TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/19 W196 1401886-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2018
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Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W196 1401886-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008, Zl. 08 04.525, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste am 24.05.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 27.05.2008 gab diese vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihren Fluchtgründen an, sehr große Probleme mit schlechten Menschen in Georgien gehabt zu haben. Diese Menschen hätten ihre 11jährige und 13jährige Tochter vergewaltigt. Dieses Problem bestehe seit zehn Jahren und habe sich die Beschwerdeführerin die gesamte Zeit über verstecken müssen, weshalb sie habe ausreisen wollen.

Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 04.07.2008 bei der Erstaufnahmestelle West einvernommen, wobei sie das Vorliegen von Krankheiten zunächst verneinte. Nachgefragt, ob sie Dokumente besitze, welche ihre Identität bestätigen würden, brachte sie vor, dass ihr Reisepass vor ungefähr zehn Jahren bei der Passbehörde in Tiflis ausgestellt worden sei. Die letzte Reisepassverlängerung habe vor ungefähr zweieinhalb Monaten in Tiflis stattgefunden, wobei es keine Probleme gegeben habe. Anschließend habe der Schlepper den Reisepass mitgenommen, sodass die Beschwerdeführerin nunmehr kein Identitätsdokument besitze. Zu ihren Lebensverhältnissen in Georgien gab die Beschwerdeführerin an, mit Textilien gehandelt zu haben. Die letzten beiden Jahre habe sie auch noch als Reinigungskraft gearbeitet. Dazu aufgefordert ihre Reiseroute zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus, am 14.05.2008 mit einem Linienbus von Tiflis nach Istanbul gereist zu sein. Während der Zeit habe sie zwei Frauen kennengelernt und sei zwei Tage mit diesen zusammen in Istanbul geblieben. Diese hätten dann einen Schlepper gefunden. Am 16.05.2008 hätten sie sich auf der Ladefläche eines LKW versteckt. Nachgefragt, was sie in der Türkei habe machen wollen, führte die Erstbeschwerdeführ Beschwerdeführerin erin aus, dass sei eigentlich Geschäfte in Istanbul habe tätigen wollen. Schon während der Fahrt habe sie jedoch zwei Frauen kennengelernt und diesen gesagt, dass sich ihr Sohn in Österreich befinde. Anschließend hätten ihr diese angeboten, nach Österreich zu fahren. Die Frage, ob sie von der Türkei wieder in den Herkunftsstaat zurückgereist wäre, hätte sie die beiden Damen nicht getroffen, bejahte die Beschwerdeführerin. In Österreich lebe ihr Sohn. Diesen habe sie vor ihrer Einreise zehn Jahre lang nicht mehr gesehen. Er sei in Österreich verheiratet und habe drei Kinder. Im Herkunftsstaat, in Tbilisi, würden die Mutter, drei Töchter, sowie eine Halbschwester der Beschwerdeführerin leben. Dazu befragt, wann die Beschwerdeführerin erstmals den Gedanken gehabt habe, ihren Herkunftsstaat zu verlassen, brachte sie vor, dass dies während der Fahrt nach Istanbul gewesen sei. Von Istanbul aus habe sie bei ihrer Tochter angerufen und gefragt, ob sie nach Österreich gehen könne. Diese habe gemeint, es wäre nicht schlecht, wenn sie nach Österreich fahren würde. Dazu aufgefordert, die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an, nicht aus Georgien geflüchtet zu sein, sondern nach Österreich zu ihrem Sohn gekommen zu sein, um mit diesem im Bundesgebiet zu leben. Die Frage, ob sie sonstige Probleme in Georgien gehabt habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wisse sie nicht, von wem sie leben solle, weil sie persönlich nichts habe. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, wonach ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, verneinte die Beschwerdeführerin. Auf die Frage, ob sie irgendwelche Probleme im Herkunftsstaat gehabt habe, gab sie an, wegen der Schwierigkeiten ihres Mannes ebenfalls Probleme gehabt zu haben. Welche genauen Probleme das seien, könne sie nicht angeben. Ihr Mann habe jedoch Schwierigkeiten wegen seines Bruders bekommen. Mit welchen Menschen er Probleme gehabt habe, wisse sie nicht. Als ihre Tochter XXXX fünfzehn Jahre alt gewesen sei, sei diese vergewaltigt worden. Es habe damals Gesetzeslosigkeit geherrscht; die Beschwerdeführerin habe zwar Anzeige erstattet, jedoch habe niemand darauf reagiert. Der Mann der Beschwerdeführerin habe seine Wohnung verkauft, die Schulden beglichen und sie anschließend, nunmehr vor ungefähr elf Jahren, verlassen. Wo er derzeit aufhältig sei, könne sie nicht angeben. Auf die Frage, ob sie im Herkunftsstaat jemals verfolgt oder bedroht worden sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, von Feinden ihres Mannes geschlagen worden zu sein. Auch sei sie einmal am linken Oberarm mit einer Gabel gestochen worden. Dies alles habe sich vor elf Jahren ereignet. Ihr Mann habe nur einen Teil der Schulden bezahlt und seien daher, nachdem ihr Mann sie verlassen habe, viele unbekannte Personen gekommen und hätten sie sehr oft beleidigt. Der letzte Vorfall habe vor elf Jahren stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei damals mit zwei Töchtern nach Armenien gereist. Die beiden anderen Kinder seien bei ihrer Mutter verblieben. Sie sei dann vier oder fünf Jahre später wieder nach Georgien zurückgereist. Die Frage, ob sie seit der Rückreise nach Georgien irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. In einem anderen Teil von Georgien hätte sie keinen Schutz vor Verfolgung erlangen können, jedoch habe sie in Armenien Schutz finden können. Die Frage, ob es richtig sei, dass sie vor elf Jahren im Herkunftsstaat nur Probleme mit Privatpersonen gehabt habe, bejahte die Beschwerdeführerin. Eine Anzeige habe sie nur damals nach der Vergewaltigung bei der Polizei erstattet. Die Frage, ob sie jemals um Hilfe oder Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen oder beim Ombudsmann angesucht habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Ihre Kinder seien nun in Tbilisi aufhältig. Mit der Regierung habe sie nie Probleme gehabt. Seit Saakaschwili Präsident sei, habe sich vieles geändert und seien sie sehr zufrieden. Die Beschwerdeführerin gab an, Recherchen in ihrem Herkunftsstaat zuzustimmen. Damit konfrontiert, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Georgien zulässig sei, gab die Beschwerdeführerin an, nicht nach Georgien zurückkehren zu wollen. In Österreich habe sie ihren Sohn und die Enkelkinder.

