Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
11.05.2018Norm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Ist eine behördliche Frist bereits abgelaufen, so kann sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes naturgemäß nicht mehr „verlängert“ werden; würde aber einer Partei eine schon abgelaufene – nicht gesetzlich festgelegte – Frist dennoch erstreckt, liegt – so der Verwaltungsgerichtshof – keine absolute Nichtigkeit der fristverlängernden Verfügung vor und wäre eine erstreckte Mängelbehebungsfrist entsprechend zu berücksichtigen (vgl. hierzu VwGH 2000/03/0179).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Verbesserung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.735.001.2016Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018