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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §113 Abs4;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Widerruf einer früheren Aufsperrstunde nach § 113 Abs. 4 GewO 1994 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 22. Dezember 2016, mit dem betreffend das Lokal "A", die Bewilligung zur Vorverlegung der Aufsperrstunde von 06:00 auf 04:15 Uhr gemäß § 113 Abs. 4 GewO 1994 widerrufen wurde, als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Behörde habe den Widerruf der Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde auf sicherheitspolizeiliche Bedenken gestützt. Ermittlungen des Verwaltungsgerichts hätten ergeben, dass es auch in jüngster Zeit gerade in den frühen Morgenstunden zu mehreren sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei - u.a. 14.10.2017:
Mordversuch in Verbindung mit einer Übertretung des Suchtmittelgesetzes zeitmäßig nur knapp nach dem beurteilungsrelevanten Zeitraum 04:15 bis 06:00, 8.10.2017 Körperverletzung im Nahebereich des Lokals. Bewerte man die Vorfälle in der weiteren, aber auch in der jüngeren Vergangenheit (112 Vorfälle im Zeitraum 5.10.2010 bis 13.2.2015, 37 Vorfälle von 7.4.2015 bis 25.7.2016, zumindest 12 Vorfälle von 31.7.2016 bis 15.10.2017), so bestünden sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch der Art der Vorfälle massive und konkrete sicherheitspolizeiliche Bedenken. Es könne mit Grund angenommen werden, dass diesen sicherheitspolizeilichen Missständen durch den Widerruf der früheren Aufsperrstunde wirksam begegnet werden könne. Die Revisionswerberin begründet ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen damit, zwingende öffentliche Interessen seien nicht erkennbar. Mit dem Entfall der Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde sei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil die Revisionswerbern an Samstagen und Sonntagen auf eine frühere Aufsperrstunde angewiesen sei und ansonsten ihr Lokal sofort schließen müsse. Die Sperre des Lokalbetriebes würde einen enorm hohen Umsatzeinbruch bedeuten. Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" erfordert das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde - bzw. wie hier: einer späteren Aufsperrstunde - wirksam begegnet werden kann (vgl. VwGH 12.9.2007, 2007/04/0138, mwN). Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen fallbezogen gegeben sind. Somit stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgehend von dieser Annahme des Verwaltungsgerichts zwingende öffentliche Interessen entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040089.L01Im RIS seit
04.07.2018Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018