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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der M G in B, geboren am 14. März 1980, vertreten durch Dr. Günter Kottek, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Stadtplatz 39, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Dezember 1998, Zl. 204.859/0-III/07/98, betreffend Asylgewährung und Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine der albanischen Ethnie im Kosovo angehörende jugoslawische Staatsangehörige, reiste am 24. Mai 1998 in das Bundesgebiet ein.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 17. Dezember 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat den am 6. Juli 1998 gestellten Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, abgewiesen und gemäß § 8 leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Bundesrepublik Jugoslawien zulässig sei.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde ist zwar auf die als notorisch anzusehende Eskalation der Situation im Kosovo seit 28. Februar 1998, von der die Region, aus der die Beschwerdeführerin stammt (Orahovac), besonders betroffen ist, eingegangen, vertrat jedoch die Ansicht, dass die Entwicklung seit dem "Holbrooke/Milosevic-Abkommen" weitere massive Verfolgungen ethnischer Albaner nicht glaubwürdig erscheinen lasse.
Der der Behörde zur Verfügung stehende Beobachtungszeitraum seit Abschluss dieses Abkommens am 13. Oktober 1998 war jedoch aus den im hg. Erkenntnis vom 8. September 1999, Zl. 99/01/0126, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, genannten Gründen zu kurz, um die Annahme zu tragen, der Anlass für eine Furcht vor Verfolgung bestehe nicht (mehr) länger. Aus den im genannten Erkenntnis angeführten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch gemäß § 7 AsylG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch gemäß § 8 AsylG ist aus den im hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0566, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, genannten Gründen jedenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher auch in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010193.X00Im RIS seit
20.11.2000