Entscheidungsdatum
26.06.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des XY, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in D-***** Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, D-***** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.02.2017, Zahl *****, mit dem (1.) der Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde und (2.) der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Am 21.12.2015 wurde an der Kontrollstelle W wurde bei dem von XY (in der Folge: Beschwerdeführer) gelenkten Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (D) ***** und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen (D) ***** eine Kontrolle durchgeführt und dabei eine Reihe von Übertretungen nach § 134 KFG iVm Art. 6 Abs. 1, Art 7 und Art 8 Abs 1 und 2 der EG-VO 561/2006 zur Anzeige gebracht (Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol – Kontrollstelle W vom 26.12.2015, Zl *****).
In weiterer Folge erging dann die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.01.2016, Zl *****, mit der dem nunmehrigen Beschwerdeführer drei Übertretungen nach § 134 KFG KFG iVm Art 6 Abs 1, Art 7 bzw Art 8 Abs 1 und 2 der EG-VO 561/2006 zur Last gelegt wurden.
Wegen dieser drei Verwaltungsübertretungen wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von Euro 350,00, Euro 400,00 und Euro 300,- sohin insgesamt Euro 1.050,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 70 Stunden, 80 Stunden und 60 Stunden festgelegt.
In der Rechtmittelbelehrung dieser Strafverfügung ist insbesondere auch Folgendes ausgeführt:
„Sie haben das Recht gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben.
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Bezirkshauptmannschaft X einzubringen. (…)“
Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer zunächst mit der namentlichen Adressierung „YX“ an die Adresse 1, ***** Z, Deutschland, durch die Deutsche Post eingeschrieben mit dem Vermerk „Eigenhändig“ und „Rückschein“ übermittelt.
Dieses Poststück wurde mit dem Vermerk „nicht behoben“ wieder an die Bezirkshauptmannschaft X retourniert.
Im Weiteren wurde dann von der Strafbehörde das Rechtshilfeersuchen vom 16.02.2016 um Zustellung der Strafverfügung vom 07.01.2016, im Rechtshilfeweg durch die Post mit Postzustellurkunde – Eigenhändig (keine Ersatzzustellung an andere Person) gestellt.
In diesem Ersuchen wird ua auch angeführt, dass falls der Empfänger unter der angegeben Adresse nicht erreichbar ist, zudem ersucht wird, im Sinne des Art 13 des Amts- und Rechtshilfevertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich seine Anschrift zu ermitteln und dorthin zuzustellen und gemäß Art 12 ein Zustellzeugnis oder eine vom Empfänger eigenhändig unterschriebene Bestätigung zu übermitteln, die Ort und Tag des Empfanges erkennen lassen.
Am 29.03.2016 ist das Zustellungszeugnis samt Zustellungsurkunde bei der Strafbehörde eingelangt.
Daraus ergibt sich, dass das Ersuchen um Zustellung an „YX“ am 03.03.2016 – CC, ***** V, Adresse 3 gemäß Art 6 § 1 lit a durch Niederlegung durch die DD GmbH zugestellt wurde.
In Punkt 11.2. der Zustellungsurkunde ist zudem vermerkt, dass die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung am 03.03.2016 um 15.15 Uhr im „BK“ (wohl die Abkürzung für Briefkasten) abgegeben wurde.
Im weiteren wurde dem Beschwerdeführer dann von der Strafbehörde die Zahlungserinnerung vom 02.05.2016 an die Adresse 1, ***** Z, Deutschland, übermittelt.
Mit Email vom 23.05.2016 wurde seitens der EE GmbH im Wesentlichen mitgeteilt, dass ihnen ihr Fahrer die Zahlungserinnerung mit der Bitte um Klärung übergeben habe, er jedoch vorherig nichts bekommen habe und er nicht wisse wofür er eine so hohe Strafe zahlen müsse.
