TE Vwgh Beschluss 2018/3/20 Ra 2017/18/0481

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Veröffentlicht am 20.03.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/18/0482 Ra 2017/18/0483 Ra 2017/18/0484 Ra 2017/18/0488 Ra 2017/18/0486 Ra 2017/18/0487 Ra 2017/18/0485

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des A, geboren 1963, und von sieben weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Mag. Alexander Kodolitsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1/II/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2017, Zlen. 1) L513 2162605-1/4E, 2) L513 2162628-1/4E, 3) L513 2162618- 1/4E, 4) L513 2162625-1/4E, 5) L513 2162607-1/4E, 6) L513 2162613- 1/4E, 7) L513 2162621-1/4E, und 8) L513 2162615-1/4E, betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag der aus dem Irak stammenden revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in den Irak zulässig sei, und legte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Begründend führen die revisionswerbenden Parteien darin aus, dass ihnen im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Ein weiterer Aufenthalt der revisionswerbenden Parteien im Bundesgebiet stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

5 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.

6 Im vorliegenden Fall haben die revisionswerbenden Parteien dargetan, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie im Hinblick auf die drohende Abschiebung in den Irak ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht zu erkennen.

7 Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 20. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180481.L00

Im RIS seit

04.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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