Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.06.2018Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §1Rechtssatz
Die Aufbereitung von Stollenausbruchmaterial ist als Abfallbehandlung gemäß § 2 Abs 5 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren. Die dafür erforderlichen Zwischenlager-flächen sowie die stationäre Aufbereitungsanlage (Wurfsieb) sind als Einheit zu beurteilen und bilden diese Einrichtungen eine Abfallbehandlungsanlage. Lediglich das bloße (Ab)lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung stellt keine Behandlungsanlage dar [Bumberger/Hoch-holdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022 (2014) K 48 zu § 2].
Schlagworte
Abfall; subjektiver Abfallbegriff, Lagern; Ablagern; Behandlungsanlage; Zwischenlager; vereinfachtes Verfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.37.2818.16Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018