TE Vwgh Beschluss 2018/6/7 Ra 2018/16/0066

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Veröffentlicht am 07.06.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs5;
GEG §6b Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision des Dipl.-Ing. C R in W, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2017, W199 2010287-2/2/E, betreffend Einbringung von Gebühren des Gerichtskommissärs (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz verfügte Einbringung von Gebühren des Gerichtskommissärs gemäß § 6b Abs. 4 GEG, wies einen Antrag auf Kostenersatz zurück und sprach aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren, auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptete. Mit Beschluss vom 26. Feber 2018, E 281/2018, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3 In der an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision erachtet sich der Revisionswerber, ersichtlich in seinen Rechten auf Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit seines Eigentums und auf "Geltendmachung von Schlechterfüllung" verletzt.

4 Soweit der Revisionswerber bereits vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemachte verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte auch vor dem Verwaltungsgerichtshof bezeichnet, wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den Beschluss vom 12. September 2017, Ro 2017/16/0014, verwiesen; aus den dort genannten Gründen ergibt sich die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes hiefür.

5 Gegenstand des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides und des angefochtenen Erkenntnisses ist die Vorschreibung von Gebühren des Gerichtskommissärs, die - wie der Revisionswerber selbst einräumt - im ordentlichen Rechtsweg auch der Höhe nach überprüft worden waren, nicht jedoch eine Entscheidung über Ansprüche des Revisionswerbers selbst. Der Revisionswerber hatte in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht "erklärt Gegenforderungen im Teilbetrag von Euro 40.000,- aufrechnungsweise im Amtshaftungsweg geltend zu machen", womit sie gerade nicht Sache des Justizverwaltungsverfahrens wurden. Damit kann das angefochtene Erkenntnis den Revisionswerber nicht in einem Recht auf "Geltendmachung von Schlechterfüllung" berühren.

6 Das abschließend bezeichnete subjektive Recht, "sowohl zivilgerichtliche, als auch im Verwaltungswege zum einen durch den Gerichtskommissäre persönlich, zum anderen durch den zuständigen Präsidenten des Landesgerichtes herangezogen worden zu sein" verbleibt schon sprachlich unverständlich, womit sich eine nähere Auseinandersetzung erübrigt.

7 Die Revision ist schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 7. Juni 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160066.L00

Im RIS seit

04.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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