Mit Email der Strafbehörde vom 02.06.2016 wurden der EE GmbH die Strafverfügung vom 07.01.2016, Zl *****, sowie das Zustellungszeugnis samt Zustellungsurkunde der Zustellung im Rechtshilfeweg übermittelt.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter den Einspruch vom 07.06.2016 ein, der per Fax am selben Tag bei der Strafbehörde eingelangt ist, und wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt:
Der Beschwerdeführer habe erstmals durch das Email der Strafbehörde vom 02.06.2016 gerichtet an die Firma EE GmbH Kenntnis von der Verwaltungsstrafverfügung erlangt. Eine Benachrichtigung über die Niederlegung bei der Firma CC habe der Beschwerdeführer nicht erhalten. Dementsprechend habe er keine Kenntnis von der vermeintlichen Zustellung durch Niederlegung. Außerdem sei die Strafverfügung falsch adressiert worden, da der Name des Beschwerdeführers mit YX angegeben gewesen sei, sohin mit den Nachnamen X. Vermutlich sei dies die Ursache dafür, dass der Beschwerdeführer keine Benachrichtigung über die Zustellung und Niederlegung in seinem Briefkasten vorgefunden habe. Weiters wurde Akteneinsicht beantragt.
Mit Eingabe vom 14.06.2016 wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vollmacht sowie die Eidesstattliche Erklärung des Beschwerdeführers vom 07.06.2016 ergänzend bei der Strafbehörde eingebracht. In dieser Eidesstattlichen Erklärung wird zusammengefasst aufgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht über die Niederlegung informiert worden sei und erstmals mit Email an seine Dienstgeberin vom 02.06.2016 Kenntnis von der Strafverfügung vom 07.01.2016 erhalten habe.
In weiterer Folge wurde dann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.02.2017, Zahl *****, in Spruchpunkt 1. der Einspruch als verspätet zurückgewiesen und in Spruchpunkt 2. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 17.02.2017 nachweislich zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 01.03.2017 fristgerecht die Beschwerde vom 27.02.2017 ein und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor:
Die beantragte Akteneinsicht sei nicht gewährt worden und sei das rechtliche Gehör verletzt und daher der bekämpfte Bescheid vom 13.02.2017 rechtswidrig und somit aufzuheben. Die Begründung des Rechtsmittels sei nur möglich, sofern dem Verteidiger die beantragte Akteneinsicht gewährt werde und wurde daher das diesbezügliche Ersuchen wiederholt. Die erfolgte Vorgehensweise werde in höchstem Maße für bedenklich gehalten und alles getan damit die Geldbuße von der deutschen Justiz nicht vollstreckt wird. Weiters wurde mitgeteilt, dass über den Beschwerdeführer das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet sei und sich dessen Einkünfte nach Abzug der an den Treuhänder abzugebenden Einkommensbestandteile auf Euro 1.044,00 belaufen würden und sei dieser daher nicht in der Lage die festgesetzte Geldbuße zu zahlen.
II. Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der Bezirkshauptmannschaft X.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage fest.
Gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.
Aus dem im übermittelten Strafakt einliegenden Zustellungszeugnis samt Zustellungsurkunde ergibt sich, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.01.2016, Zl *****, dem Beschwerdeführer im Rechtshilfeweg am 03.03.2016 durch Niederlegung zugestellt wurde und die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung am 03.03.2016 um 15.15 Uhr im „BK“ (Briefkasten) abgegeben wurde.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG hat sohin am 17.03.2016 geendet.
Der gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.01.2016,
Zl *****, vom Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter eingebrachte Einspruch vom 07.06.2016, per Fax am selben Tag – ist sohin nach Ende der Einspruchsfrist bei der Strafbehörde eingelangt.
III. Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland samt Anlage und Erklärung der Republik Österreich, BGBl Nr 67/1983 idF BGBl III Nr 64/2017:
Artikel 6
Art der Zustellung
(1) Die zentrale Behörde des ersuchten StXYtes nimmt die Zustellung auf Grund dieses Übereinkommens vor, und zwar
a) entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten StXYtes für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt,
b) oder in einer besonderen von der ersuchenden Behörde gewünschten Form, es sei denn, daß diese Form mit dem Recht des ersuchten StXYtes unvereinbar ist.
(…)
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990:
Zustellungen
Artikel 10
(1) Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 werden unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den VertragsstXYten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen VertragsstXYt um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die VertragsstXYten teilen einander diese Stellen mit.