Mit Schreiben vom 08.07.2008 wurde bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin nunmehr von Rechtsanwalt Dr. Blum rechtsfreundlich vertreten werde.

Am 15.07.2008 wurde die Beschwerdeführerin erneut von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Rechtsberaters und einer Vertreterin von Dr. Blum einvernommen. Zu ihrem Gesundheitszustand brachte die Beschwerdeführerin zunächst vor, sich nicht gut zu fühlen und aufgrund einer gynäkologischen Erkrankung drei Tage lang im Krankenhaus gewesen zu sein. Diese Krankheit bestehe schon länger als ein Jahr und habe man ihr im Heimatland mitgeteilt, dass sie operiert werden müsse. Die Erstbeschwerdeführerin legte diesbezüglich einen Arztbefund vom 11.07.2008 vor. Dazu befragt, ob sie ihre damals in der ersten Niederschrift gemachten Angaben aufrechterhalten wolle, führte die Beschwerdeführerin aus, das letzte Mal gesagt zu haben, dass es ihnen in Georgien gut gehe, was jedoch nicht der Wahrheit entspreche. Sie habe nicht angegeben, dass ihre Töchter verschwunden seien. Auch, dass sich ihre Mutter mit einer ihrer Töchter bei ihren Verwandten befinde, habe sie nicht gesagt. Sie habe nicht gewusst, ob sie diesem Georgier vertrauen könne oder nicht. Sie könne Georgiern nicht trauen. Hier im Asylheim sei sie von einem Georgier ins Gesicht geschlagen worden. Dies habe sie auch bei der Polizei angegeben. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass ihre Familie vor fünf Monaten zwangsläufig in ihrem Haus abgemeldet worden sei. Am Anfang habe man gewollt, dass sie im Guten gehen würden. Ihre Mutter habe gesagt, sie gehe auf keinen Fall lebendig aus dem elterlichen Haus hinaus. Sie hätten gelacht und seien gegangen, bevor sie eine Woche später erneut gekommen seien und sie beschimpft hätten und aufgefordert hätten, zu verschwinden. Sie hätten sie angeschrien und gequält, weil sie Armenier seien und dies ein georgisches Land sei. Als ihre Mutter gesagt habe, dass das Haus und Grundstück seit 200 Jahren ihnen gehöre, hätten sie sie verspottet und geschlagen. Auch hätten sie mit Ermordung gedroht und gemeint, dass sie jedenfalls vertrieben würden. Eine Woche später seien in der Nacht sieben Personen bei ihnen erschienen, die anschließend auf dem Körper der Erstbeschwerdeführerin und jenem ihrer Mutter uriniert hätten. Dann hätten sie sich mit zwei Töchtern der Beschwerdeführerin in einem Zimmer eingesperrt. Ihre Töchter hätten geschrien, die Beschwerdeführerin habe nicht ins Zimmer gelangen können. Sie wisse, dass etwas Schlimmes passiert sei. Anschließend seien ihre Töchter weggelaufen und nicht mehr gekommen. Sie wisse nicht, ob sich diese irgendwo verstecken würden. Ihre dritte Tochter und ihre siebzigjährige Mutter habe sie bei einer Verwandten von ihr versteckt. Diese sei alleinerziehende Mutter. Die Beschwerdeführerin sei dann zu Gericht gegangen und habe Klage eingereicht. Drei Tage später seien sie erneut gekommen und hätten gemeint, dass es nun ernst werde. Entweder sie würde von selbst gehen oder getötet werden. Danach sei die Erstbeschwerdeführerin weggegangen. Sollte sie zurückkommen, würde sie ganz bestimmt getötet werden. Wo sich ihre beiden Töchter befinden würden, wisse sie selber nicht. Auf die Frage, wen die Beschwerdeführerin mit "sie" meine, gab sie an, dies nicht zu wissen. Es seien bestimmt offizielle Organe; Leute von Saakaschwili, denn dieser brauche dieses Grundstück. Alle anderen in der Umgebung seien bereits vertrieben worden. Nachgefragt, weshalb sie nicht nach Armenien gereist seien, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sie dort nicht wollen würden, weil sie aus Georgien komme. Nachgefragt, weshalb sie dem georgischen Dolmetscher nicht habe vertrauen können, obwohl sie auch belehrt worden sei, dass ihre Angaben vertraulich behandelt würden, führte sie aus, dies nicht glauben zu können und daher trotz der Anwesenheit des georgischen Dolmetschers nicht alles habe sagen können. Sie habe von Anfang an gesagt, dass sie eine Frau und eine russische Dolmetscherin haben wolle. Nachgefragt wann diese Personen erstmals, letztmals und wie oft in Summe zu ihr gekommen seien, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass diese vor ungefähr einem Jahr zum ersten Mal erschienen seien und mit ihnen gesprochen hätten. Zuletzt seien sie vor etwa zweieinhalb Monaten gekommen. Insgesamt seien sie mindestens zehn Mal bei ihnen gewesen. Die