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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde der am 29. Oktober 1970 geborenen D K in Wien, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Oktober 1998, Zl. 123.950/2-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Oktober 1998 wies der Bundesminister für Inneres einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, die Beschwerdeführerin habe am 7. Juli 1997 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Auf Grund der "nunmehr geltenden Rechtslage" sei der Antrag vom 7. Juli 1997 als Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten, dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin weder im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung noch eines Sichtvermerkes gewesen sei. Gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag könne im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat. Es stehe jedoch fest, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich aufgehalten habe, was von ihr auch nicht bestritten, vielmehr in ihrer Berufung bestätigt worden sei. Darüber hinaus habe sie ihren Antrag vom 7. Juli 1997 in Wien eingebracht, sei seit dem 11. November 1991 aufrecht in Wien polizeilich gemeldet und habe alle ihre Kinder in Wien zur Welt gebracht. Gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 hätte sie ihren Antrag vor der Einreise vom Ausland aus stellen müssen, weil sie keine der für die Inlandsantragstellung genannten Voraussetzungen erfülle. Ihre Vorgangsweise widerspreche auch dem in § 14 Abs. 2 FrG 1997 zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, dass Fremde die Entscheidung über ihren Antrag vom Ausland aus abzuwarten haben. Aus den angeführten Gründen sei ihr Antrag daher gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 abzuweisen gewesen. Letztere Bestimmung entspreche im Wesentlichen dem Inhalt des § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG). In ständiger Rechtsprechung habe der Verwaltungsgerichtshof zu § 6 Abs. 2 AufG judiziert, dass die Antragstellung vor der Einreise von wesentlicher Bedeutung sei und eine nicht dem Gesetz entsprechende Antragstellung zur Abweisung des Antrages führe. Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmung auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Da dem Gesetzgeber das FrG 1997 - Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus den Materialien - nicht zu unterstellen sei, dass die Beweggründe zur Erlassung des § 14 Abs. 2 FrG 1997 einen anderen Hintergrund hätten als die, die zur Erlassung des § 6 Abs. 2 AufG geführt hätten, könne davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, auch in Hinblick auf Art. 8 MRK, entbehrlich sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 13. Oktober 1999, B 2400/98-11, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie von der Beschwerdeführerin ergänzt. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit maßgeblichen Bestimmungen des FrG 1997 lauten (auszugsweise):
"§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als
1.
Aufenthaltserlaubnis oder
2.
Niederlassungsbewilligung erteilt.
...
(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die
1. in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben ..., brauchen außer den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.
...
§ 14.
...
(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; ...
...
§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. ..."
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass am 1. Jänner 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des FrG 1997, das Verfahren zur erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung über den Antrag der Beschwerdeführerin, die auch nach ihrem Vorbringen noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügte, vom 7. Juli 1997 noch anhängig war. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, das Verfahren sei gemäß § 112 FrG 1997 nach diesem Gesetz, im vorliegenden Fall als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels (näherhin: einer Erstniederlassungsbewilligung) fortzuführen gewesen, kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Für die Beurteilung dieses Antrages war, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 maßgebend.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, ist § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise vom Antragsteller ist das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist. Für die Beurteilung des Vorliegens der in Rede stehenden Erfolgsvoraussetzung - es handelt sich dabei im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht etwa um eine bloße Verfahrensvorschrift - ist ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. § 14 Abs. 2 FrG 1997 ist auch auf Anträge die vor Inkrafttreten des FrG 1997 gestellt wurden, anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 98/19/0286).
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, sie habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung (und auch später) in Österreich aufgehalten. Sie räumt vielmehr ein, gemeinsam mit ihren drei Kindern und ihrem Ehegatten in Österreich zu leben. Auf der Basis dieser unbestrittenen Bescheidfeststellungen (bzw. des Beschwerdevorbringens) kann es jedoch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde daraus folgerte, die Beschwerdeführerin habe die Erfolgsvoraussetzungen der Antragstellung im Ausland sowie des Abwartens der Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus nicht erfüllt. War aber der Bestimmung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 nicht Genüge getan, so hatte dies die Abweisung des Antrages zur Folge.
Gegen dieses Ergebnis bestehen entgegen dem Beschwerdevorbringen auch aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK keine Bedenken. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 auf die privaten und familiären Interessen derjenigen Fremden bereits Rücksicht genommen, die sich in Österreich rechtmäßig niedergelassen hatten. Andererseits ging der Gesetzgeber offenbar bewusst davon aus, dass jene Fremde die - wie die Beschwerdeführerin - noch nie im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen waren, gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 ihren Antrag vor einer Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen haben und die Entscheidung über ihren Antrag auch vom Ausland aus abzuwarten haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 98/19/0283).
Aus Anlass des Beschwerdefalles sind auch keine Bedenken dahin entstanden, dass die Umschreibung der Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 zu eng wäre und damit ihrerseits gegen Art. 8 MRK verstieße. Der Eingriff in ein gedachtes durch Art. 8 MRK geschütztes Recht der Beschwerdeführerin auf Neuzuwanderung zur Wahrung ihrer persönlichen und familiären Interessen im Bundesgebiet wäre gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechts des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung gerechtfertigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin ein solches Recht überhaupt zusteht (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999).
Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. Februar 2000
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190216.X00Im RIS seit
27.02.2003