(…)
Artikel 11
Ersuchen, die auf Vornahme einer Zustellung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 gerichtet sind, sollen in denjenigen Fällen, in denen das Recht des ersuchten StXYtes die Wahl zwischen mehreren Zustellungsarten vorsieht, die Art der gewünschten Zustellung angeben; fehlt eine solche Angabe, steht die Wahl im Ermessen der ersuchten Stelle.
Artikel 12
Die Stelle, die auf Grund eines Ersuchens gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 eine Zustellung selbst oder durch die Post vorgenommen hat, übermittelt der ersuchenden Stelle ein von ihr ausgestelltes Zustellzeugnis oder eine vom Empfänger eigenhändig unterschriebene Bestätigung, die Ort und Tag des Empfangs erkennen lassen.
Deutsches Verwaltungszustellungsgesetz, (BGBl I S 2354), idF (BGBl. I S. 2745):
§ 3
Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.
Deutsche Zivilprozessordnung, BGBl I S 3202; 2006 I S 431; 2007 I S 1781, idF BGBl I S 2745:
§ 181
Ersatzzustellung durch Niederlegung
(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.
Österreichisches Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 120/2016:
„§ 49
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(…)“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 161/2013:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 71(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1.
die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2.
die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(…)
IV. Erwägungen:
1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides:
(Zurückweisung des Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet)
Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfumfanges ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde, ausschließlich zu prüfen war, ob der gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.01.2016, Zl *****, am 07.06.2016 eingebrachte Einspruch gemäß § 49 Abs 1 VStG fristgerecht erfolgte oder nicht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung bei einem in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer, nicht nach dem österreichischen Zustellgesetz zu beurteilen, sondern ist hinsichtlich der Frage der Zustellung deutsches Recht anzuwenden (VwGH 29.04.2011, 2010/02/0137; ua).
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zustellung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.01.2016, Zl *****, gemäß dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen.
Auch in diesem Fall ist die Frage der Zustellung nicht nach dem Recht des ersuchten Staates zu beurteilen, sondern ist die Frage der Zustellung und ihrer Wirkung nach deutschem Recht zu beurteilen.
Dass der Beschwerdeführer in Zeitpunkt der Zustellung durch Niederlegung an der Adresse –„D-***** Z, Adresse 1“ wohnhaft war, wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Im Übrigen wurde ihm von der Strafbehörde auch die Zahlungserinnerung vom 02.05.2016 an die Adresse 1, D-***** Z, zugestellt, und hat er diese auch erhalten.
Der Vollständigkeit halber wird ergänzend angemerkt, dass wie der Verwaltungsgerichtshof bereits unter Verweis auf die deutsche Judikatur ausgesprochen hat, eine vorübergehende Abwesenheit die Wirkung der Zustellung nicht hindert (vgl VwGH 18.03.1998, 96/03/0030). So handelt es sich grundsätzlich auch bei einer berufsbedingten Abwesenheit zB als Fernfahrer, um eine derartige vorübergehende Abwesenheit von seiner Wohnung.
Dass im Zeitpunkt der Zustellung durch Niederlegung eine mehr als nur vorübergehende Abwesenheit gegeben gewesen sei, wurde nicht vorgebracht und hat sich diesbezüglich im Verfahren auch kein Hinweis ergeben.
Soweit im Einspruch vorgebracht wird, dass die Strafverfügung falsch adressiert worden sei, da der Name des Beschwerdeführers mit YX angegeben gewesen sei, sohin mit dem Nachnamen X und dies vermutlich die Ursache dafür sei, dass der Beschwerdeführer keine Benachrichtigung über die Zustellung und Niederlegung in seinem Briefkasten vorgefunden habe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
In der Zustellungsurkunde der Zustellung im Rechtshilfeweg ist im Feld des Adressaten Folgendes angeführt: „XY, Adresse 1, ***** Z / OT U“.
Es kann daher dem diesbezüglichen Vorbringen bereits aus diesem Grund keine Berechtigung zukommen und war darauf nicht weiter einzugehen.
Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer keine Benachrichtigung über die Niederlegung erhalten und er daher dementsprechend auch keine Kenntnis von der vermeintlichen Zustellung durch Niederlegung erlangt habe, ist dazu Folgendes auszuführen:
Ähnlich den analogen österreichischen Bestimmungen gibt es auch nach deutschem Recht Fälle, in welchen die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes angenommen wird, auch wenn der Adressat der Briefsendung diese niemals erhalten hat. So kennt das deutsche Recht im Falle der Durchführung eines Zustellverfahrens mit Zustellnachweis ua die Ersatzzustellung bei juristischen Personen, die öffentlichen Zustellung, die Zurücklassung des Schriftstückes im Falle der Annahmeverweigerung und auch das Rechtsinstitut der Ersatzzustellung durch Niederlegung. Diese und noch weitere Rechtsinstitute regeln die Fälle einer gültigen Zustellung eines amtlichen Schriftstückes, auch wenn dieses dem Adressaten nicht persönlich ausgehändigt worden ist.
Gemäß der gegenständlich relevanten Bestimmung des § 181 Abs 1 Deutsche Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden, wenn die Zustellung nach § 178 Abs 1 Nr 3 oder § 180 nicht ausführbar ist. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen und ist über die Niederlegung eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Im verfahrensgegenständlichen Ersuchen der Strafbehörde vom 16.02.2016 um eigenhändige Zustellung im Rechtshilfeweg durch die Post mit Postzustellurkunde wird ua auch angeführt, dass falls der Empfänger unter der angegeben Adresse nicht erreichbar ist, zudem ersucht wird, im Sinne des Art 13 des Amts- und Rechtshilfevertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich seine Anschrift zu ermitteln und dorthin zuzustellen und gemäß Art 12 ein Zustellzeugnis oder eine vom Empfänger eigenhändig unterschriebene Bestätigung zu übermitteln, die Ort und Tag des Empfanges erkennen lassen.
In Punkt 11.2. der Zustellungsurkunde ist vermerkt, dass die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung am 03.03.2016 um 15.15 Uhr im „BK“ (Briefkasten) abgegeben wurde.
Dazu ist auszuführen, dass der Rückschein bzw die Zustellungsurkunde, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde, eine öffentliche Urkunde ist.
Als öffentliche Urkunde begründet ein "unbedenklicher" – dh die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig.
Die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten ist allerdings entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl VwGH 23.02.1994, 93/09/0462; VwGH 06.05.1997, 97/08/0022; ua).
Dabei reicht zB das bloße Vorbringen, die Benachrichtigung über die Hinterlegung nicht erhalten zu haben, nicht aus die inhaltliche Richtigkeit des in dieser unbedenklichen öffentlichen Urkunde bezeugten Vorgangs in Zweifel zu ziehen (VwGH 07.10.1993, 92/01/1093; ua).
Zusammengefasst ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer gegen die Zustellungsurkunde der Zustellung im Rechtshilfeweg und dabei insbesondere hinsichtlich des Vermerkes in Punkt 11.2., dass die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung am 03.03.2016 um 15.15 Uhr im „BK“ (Briefkasten) abgegeben wurde, keine Bedenken aufgezeigt hat, die geeignet waren, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit zu widerlegen.
Da ein Schriftstück gemäß § 181 Abs 1 vorletzter Satz Deutsche Zivilprozessordnung mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung im Briefkasten des Beschwerdeführers als zugestellt gilt, folgt sohin weiters, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.01.2016, Zl *****, dem Beschwerdeführer am 03.03.2016 ex lege zugestellt wurde.
Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und ist dieser bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
In der Rechtmittelbelehrung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.01.2016, Zl *****, ist insbesondere auch Folgendes ausgeführt:
„Sie haben das Recht gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben.
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Bezirkshauptmannschaft X einzubringen. (…)“
Daraus ergibt sich sohin, dass die gegenständliche Strafverfügung eine den gesetzlichen Vorgaben des § 49 Abs 1 VStG entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthält, und sich daraus insbesondere die Frist und Einbringungsstelle für einen Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.01.2016, Zl *****, deutlich ergibt.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Da die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.01.2016, Zl *****, dem Beschwerdeführer am 03.03.2016 durch Abgabe der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung im Briefkasten des Beschwerdeführers ex lege zugestellt wurde, hat die Frist zur Einbringung eines Einspruchs dagegen gemäß § 49 Abs 1 VStG iVm § 32 AVG sohin am 17.03.2016 geendet.