Beschwerdeführerin könne schriftliche Beweise vorbringen. Ihre Klage könne sie bei Gericht von ihren Verwandten zusenden lassen. Auch bei der Stadthauptverwaltung habe sie vor einem Jahr Beschwerde eingereicht. Sie könne auch ihr Haus fotografieren lassen, damit dort jeder wisse, dass Saakaschwili dort baue. Unter ihrem Haus werde ein Tunnel errichtet, damit er zu seiner Residenz gelangen könne. Nachgefragt, weshalb sie diese schriftlichen Unterlagen nicht sofort mitgenommen oder bereits um deren Übermittlung angesucht habe, gab sie an, nicht daran gedacht zu haben, sondern nur habe verschwinden wollen. Sie habe nicht gewusst, dass sie solche Probleme bekommen werde. Sie habe viele Schwierigkeiten. Ihren Sohn habe die Beschwerdeführerin seit zehn Jahren nicht mehr gesehen. Sie habe auch nicht gewusst, dass sie diese schriftlichen Beweise benötige, werde dies aber alles nachreichen. In der Heimat habe sie auch einen Anwalt gehabt, der dies beweisen könne. Auf die Frage, wer sich nun um das Haus und um das Grundstück kümmere, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine Chance mehr gehabt hätten und sonst umgebracht worden wären. Befragt, weshalb sie nunmehr noch bedroht werden solle, wenn diese Personen bereits im Besitz des Hauses und des Grundstückes seien, führte die Beschwerdeführerin aus, dass es nicht so sei und sie sehr schlecht seien. Solange sie sich beschweren könne, werde sie in Gefahr leben. Die Leute seien keine Polizisten gewesen, seien in Zivil gekommen und hätten sich auch nicht ausgewiesen. Ihre Stimme habe sie bei der Wahl einem Geschäftsmann gegeben, der den armen Menschen habe helfen wollen. Dies hätten sie erfahren und sei die Beschwerdeführerin seither noch schlechter behandelt worden. Die Frage, ob es bereits eine Gerichtsverhandlung gegeben habe, verneinte die Beschwerdeführerin; es habe gar nichts gegeben; sie habe nur eine Klage eingereicht und drei Tage später seien sie bei ihnen gewesen und hätten sie beschimpft und bedroht. Die Beschwerdeführerin sei vor einem Jahr bei der Stadthauptverwaltung gewesen und habe sich deswegen beschwert. Sie habe jedoch keine Antwort erhalten. Alle anderen Armenier aus ihrer Straße seien ebenfalls bereits vertrieben worden. Klage habe sie vor sechs oder sieben Monaten beim Bezirksgericht der Stadt Chavlabare eingereicht. Beim Ombudsmann oder bei Menschenrechtsorganisationen sei sie nicht gewesen; sie sei zu Gericht gegangen und habe sich auch an die Stadthauptverwaltung gewandt. Ihr Haus habe sich an einer im Akt näher bezeichneten Adresse in Tbilisi befunden. Die Polizei hätten sie einmal angerufen, als die Leute sie beschimpft hätten. Die Polizisten hätten sie jedoch ausgelacht. Die Frage, ob sie deshalb beim Innenministerium Beschwerde erhoben habe, verneinte die Beschwerdeführerin, sie sei nur bei Gericht gewesen. Nach dem Namen der Rechtsanwaltskanzlei befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass dort sehr viele Anwälte gewesen seien. Sie habe dort bezahlt und gesagt, dass sie eine Beschwerde an das Gericht schreiben wolle. Den Namen der Kanzlei könne sie nicht nennen. Damit konfrontiert, dass es die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr gebe, gab die Beschwerdeführerin an, nicht zurück zu können. Sie habe hier ihren Sohn. Dazu aufgefordert, konkrete Gründe zu nennen, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, führte sie aus, dass sie Selbstmord begehen werde. Auf Nachfrage der Rechtsvertreterin gab die Beschwerdeführerin an, dass jeweils sehr viele, nämlich sechs oder sieben Personen gekommen seien. Es seien sehr große Männer gewesen. Ihre Töchter seien vor elf Jahren von den Georgiern gequält worden und nun erneut; sie könnten dies nicht mehr aushalten. Die Klage habe sich gegen Saakaschwili gerichtet, weil sie von seinen Leuten bedroht worden seien. Beim Bau von der Residenz von Saakaschwili würden Wächter mit Waffen auf dem Grundstück stehen. Dies seien etwa 100 Polizisten, man könne dies im Internet nachlesen. Auf die Frage der Rechtsvertreterin, wann Saakaschwili mit dem Bau begonnen habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass dies bereits das vierte Jahr sei. Früher sei dort die Stadtpolizei gewesen. Anschließend habe Saakaschwili alles aufgekauft und baue seitdem seine Residenz dort auf, wozu er auch das Grundstück der Familie der Beschwerdeführerin benötigt habe. Die anderen Armenier, die