Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.05.2018Norm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache der Behörde, ein Amtssachverständigengutachten, das das Fehlen von Unterlagen konstatiert, zu analysieren und – erforderlichenfalls mit Hilfe des Amtssachverständigen – daraus einen dem Gutachten anzuschließenden Katalog zu erstellen, aus dem klar und eindeutig hervorgeht, welche Unterlagen die beschwerdeführende Partei noch beizubringen hat; die bloße Übermittlung des Amtssachverständigengutachtens, aus dem dies nicht zweifelsfrei hervorgeht, stellt nach dieser Rechtsprechung keinen dem § 13 Abs. 3 AVG entsprechenden Mängelbehebungsauftrag dar, der die Behörde zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags wegen Unterlassung der Mängelbehebung berechtigt.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Verbesserung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.735.001.2016Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018