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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/15/0049 B 21. August 2015 RS 1(hier Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Umsatzsteuer 2005 bis 2009 sowie Feststellung von Einkünften 2005 bis 2009 - Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn wie im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Juli 2015, Ro 2015/08/0017; vgl. auch Mairinger, in FS-Ritz, Von der Wirksamkeit des Rechtsschutzes in Abgabensachen, 196).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060016.L01.1Im RIS seit
04.07.2018Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018