TE OGH 2018/5/23 14Ns23/18w

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Veröffentlicht am 23.05.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2018 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Martin B***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB, AZ 15 Hv 30/18d des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der bloße Umstand, dass der Angeklagte sowie zumindest ein Zeuge im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck wohnhaft sind, stellt mit Blick darauf, dass ein weiterer Zeuge in Wien wohnt und der vom Gericht bestellte Sachverständige im Sprengel des zuständigen Gerichts tätig ist, keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

Textnummer

E121827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0140NS00023.18W.0523.000

Im RIS seit

04.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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