vertrieben worden seien, seien alle zu ihren Kindern gegangen. Sie hätten keine Probleme für ihre Verwandten gewollt und seien daher einfach weggegangen. Es sei eine armenische Siedlung gewesen, aus welcher die Leute vertrieben worden seien. Der Großvater der Beschwerdeführerin habe, als er verstorben sei, das Haus nicht offiziell seiner Tochter übertragen. Alle Papiere würden auf den verstorbenen Großvater laufen. Geld sei ihm nie angeboten worden. Der Großvater sei verstorben als die Beschwerdeführerin sieben Jahre alt gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen festgehalten, dass dem Vorbringen hinsichtlich der Schläge und Beleidigung durch Soldaten die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Der georgische Staat sei schutzwillig und schutzfähig und stehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Bezüglich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass sie bei einer Rückkehr nach Georgien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK darstellen würde. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, arbeitsfähige und voll handlungsfähige Frau, die bis zu ihrer Ausreise gearbeitet habe. Die medizinische Gesamtlage habe sich in Georgien in qualitativer Hinsicht im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einen Sohn in Österreich habe, der seit 26.07.2007 anerkannter Flüchtling sei, zu diesem jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis vorliege, zumal die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Österreich zehn Jahre von ihm getrennt gelebt habe. Auch ein Kontakt in dieser Zeit zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Sohn habe nicht festgestellt werden können, weil sie erst bei ihrer Einreise nach Österreich erfahren habe, dass ihr Sohn bereits verheiratet und dreifacher Vater sei. Den wenig schützenswerten privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich stehe das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich sowie an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens allgemein entgegen. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das private Interesse der Antragstellerin an einem Verbleib in Österreich überwiegen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde, eingelangt am 08.10.2008, wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer zweiten Einvernahme versucht habe zu erklären, dass sie Angst vor dem georgischen Dolmetscher gehabt habe, da sie bereits vor der Einvernahme in Österreich von einem Georgier geschlagen und beschimpft worden sei. Ihre in der Folge getätigten Angaben habe die Beschwerdeführerin soweit dies möglich gewesen sei, durch Dokumente belegt und auch beantragt, ihr Vorbringen durch Erhebungen vor Ort zu überprüfen. Dennoch seien diese nicht durchgeführt worden und beantrage die Beschwerdeführerin dies ausdrücklich. Wenn ausgeführt werde, dass sie unterschiedliche Angaben zur Adresse gemacht habe, so sei dem entgegenzuhalten, dass sie lediglich auch die russische Schreibweise verwendet habe, es sich aber um dieselbe Adresse handle und ein Widerspruch somit nicht gegeben sei. Wenn ihr vorgeworfen werde, dass sie angegeben habe, dass in der Gegend viele Armenier gelebt hätten, ihr Sohn jedoch davon gesprochen habe, dass in der Gegend hauptsächlich Georgier aufhältig gewesen seien, so sei dem entgegenzuhalten, dass in dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Bezirk eine armenische Siedlung bestanden habe, die armenischen Leute dort jedoch vertrieben worden seien. Auch der Umstand, dass nach dem Internetbericht der Bau bereits vor Jahren begonnen worden sei bzw. die US-Außenministerin in der Residenz empfangen worden sei, bedeute nicht, dass der Bau bereits abgeschlossen sei. Es gehe bei dem Grundstück der Beschwerdeführerin darum, einen Tunnel zur Residenz anzulegen und werde aus diesem Grund das Grundstück benötigt. Das Ziel der Verfolgung sei ihre Vertreibung und werde sohin eine Ausreise durch die Behörden nicht verhindert. Die legale Ausreise sei somit kein Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgungshandlungen zu befürchten habe. Im Falle einer Rückkehr hätte sie jedoch mit einer Verfolgung zu rechnen und sei diese insofern asylrelevant, als dies auch aufgrund ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit passiere. Die Verfolgung gehe vom Präsidenten aus und würden die Polizisten daher keine Hilfestellung gewähren.

