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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des F L in A, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Heinrich Gruber-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 31. Jänner 2018, Zl. LVwG-551089/13/Kü/KaL, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001, dass durch die (bereits getätigte) Errichtung eines Absperrgitters im Bereich der F.-Schleuse auf einem bestimmten Grundstück im 50 m-Schutzbereich eines Zubringers zur Krems solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwögen, nicht verletzt würden, ab.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht zugrunde, das gegenständliche Absperrgitter sei auf der Dammkrone der erwähnten Schleuse und zwar quer zum Dammverlauf angebracht, wobei beidseitig über die Dammböschungen hinausragende Metallelemente vorhanden seien. Die Höhe der Gitterkonstruktion betrage 2,5 m, die Seitenelemente ragten an der Südseite 1,2 m und an der Nordseite etwa 77 cm über die Schleuse hinaus. An der südlichen Seite befinde sich in einer Höhe von etwa 1 m über der Gatter-Oberkante ein ca. 2 m langer Metallausleger, an dessen Ende zwei Kameras angebracht seien.
3 Im Weiteren traf das Verwaltungsgericht - auf sachverständiger Grundlage - umfangreiche Feststellungen zu dem sich in dem Bereich darstellenden Landschaftsbild und führte aus, in dem sich insgesamt darstellenden von Kulturlandschaftselementen und naturnahen Biotopstrukturen geprägten, einsehbaren Landschaftsraum, welcher eine scharfe Grenzziehung zum Siedlungsgebiet jenseits (südlich) des M.-Baches aufweise, seien (abgesehen von dem errichteten Absperrgitter) die einzigen optisch markant wahrnehmbaren und rechtmäßig bestehenden technischen Bauwerke der Hochwasserschutzdamm, welcher jedoch allseits begrünt sei, sowie der Hebemechanismus der Schütz der Feilbachschleuse beim Entlastungsgerinne.
4 Das private Interesse des Revisionswerbers an der Errichtung des Absperrgitters bestehe darin, sein Grundstück gegen die durchgängige Benützung zu schützen (und so der Gefahr von behaupteten ersessenen Wegerechten entgegenzuwirken).
5 In rechtlicher Hinsicht begründete das Verwaltungsgericht die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers im Kern damit, dass sich aus der Errichtung der rein technisch erscheinenden metallenen Konstruktion in rechteckiger Form mit einer Breite von etwa 5,5 m und einer Höhe von etwa 2,5 m in Querausrichtung zum Damm ein Eingriff in das Landschaftsbild iS des Oö. NSchG 2001 ergebe, weil der gegenständliche Landschaftsabschnitt dadurch in einer annähernd in Ost-West-Richtung ausgerichteten Sichtachse durch ein markant wahrnehmbares Querbauwerk unterbrochen werde. Demgegenüber sei der schon vorhandene Hebemechanismus der Schütz wegen der Längsausrichtung zum Damm deutlich weniger fernwirksam. Die gegenständliche Konstruktion unterscheide sich sowohl hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes als auch des verwendeten Materials als Fremdkörper deutlich erkennbar von den sonstigen Elementen des Landschaftsraumes, welcher vom begrünten Hochwasserschutzdamm, von agrarischen Flächen und von Waldflächen unterschiedlicher Struktur und Naturnähe dominiert bzw. geprägt werde.
6 Das Verwaltungsgericht gelangte zum dem Ergebnis, dass öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes durch den beschriebenen Eingriff verletzt würden. Die Interessenabwägung des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 nahm das Verwaltungsgericht zu Ungunsten des Revisionswerbers vor; dem von diesem im Verfahren genannten öffentlichen Interesse, den vermehrten Aufenthalt von Dritten im Bereich der Schleusenanlage zu verhindern, könne nur wenig Bedeutung beigemessen werden, sei es doch auch bislang nicht erforderlich gewesen, den Aufenthalt von Personen in diesem Bereich zu verhindern. Das durch das gegenständliche Absperrgitter beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes überwöge jedenfalls das private Interesse, durch das Absperrgitter der Ersitzung eines Wegerechtes vorzubeugen.
7 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 3. Soweit die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision zunächst die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Annahme eines Eingriffs in das Landschaftsbild im Sinn des § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 in Zweifel ziehen, vermag der Revisionswerber einen Widerspruch zu der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 24.2.2011, 2009/10/0125, mwN) nicht darzulegen, vermögen doch die - auf sachverständiger Grundlage getroffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Annahme einer maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes durch das gegenständliche Absperrgitter zu tragen.
11 Aber auch mit seinem weiteren Vorbringen zu der vom Verwaltungsgericht nach § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 - jedenfalls in vertretbarer Weise - vorgenommenen Interessenabwägung zeigt der Revisionswerber eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht auf (vgl. etwa VwGH 24.2.2015, Ro 2014/05/0097, unter Hinweis auf VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0033).
12 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100063.L00Im RIS seit
04.07.2018Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018