RS Vwgh 2018/5/16 Ra 2018/04/0103

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Veröffentlicht am 16.05.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0045 B 11. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/04/0098, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040103.L01

Im RIS seit

29.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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