Die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem minderjährigen Kind am 09.09.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und befinden sich diese, sowie die im Bundesgebiet nachgeborenen Kinder, ebenfalls im Asylverfahren und wurde die Beschwerdeführerin in deren Verfahren vor dem Bundesasylamt am 09.03.2011 als Zeugin einvernommen.

Am 11.07.2012 wurden Ambulanzbefunde sowie Arztbriefe betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt.

Am 04.09.2012 langte ein aktueller Arztbrief betreffend die Beschwerdeführerin ein, welcher auf ihren Aufenthalt in der psychiatrischen Tagesklinik der Landesnervenklinik Wagner Jauregg Linz von 11.07.2012 bis 26.07.2012 Bezug nehme. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei weiterhin sehr instabil, sowohl körperlich als auch psychisch. Sie bedürfe einer intensiven fachärztlichen, psychologischen, sozialarbeiterischen und psychotherapeutischen Betreuung.

Am 05.08.2013 wurde eine Strafkarte des Landesgerichtes Linz vom 30.07.2013übermittelt, der zufolge die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26.07.2013, Zl. 34 Hv 95/2013v, wegen der §§ 107 Abs 1 StGB, 297 Abs 1 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt wurde.

Mit Eingabe vom 30.12.2013 langten diverse Dokumente, insbesondere Arztbefunde und Integrationsnachweise betreffend die Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein. Ergänzend wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2008 in Österreich befinde und aufgrund des Aufenthaltes bereits entsprechend integriert sei. Im Falle der Erteilung einer entsprechenden Bewilligung hätte sie die Möglichkeit, einer Beschäftigung nachzugehen, wozu auf ein beigelegtes Schreiben verwiesen werde. Die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, leide an Schizophrenie und sie diese somit bei der Kinderbetreuung auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen.

Am 14.07.2014 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem diese ausführte, dass ihre Familie bereits nahezu drei Jahre auf eine neuerliche Entscheidung des Asylgerichtshofes warte. Das lange Warten und die Ungewissheit über den Ausgang der Entscheidung würden oft mürbe und hoffnungslos machen. Nochmalig sei darauf hinzuweisen, dass die Tochter Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern in der georgischen Gesellschaft ohne männliche Begleitung und ohne männlichen Schutz ausgestoßen wäre und keine Lebensgrundlage hätte. Erschwert werde die Situation noch durch den schlechten Gesundheitszustand ihrer Tochter sowie ihres Enkelsohnes. Gleichzeitig übermittelte die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben der Caritas sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Alphabetisierungs-Deutschkurs, an welchem sie von 13.01.2014 bis 11.04.2014 teilgenommen habe.

Am 19.08.2014 übermittelte der Rechtsvertreter ein Konvolut an Unterlagen betreffend die Integration und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer im Bundesgebiet befindlichen Tochter und Enkelkinder.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 22.09.2015 an. Am 16.10.2015 wurden Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingebracht, aus welchem hervorgehe, dass eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nicht empfohlen werde. Weiters wurden diverse Integrationsunterlagen unter anderem der Beschwerdeführerin eingebracht.

Mit Eingabe vom 14.06.2016 wurden erneut diverse Integrationsunterlagen sowie ärztliche Befunde eingebracht.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 06.10.2016 wurde von einer Freiheitsstrafe zum Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26.07.2013, wegen §§ 107 Abs 1 StGB, 297 Abs 1 1. Fall StGB, endgültig nachgesehen.

Mit Schreiben vom 06.09.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nicht einvernahmefähig sei und diesbezügliche Unterlagen nachgereicht werden würden.

