Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 16. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Angermaier und Dr. Hofmann sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** vom 17. Mai 2017, AZ D 67/16, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das zu 26 Ds 5/17k anhängige Verfahren über die Berufung des ***** wird abgebrochen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 erster und zweiter Fall DSt) schuldig erkannt und hiefür zu Disziplinarstrafen verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung. Über diese wurde noch nicht entschieden.
Inzwischen verzichtete ***** auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dies wurde von der Rechtsanwaltskammer ***** mit Ablauf des 31. Dezember 2017 zur Kenntnis genommen und in der Liste der Rechtsanwälte angemerkt.
Weil seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft daher gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt ***** nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über seine Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0072282, RS0054824).
Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster und zweiter Satz OGHG.
Textnummer
E121544European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0260DS00005.17K.0516.000Im RIS seit
04.07.2018Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018