Wie sich aus dem übermittelten Akt der belangten Behörde weiters ergibt, wurde vom Beschwerdeführer erst am 07.06.2016 der Einspruch eingebracht und erweist sich dieser daher als verspätet.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der Einspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.01.2016,
Zl *****, verspätet erfolgte und daher von der belangten Behörde mit bekämpfter Entscheidung in Spruchpunkt 1.) zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurde.
2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides:
(Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist ua gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Voraussetzung für die positive Erledigung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sohin, dass die Partei glaubhaft machen kann, dass sie zum einen durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten und sie zudem kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und müssen diese Kriterien kumulativ vorliegen.
Um grundsätzlich die Wiedereinsetzung nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG zu rechtfertigen, muss daher das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein.
Als „Ereignis“ ist nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen, ein psychologischer Vorgang – einschließlich der „menschlichen Unzulänglichkeit“ – anzusehen.
Unabwendbar im Sinn des § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist ein Ereignis, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allerdings auch bei Vorliegen entsprechender Gründe nur dann zu bewilligen, wenn der Antragsteller das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat, um ein dem § 71 Abs 1 Z 1 AVG entsprechendes Ereignis vorherzusehen und abzuwenden. Die Einhaltung dieses Sorgfaltsmaßstabes ist vom Wiedereinsetzungswerber in seinem Antrag glaubhaft zu machen, dh die Behörde ist von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der bescheinigten Tatsache zu überzeugen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden.
Im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließlich nur vor, dass er keine Benachrichtigung über die Niederlegung erhalten und er daher dementsprechend keine Kenntnis von der vermeintlichen Zustellung durch Niederlegung erlangt habe.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Partei, welche die Wiedereinsetzung begehrt, einen Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und diesen glaubhaft zu machen.
Hiefür reicht allerdings – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - die Behauptung, die Benachrichtigung der Niederlegung aus nicht näher aufgeklärten Gründen nicht erhalten und daher vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt zu haben, nicht aus, wenn die Benachrichtigung der Niederlegung bzw die Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame des Adressaten gelangt ist (vgl VwGH 03.09. 2002, Zl 2000/03/0109, ua).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus Punkt 11.2. der Zustellungsurkunde der gegenständlichen Zustellung im Rechtshilfeweg eindeutig, dass die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung am 03.03.2016 um 15.15 Uhr im „BK“ (Briefkasten) abgegeben wurde.
Wie vorstehend ausgeführt - reicht das bloße Vorbringen, die Benachrichtigung der Niederlegung nicht erhalten zu haben nicht aus die inhaltliche Richtigkeit des in dieser unbedenklichen öffentlichen Urkunde bezeugten Vorgangs in Zweifel zu ziehen (vgl VwGH 07.10.1993, 92/01/1093; ua).
Die Auffassung der belangten Behörde, dass aufgrund der vorliegenden unbedenklichen Zustellungsurkunde die Benachrichtigung der Niederlegung daher in die Gewahrsame des Beschwerdeführers gelangt ist, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden. Kann doch im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass eine Benachrichtigung der Niederlegung in die Gewahrsame des Bescheidadressaten gelangt, indem sie in dessen Briefkasten eingelegt wird und bringt der Beschwerdeführer besondere Umstände, denen zufolge die Hinterlegungsanzeige ungeachtet ihrer Benachrichtigung der Niederlegung in seinem Briefkasten nicht in seine Gewahrsame gelangt sei, nicht vor.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Benachrichtigung der Niederlegung in die Gewahrsame des Beschwerdeführers gelangt ist, und er allenfalls aus nicht näher aufgeklärten Gründen die Benachrichtigung der Niederlegung nicht erhalten und solcher Art vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt hat.
In diesem Fall ist allerdings ergänzend darauf hinzuweisen, das die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstückes (hier: der Benachrichtigung der Niederlegung) zu Lasten des Adressaten geht, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde. Die auf die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des Adressaten, die Benachrichtigung der Niederlegung nicht erhalten zu haben, reicht - wenn diese in seine Gewahrsame gelangt ist - für eine Wiedereinsetzung nicht aus (vgl VwGH 20.01.1998, 97/08/054; VwGH 17.12.2003, 2003/04/0183; ua).
