der Einschätzung der beschwerdeführenden Parteien entsprechen die Zahlungsaufträge den ihnen zu Grunde liegenden Entscheidungen des Gerichtes:

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung, mit der die Geldstrafe (Zwangsstrafe) verhängt wurde (vgl. VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, betreffend die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe sowie VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB). Wenn die beschwerdeführenden Parteien im vorliegenden Einbringungsverfahren ihre Zahlungspflicht in Zweifel ziehen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich ihre Zahlungspflicht im Sinn des § 6b Abs. 4 GEG dem Grunde und der Höhe nach - ihre Pflicht, die verhängten Geldstrafen zahlen zu müssen - unmittelbar und bindend aus den in den Firmenbuchverfahren des Landesgerichtes (als Handelsgericht) Feldkirch (Grundverfahren) ergangenen rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen/Beschlüssen ergibt, die mit den angefochtenen Zahlungsaufträgen bloß umgesetzt wurde. Der Ausspruch dieser Zahlungspflicht erfolgte in den angefochtenen Zahlungsaufträgen in korrekter Höhe bzw. den gerichtlichen Zwangsstrafverfügungen/Beschlüssen entsprechend unter Vorschreibung je der Einhebungsgebühr (je Zahlungsauftrag). Der jeweils vorgeschriebene Gesamtbetrag der Zwangsstrafe ergibt sich rechnerisch aus den im Akt einliegenden, oben angeführten Zwangsstrafverfügungen/Beschlüssen, die Einhebungsgebühr folgt jeweils aus § 6a Abs. 1 GEG.

Es sind auch sonst keine Umstände erkennbar, die gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen würden. Dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden oder die vorgeschriebenen Beträge nicht mehr offen wären, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Die belangte Einbringungsbehörde war daher aufgrund der bindenden Gerichtsbeschlüsse verpflichtet, den beschwerdeführenden Parteien die ausstehenden Zwangsstrafen mit jeweils der Einhebungsgebühr zur Zahlung vorzuschreiben.

Wenn die beschwerdeführenden Parteien vorbringen, die Zwangsstrafen seien als Ergebnis von "verfassungs- unions- und menschenrechtswidrigen" gerichtlichen Verfahren verhängt worden und die den gerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften seien verfassungswidrig bzw. unionsrechtswidrig, weshalb auch der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge rechtswidrig sei bzw. seien, ist ihnen - wie bereits im Zuge von vergleichbaren Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof erfolgt - (neuerlich) mitzuteilen, dass derartige Einwendungen, die den Grund der Zahlungspflicht betreffen, gegen die Entscheidungen des Gerichtes gerichtet sind und daher nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Im Übrigen haben sich die beschwerdeführenden Parteien gegen manche der zu Grunde liegenden Gerichtsentscheidungen bereits in einem Rekursverfahren ohne Erfolg gewendet.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde (neuerlich) nicht veranlasst, hinsichtlich der von den beschwerdeführenden Parteien aufgeworfenen Fragen einen Antrag gemäß Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten oder einen Antrag auf Aufhebung der die gerichtlichen Verfahren tragenden Rechtsnormen (wie insbesondere § 283 UGB und § 24 FBG) beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Diese Rechtsnormen waren für die belangte Behörde nicht präjudiziell und können es auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein (vgl. etwa VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129; vgl. auch den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2008, B 1434/08-4). Im hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren) besteht eben kein Raum, die gerichtlichen Verfahren und die diese Verfahren tragenden Normen, die zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung der beschwerdeführenden Parteien geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen. Abgesehen davon haben die beschwerdeführenden Parteien ihre (verfassungsrechtlichen) Bedenken bereits - allerdings erfolglos - an den Verfassungsgerichtshof herangetragen (vgl. zB VfGH 07.10.2015, G 224/2015 u.a). Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht - im vorliegenden Fall - auf Grund der Möglichkeit, gegen seine Entscheidungen eine ordentliche oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, kein letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV (vgl. VfSlg. 19.896/2014).

Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben daher den mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Zahlungsaufträgen Folge zu leisten und die vorgeschriebenen Gesamtbeträge auf das dort angegebene Gerichtskonto einzuzahlen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,
Firmenbuchgericht, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung,
Justizverwaltung, Zahlungsauftrag, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2142145.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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