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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/18/0482 Ra 2017/18/0483 Ra 2017/18/0484 Ra 2017/18/0488 Ra 2017/18/0486 Ra 2017/18/0487 Ra 2017/18/0485Rechtssatz
Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG den Antrag der aus dem Irak stammenden revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in den Irak zulässig sei, und legte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend führen die revisionswerbenden Parteien darin aus, dass ihnen im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Im vorliegenden Fall haben die revisionswerbenden Parteien dargetan, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie im Hinblick auf die drohende Abschiebung in den Irak ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180481.L01Im RIS seit
04.07.2018Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018