Maßgeblich für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 71 Abs 1 AVG sind daher die Gründe, aus denen dem Beschwerdeführer die Benachrichtigung der Niederlegung nicht zukam. Diese Gründe, die vom Beschwerdeführer zu bescheinigen sind, werden im Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal ansatzweise genannt. Da es der Beschwerdeführer somit unterlässt, durch ein entsprechendes Vorbringen glaubhaft zu machen, weshalb ihn an der Unkenntnis der Benachrichtigung der Niederlegung kein oder lediglich ein minderer Grad des Verschuldens traf, hat er einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund nicht geltend gemacht (vgl VwGH 03.09.2002, Zl. 2000/03/0109; VwGH 26.02.2004, 2004/21/0011; ).
Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt sohin keine Berechtigung zu.
Der Vollständigkeit halber wird ergänzend angemerkt, dass die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist und der behauptete Wiedereinsetzungsgrund bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht wurde bzw müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden. Daher würde ein allenfalls im Rechtsmittelverfahren erstmaliges neues Vorbringen – weil außerhalb der Frist des § 71 Abs 2 AVG - einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr zu begründen vermögen. Ein Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes käme der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrags auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt (VwGH 10.07.1997, 97/20/0299; VwGH 26.04.2001, 2000/20/0336; uva).
Es war daher aus diesem Grund im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auch kein über das bereits im Wiedereinsetzungsantrag erstattete Vorbringen hinausgehendes Ermittlungsverfahren geboten.
Soweit in der Beschwerde weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass die bei der Strafbehörde beantragte Akteneinsicht nicht gewährt und damit das rechtliche Gehör verletzt worden sei und daher der bekämpfte Bescheid rechtswidrig und aufzuheben sei und das diesbezügliche Ersuchen wiederholt wurde, ist dazu noch Folgendes auszuführen:
Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien gemäß § 17 Abs 1 AVG bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.
Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist die Behörde – wie auch das Verwaltungsgericht - aber nicht verpflichtet, Akten(teile) oder Kopien davon an die Partei, bzw deren Vertreter oder an eine andere Behörde in der Nähe des Wohnsitzes der Partei zu übersenden (VwGH 22.05.1996, 95/21/0083; VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036; uva).
Aus dem Wortlaut des § 17 Abs 1 AVG (arg „bei der Behörde“ iVm „an Ort und Stelle“) ergibt sich vielmehr eindeutig, dass im Amt Abschriften angefertigt oder Kopien hergestellt werden sollen.
Daher stellt etwa die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar (VwGH 13.04.1999, 97/08/0160, weil die Partei bzw deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen (VwGH 07.09.1995, 95/18/1190; VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146; ua).
Auch wenn die gegenständliche Strafbehörde dazu nicht gesetzlich verpflichtet war, hat sie dennoch der damaligen Vertreterin des Beschwerdeführers, der EE GmbH, mit Email vom 02.06.2016 die Strafverfügung vom 07.01.2016, Zl *****, sowie das Zustellungszeugnis samt Zustellungsurkunde der Zustellung im Rechtshilfeweg durch Niederlegung übermittelt.
Damit sind dem Beschwerdeführer zu Handen seiner damaligen Vertreterin – über die gesetzliche Verpflichtung hinaus – die im gegenständlichen Fall entscheidungswesentlichen Akteninhalte zur Beurteilung der Zustellung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.01.2016, Zl *****, sowie der Rechtzeitigkeit des Einspruchs vom 07.06.2016 übermittelt und zur Kenntnis gebracht worden.
Aus den vorstehend angeführten Gründen war daher auch im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Aktenübermittelung geboten und kann der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.02.2017, Zahl *****, sowohl hinsichtlich des Spruchpunktes 1., mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde, als auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2., mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, keine Berechtigung zugekommen ist und als unbegründet anzuweisen war.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
Schlagworte
Zustellung im RechtshilfewegEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.36.0635.1Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018