RS Vfgh 2018/6/18 G39/2018

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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Index

14/02 Gerichtsorganisation

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
GOG 1896 §27a Abs1

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Rechtssatz

Die in §27a Abs1 GOG vorgesehene Änderung der Geschäftsverteilung aus wichtigen dienstlichen Gründen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal §27a Abs1 GOG im Lichte des Art87 Abs3 zweiter Satz B-VG auszulegen ist. Demzufolge darf einem Richter eine ihm nach der Geschäftsverteilung zufallende Sache nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

Entscheidungstexte

  • G39/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.06.2018 G39/2018

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Gericht Organisation, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G39.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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