TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/16 99/01/0198

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Veröffentlicht am 16.02.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der H G in W, geboren am 26. Mai 1974, vertreten durch Dr. Christoph Petsch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Eschenbachgasse 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Dezember 1998, Zl. 206.219/0-XI/35/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, die der albanischen Ethnie im Kosovo angehört, reiste am 30. September 1995 in das Bundesgebiet ein und stellte am 2. Oktober 1995 einen Asylantrag, welcher mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Dezember 1998 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, abgewiesen wurde.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin die Gewährung von Asyl aus drei kumulativ herangezogenen Gründen versagt:

1. die behauptete Verfolgungssituation sei nicht asylrelevant;

2 die Entwicklung im Kosovo nach dem

"Holbrooke/Milosevic-Abkommen" lasse weitere massive Verfolgungen ethnischer Albaner nicht glaubwürdig erscheinen;

3. der Beschwerdeführerin stehe eine "inländische Fluchtalternative" in Montenegro und in "Zentralserbien" offen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1999, Zl. 98/01/0622, in einem vergleichbaren Beschwerdefall ausführlich dargelegt, warum alle drei Gründe die Abweisung des Asylbegehrens nicht zu tragen vermögen. Für die aus dem Bezirk Srbica, somit aus einem jedenfalls von der Eskalation der Situation im Kosovo seit 28. Februar 1998 und der neuerlichen Verschärfung seit September 1998 besonders betroffenen Gebiet stammende Beschwerdeführerin gelten die dort angestellten Überlegungen in gleicher Weise, sodass - mit der Maßgabe, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen wird. Es war daher auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010198.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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