Mit Schreiben vom 01.02.2018 wurde eine anonyme Stellungnahme über die Beschwerdeführerin und ihre volljähriger Tochter eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, dem Antrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2008, der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.05.2008, der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 04.07.2008 sowie am 15.07.2008 sowie der zahlreichen in Vorlage gebrachten Unterlagen, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist Staatsangehörige von Georgien und gehört der armenischen Volksgruppe an. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat arbeitete die Beschwerdeführerin als Textilhändlerin und als Reinigungskraft und lebte gemeinsam mit ihren Kindern im Elternhaus. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor Verwandte der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin reiste am 24.05.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.05.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin hat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen (im Endstadium), bezüglich derer es keine Behandlungsmöglichkeiten in Georgien gibt.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005. Sie führt im Bundesgebiet ein schützenswertes Privat- und Familienleben; ihr Sohn befindet sich im Bundesgebiet und verfügt über ein dauerhaftes Bleiberecht als anerkannter Flüchtling. Der Tochter der Beschwerdeführerin und dessen minderjährigen Kindern wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag ein Bleiberecht im Bundesgebiet gewährt. Die Beschwerdeführerin betreut die Kinder ihres Sohnes, sowie jene ihrer im Bundesgebiet lebenden Tochter. Auch hat sie einen Alphabetisierungskurs absolviert und befindet sich seit nun über zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich nicht unbescholten. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26.07.2013, rechtskräftig seit 29.07.2013, Zl. 34 Hv 95/2013v, wurde die Erstbeschwerdeführerin wegen § 297 Abs. 1 Z 1 und § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 06.10.2016 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.

Zur Situation in Georgien wird festgestellt:

Politische Lage

In Georgien leben rund 4,9 Mio. Menschen (Juli 2013) auf 69.700 km². (CIA 28.1.2014)

Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Präsidialrepublik. Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (seit 27.10.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 21.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an.

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012 statt. Die nächste Parlamentswahl wird regulär im Oktober 2016 stattfinden.

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" hat mit 84 von 150 Sitzen die Mehrheit im Parlament inne. Sie besteht aus einem Bündnis von 6 Parteien (Partei "Georgischer Traum", Freie Demokraten, Republikaner, Nationales Forum, Konservative, Industriellenpartei). (AA 11.2013)

Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 hat das Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit gewonnen. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und des Europäischen Parlamentes bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld, mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition. (AA 10.2013)

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Der Zweitplatzierte, David Bakradse, räumte nach Schließung der Wahllokale seine Niederlage ein und gratulierte seinem Rivalen zum Sieg.

Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten.

Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs. (FAZ 27.10.2013)

Beim EU-Gipfel der Östlichen Partnerschaft in Vilnius am 29.11.2013 paraphierte Georgien ein Assoziierungsund Freihandelsabkommen mit der EU. Ein Schritt, der den technischen Abschluss der Arbeit am Vertragstext signalisiert. (NZZ 30.11.2013) Premierminister Garibaschwili sagte nach Gesprächen mit EUKommissionspräsident Jose Manuel Barroso am 3.2.2013, dass er mit einer Unterzeichnung des Abkommens im August 2014 rechnet. Georgiens europäische Integration sei irreversibel. (RFE/RL 3.2.2014)

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Georgien, http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Georgien_node.html, Zugriff 7.2.2014

-

AA- Auswärtiges Amt (10.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.2.2014 - CIA - Central Intelligence Agency (28.1.2014):

The World Fact Book - Georgia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 7.2.2014

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgimargwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 7.2.2014

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.11.2013): Brüsseler Ostpartnerschaft auf tönernen Füssen, http://www.nzz.ch/aktuell/international/auslandnachrichten/bruesseler-ostpartnerschaft-auftoenernenfuessen-1.18195162, Zugriff 7.2.2014

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RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (3.2.2014): Georgian PM Expects EU Association Agreement By

August,

http://www.rferl.org/content/georgia-eu-association-agreement/25252007.html, Zugriff 7.2.2014

Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert. (AA 7.2.2014)

Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden.

Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe.

Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die

OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat.

In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde.

Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens als unabhängige Staaten an und schloss wenig später Freundschaftsverträge, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsahen. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZEMandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien. (AA 10.2013)

Die de facto-Machthaber in Abchasien und Südossetien beschränken weiterhin die Rechte, vornehmlich der ethnischen Georgier, zu wählen oder sonst am politischen Prozess teilzunehmen, Besitz anzuhäufen, Geschäfte

zu registrieren und zu reisen.

Das "Gesetz" verlangt von ihnen ihre georgische Staatsbürgerschaft aufzugeben, wenn sie in Abchasien wählen wollen. Selbst Georgier, die um einen abchasischen Pass ansuchten, konnten wegen langer Verzögerungen nicht an den Wahlen teilnehmen.

Entlang der "Grenzen" zu den abtrünnigen Gebieten gab es Berichte über Entführungen.

Im August 2011 gab es in Abchasien "Präsidentschaftswahlen", die Alexandr Ankwab gewann. Die Wahl wurde

wegen der vielen IDPs (Internally Displaced Persons), denen die Teilnahme verweigert wurde, nicht als frei und

fair bezeichnet.

