RS Lvwg 2018/5/11 LVwG-AV-735/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.05.2018

Norm

AWG 2002 §37
AWG 2002 §39 Abs1
AVG 1991 §13 Abs3

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache der Behörde, ein Amtssachverständigengutachten, das das Fehlen von Unterlagen konstatiert, zu analysieren und – erforderlichenfalls mit Hilfe des Amtssachverständigen – daraus einen dem Gutachten anzuschließenden Katalog zu erstellen, aus dem klar und eindeutig hervorgeht, welche Unterlagen die beschwerdeführende Partei noch beizubringen hat; die bloße Übermittlung des Amtssachverständigengutachtens, aus dem dies nicht zweifelsfrei hervorgeht, stellt nach dieser Rechtsprechung keinen dem § 13 Abs. 3 AVG entsprechenden Mängelbehebungsauftrag dar, der die Behörde zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags wegen Unterlassung der Mängelbehebung berechtigt.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Verbesserung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.735.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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