RS Lvwg 2018/5/11 LVwG-AV-735/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

11.05.2018

Norm

AWG 2002 §37
AWG 2002 §39 Abs1
AVG 1991 §13 Abs3

Rechtssatz

Ist eine behördliche Frist bereits abgelaufen, so kann sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes naturgemäß nicht mehr „verlängert“ werden; würde aber einer Partei eine schon abgelaufene – nicht gesetzlich festgelegte – Frist dennoch erstreckt, liegt – so der Verwaltungsgerichtshof – keine absolute Nichtigkeit der fristverlängernden Verfügung vor und wäre eine erstreckte Mängelbehebungsfrist entsprechend zu berücksichtigen (vgl. hierzu VwGH 2000/03/0179).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Verbesserung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.735.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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