Die de facto-Machthaber in Abchasien erlauben verschiedenen internationalen Organisationen, darunter einigen UN-Agenturen, eingeschränkte Tätigkeit in der Region.

Trotzdem gibt es wegen des beschränkten Zugangs zu diesen Regionen wenig Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertigesamt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 7.2.2014

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AA- Auswärtiges Amt (10.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.2.2014

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USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012,

Georgia,https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014

Regionale Problemzone: Abchasien

Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem prekär. Es kommt zu Zwischenfällen, auch krimineller Natur. In einigen Teilen der Region liegen teils nicht gekennzeichnete Minenfelder.

Abchasien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" über die russisch-georgische Grenze in Abchasien nicht möglich. (AA 7.2.2014)

Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und drei pazifischen Inselstaaten anerkannt.

Nach der "Verfassung" von 1999 ist Abchasien eine Präsidialrepublik. Nur ethnische Abchasen können Präsident werden. Die 35 Parlamentssitze werden für 5 Jahre gewählt.

Der abchasische "Präsident" Aleksandr Ankwab überlebte im Feber 2012 einen Anschlag. Vier Verdächtige wurden im Zusammenhang damit festgenommen. Ein ehemaliger Innenminister, der der Kopf hinter dem Mordversuch sein soll, beging angeblich Selbstmord bevor er verhaftet werden konnte.

Im März 2012 wurden "Parlamentswahlen" in Abchasien abgehalten. Die Wahlen markierten einen Wechsel hin zu unabhängigen Kandidaten, die 28 von 35 Parlamentssitzen errangen.

Keine der Wahlen in der Separatistenrepublik wurde international anerkannt. (FH 01.2013a) 2012 inhaftierten die abchasischen "Behörden" weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter entlang der Verwaltungsgrenze zwischen Abchasien und Georgien setzen normalerweise die Regeln der abchasischen Machthaber so um, dass sie Strafen kassieren und die Inhaftierten dann freilassen. Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden die Gründe für die Haft nicht mittgeteilt und sie wurden auch keinem Ankläger vorgeführt. Menschenrechtsgruppen zufolge inhaftieren die de facto-Machthaber willkürlich Georgier um Gefangenenaustäusche mit Georgien zu verhandeln. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertigesamt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-

SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 7.2.2014

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FH - Freedom House (01.2013a): Freedom in the World 2013 - Abkhazia,https://www.ecoi.net/local_link/246472/370009_de.html, Zugriff 7.2.2014

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USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014

Regionale Problemzone: Südossetien

Südossetien hat ca. 70.000 Einwohner und ist eine hauptsächlich landwirtschaftlich geprägte Gegend. Trotzdem müssen praktisch alle benötigten Nahrungsmittel importiert werden. Die offizielle Arbeitslosigkeit liegt bei 15% und es gibt im gesamten Gebiet kein einziges funktionierendes Industrieunternehmen. Die meisten Mitglieder der Intelligentsia und die jüngere Generation haben die Region Richtung Russland verlassen. (RFE/RL 28.1.2014)

Das Gebiet Südossetien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter dem Einfluss der georgischen Regierung. Die Lage in Südossetien ist weiterhin prekär und unübersichtlich. Trotz der Bemühungen zur Umsetzung des Waffenstillstandes nach dem Krieg 2008 kommt es insbesondere in der Umgebung der Verwaltungsgrenzen von Südossetien noch zu bewaffneten Zwischenfällen. Es besteht in diesem Gebiet auch weiterhin eine erhöhte Gefahr durch Minen und nicht explodierte Munition, da es während des Krieges von Kampfhandlungen betroffen war.

Südossetien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus (Roki-Tunnel) ist über die russisch-georgische Grenze nicht möglich. (AA 7.2.2014)

Aus den Neuwahlen zur "Präsidentschaft" im März 2012 ging Leonid Tibilow als Sieger hervor. Laut südossetischer "Verfassung" werden die 33 Sitze des "Parlaments" und der "Präsident" für 5 Jahre gewählt.

Die Wahlen in der Region wurden nicht unabhängig beobachtet bzw. von der internationalen Gemeinschaft anerkannt. Während der "Parlamentswahlen" 2009 berichteten Oppositionsparteien bedeutende Verletzungen, wie etwa Nötigung von Wählern. Durch die in den Wahlgesetzen von 2008 vorgesehene 7%-Hürde wurde die Opposition in "Parlament" weiter zurückgedrängt. (FH 01.2013b)

Während sich die politische Krise in Südossetien über das Jahr 2012 beruhigt hat, stellten Elitenkämpfe und Russlands überragender Einfluss weiterhin eine Gefahr für die Stabilität der Region dar. 2011 schloss die Region mit Russland einen Vertrag über Errichtung einer neuen Militärbasis in Zchinwali für 49 Jahre ab. Es sind bereits über 4.000 russische Soldaten in der Region. (FH 01.2013b)

"Präsident" Tibilow hat am 20. Jänner 2014 die südossetische Regierung wegen ihrer Unfähigkeit die Wirtschaft und Infrastruktur der Region wiederherzustellen, entlassen. Regulär würden die nächsten "Parlamentswahlen" im Mai dieses Jahres stattfinden. Zum geschäftsführenden Premierminister wurde der bisherige erste stellvertretende. Premier, Domenti Kulumbegov, ernannt. Die "Verfassung" Südossetiens setzt Tibilow kein Zeitlimit zur Ernennung eines neuen Kabinetts. (RFE/RL 28.1.2014)

2012 inhaftierten die südossetischen "Behörden" weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter übergaben diese regelmäßig an die de facto-Machthaber. Die meisten wurden binnen 5 Tagen entlassen, einige blieben aber wesentlich länger in Haft.

Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden die Gründe für die Haft nicht mittgeteilt und sie wurden auch keinem Ankläger vorgeführt. Menschenrechtsgruppen zufolge inhaftieren die de facto-Machthaber willkürlich Georgier um Gefangenenaustäusche mit Georgien zu verhandeln.

Personen, die in Südossetien inhaftiert waren und später auf georgisches Territorium zurückkehrten, berichteten von Fällen von Misshandlungen und Missbrauch in südossetischen Haftanstalten. Diese beinhalteten Verbrennen mit Zigaretten und Schläge. Menschenrechtsbeobachter schätzen, dass die Hälfte in Südossetien Inhaftierten irgendeine Form von Missbrauch erlebt. Angesichts des begrenzten Zugangs zu Südossetien, sind derartige Berichte schwer zu überprüfen. (USDOS 19.4.2013)

Ende 2013 begannen russische Grenztruppen, die in Ermangelung eigener südossetischer Grenztruppen in der Region agieren, mit der stellenweisen Errichtung von Grenzzäunen, welche laut georgischen Angaben übermäßig weit in georgisches Territorium vorgeschoben würden und lokale Bewohner von ihren landwirtschaftlichen Flächen, Friedhöfen usw. abschnitten. An manchen Stellen verschwanden diese Barrieren jedoch wieder, quasi über Nacht, oder wurden nicht weiter gebaut.

Aus Georgien und dem Westen kam Kritik an den russischen Bemühungen, Südossetien vom Rest Georgiens zu isolieren. Der damalige georgische Präsident Saakaschwili brachte das Thema am 25.9.2013 vor die UNGeneralversammlung und verurteilte die "Annektierung georgischen Landes durch russische Truppen" und

beschuldigte diese, "Gemeinden durch Stacheldraht zu zerteilen". (RFE/RL 9.10.2013)

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertigesamt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 7.2.2014

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FH - Freedom House (01.2013b): Freedom in the World 2013 - South Ossetia,https://www.ecoi.net/local_link/248435/372052_de.html, Zugriff 7.2.2014

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RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (9.10.2013): Georgian Villagers Irate As Fence Goes Up On SouthOssetia Boundary, http://www.rferl.org/content/georgia-russia-ossetia/25131531.html, Zugriff 7.2.2014

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RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (28.1.2014): Is South Ossetia Heading For New Political Crisis,http://www.rferl.org/content/ossetia-politics-georgia-/25244899.html, Zugriff 7.2.2014

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USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012,

Georgia,https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft, 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz blieben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern. (AA 10.2013)

Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber Einflussnahme von außen bleibt ein Problem, besonders seitens des Büros des Staatsanwalts und der Exekutive. In Zivilsachen gibt es keine Bestechung mehr und die Richter agieren unabhängig. Es gibt Bedenken bezüglich der Qualität der Urteile. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. (USDOS 19.4.2013)

Der Präsident, das Parlament und der Oberste Gerichtshof ernennen je drei der neun Richter des Verfassungsgerichtshofs.

Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte.

Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der EMRK, ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische

Interessen berührt werden.

Freisprüche in Kriminalfällen sind in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstriert. Beobachter berichten, dass Richter in ihren Urteilen nicht nur oft der Staatsanwaltschaft folgen, sondern dabei oft auch zweifelhafte Beweise akzeptierten.

Bestechung im Gerichtssaal wurde ausgemerzt und Richter werden in den meisten Zivilsachen als unabhängig

angesehen. (FH 18.6.2013)

Die Reform der Strafjustiz wurde im Wahljahr 2012, wenn auch verlangsamt, mit finanzieller Hilfe der EU fortgesetzt. Im März 2012 nahm das Parlament Gesetzesänderungen betreffend der temporären Richterbestellung, disziplinären Maßnahmen und deren Transparenz an. (EK 20.3.2013)

Zu den größten Herausforderungen der neuen Regierung gehört es, das Vertrauen in den Just

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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