TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/20 W246 2138514-2

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Veröffentlicht am 20.06.2018
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Entscheidungsdatum

20.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §48 Abs9
BFA-VG §52 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W246 2138514-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, Zl. 1089612007-151474607, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Zum zur Zl. W246 2138514-1 protokollierten Verfahren:

1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.10.2015 nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme mit Bescheid vom 20.10.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. erteilt, ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

1.2. Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 20.10.2016 fristgerecht Beschwerde.

1.4. Mit Schreiben vom 04.06.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Verein Menschenrechte Österreich vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer getroffenen Behauptungen zur mangelnden Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsberater (s. die in weiterer Folge im Verfahrensgang dargestellten Schriftsätze des Beschwerdeführers) dazu auf, Informationen zu den im zur Zl. W246 2138514-1 protokollierten Verfahren erfolgten Unterstützungs- und Beratungstätigkeiten als Rechtsberater iSd § 52 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 32/2018, bekannt zu geben.

2. Zum gegenständlichen Verfahren (Zl. W246 2138514-2):

2.1. Am 21.11.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein - am 21.11.2016 vom Beschwerdeführer auch an das Bundesverwaltungsgericht übermittelter und im o.a. Verfahren zur Zl. W246 2138514-1 protokollierter - Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in dem er folgende Anträge stellte:

"1. Antrag auf Feststellung, dass der dem Beschwerdeführer nach § 52 BFA-VG zur Seite gestellte Rechtsberater eine Pflichtverletzung iSd § 48 Abs. 9 BFA-VG begangen hat

2. Antrag auf Umbestellung des nach § 52 BFA-VG zur Seite gestellten Rechtsberaters

3. Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Umbestellung des nach § 52 BFA-VG zur Seite gestellten Rechtsberaters

4. eventualiter: Beschwerdeergänzung"

2.1.1. Zu seinem ersten Antrag (Pkt. 1) führte der Beschwerdeführer aus, dass bei der Einbringung des als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatzes kein "Sprachmittler" anwesend gewesen sei, wobei jene Person, die den Schriftsatz verfasst und dann an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt habe, dem Beschwerdeführer den Inhalt des Schriftsatzes weder übersetzt noch erklärt habe. Der Schriftsatz sei dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sondern erschöpfe sich in allgemein gehaltenen Behauptungen. Da der Schriftsatz nur solche Begründungselemente bekämpfe, die für die Entscheidung unerheblich seien (Sicherheitslage in Bezug auf die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers), die erheblichen (Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative) aber unbekämpft lasse, dränge sich der Schluss auf, dass der zur Seite gestellte Rechtsberater keine Ahnung von Rechtsberatung habe.

Der Rechtsberater habe durch das beschriebene Verhalten seine Pflichten insbesondere deshalb verletzt, weil er seine Beratungstätigkeit entgegen der in § 48 Abs. 2 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, getroffenen Anordnung weder objektiv noch nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt habe. Da eine Umbestellung nur dann ergehen werde können, wenn feststehe, dass der zur Seite gestellte Rechtsberater im konkreten Verfahren keinen Komplementärmechanismus gewährleisten könne, werde auf Grund seines Interesses an einem wirksamen Rechtsbehelf und einem wirksamen Zugang zum Gericht hiermit die Feststellung der Pflichtverletzung beantragt.

2.1.2. Zu seinem zweiten Antrag (Pkt. 2.) hielt der Beschwerdeführer fest, dass er in seinem Recht auf einen Rechtsberater verletzt sei, weil dieser ihm sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC zu ermöglichen habe. Da auf Grund des bisher gesetzten Verhaltens des ihm zur Seite gestellten Rechtsberaters nicht davon auszugehen sei, dass er den Beschwerdeführer in einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend vertreten würde, sei vor dem Hintergrund seiner ihm sowohl nach Art. 47 GRC als auch nach Art. 41 GRC garantierten Rechte iVm mit jenen ihm nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2013/32/EU garantierten Rechten eine Umbestellung geboten.

Da dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach § 52 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, die Bestellung des Rechtsberaters obliege, obliege ihm auch die Umbestellung. So ab Vorlage der Beschwerde die Zuständigkeit vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sein sollte, böte § 17 letzte Variante VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, iVm der genannten Bestimmung eine Rechtsgrundlage zur Umbestellung.

2.1.3. Der dritte Antrag (Pkt. 3.) werde gestellt, weil ausschließlich ein seinen Obliegenheiten in vollem Umfang nachkommender Rechtsberater einen ausreichenden Komplementärmechanismus darstelle (s. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, und VfGH 09.03.2016, G 447/2015 u.a.), der einen wirksamen Zugang zum Gericht iSd Art. 47 Abs. 3 GRC gewährleiste und die innerstaatliche Rechtsordnung keinen Antrag auf Umbestellung zu kennen scheine. Deshalb werde die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht in der Weise beantragt, dass dem Antragsteller anstelle des sorglosen ein sorgfältiger und pflichtbewusster Rechtsberater zur Seite gestellt werden möge, der die unzureichende Beschwerde ergänze und dem Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeverfahren in einer Weise zur Seite stehe, wie es die Rechtsordnung vorsehe. Da die Richtlinie 2013/32/EU Asylwerbern nicht eine unzureichende, sondern eine ihnen ihr Recht auf einen wirksamen Zugang zu den Gerichten gewährleistende Rechtsberatung garantiere, sei die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht in dem Sinn erforderlich und dringlich, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Beschwerdeführers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache (also seines nunmehr zu behandelnden Antrages auf internationalen Schutz) erlassen werde, um ihre Wirkungen zu entfalten (VwGH 20.03.2006, AW 2005/17/0016), und die volle Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen (VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190). Der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner Judikatur davon aus, dass sowohl nationale Gerichte als auch Verwaltungsbehörden in der Lage sein müssen, die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen; die Regelung des einzuhaltenden Verfahrens sei den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie überlassen, wobei das Äquivalenz- und das Effektivitätsprinzip zu beachten und die sachnächsten Regelungen heranzuziehen seien (VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012). Ob in gegenständlicher Sache eine sinngemäße Anwendung der Regelung über die aufschiebende Wirkung sinnvoll sei, sei dahingestellt, weil im Gegensatz zu der in der zitierten Entscheidung behandelten "Verhaltensbeschwerde" nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Beschwerde in der Hauptsache des gegenständlichen Verfahrens aufschiebende Wirkung zukomme und die §§ 13 Abs. 4 und 22 Abs. 2f VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, auf die gegenständliche Konstellation nicht zugeschnitten scheinen. Nichtsdestotrotz hätten wie oben erwähnt nationale Gerichte und Verwaltungsbehörden die volle Wirksamkeit (auf welche Weise auch immer) sicherzustellen. Da der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.10.2016 , A15/2015, Rz 35, auf die "Sachnähe der für die Vollziehung [...] im Anwendungsbereich [der unionsrechtlichen Bestimmungen] zuständigen Behörde" abstelle, werde der gegenständliche Antrag zwar in erster Linie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, aus Vorsicht aber auch beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundeskanzler eingebracht (§ 48 Abs. 4 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016).

2.1.4. Zum Beweis der mangelhaften Tätigkeit von Rechtsberatern des Vereins Menschenrechte Österreich legte der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in einem anderen Verfahren samt der dazugehörigen Beschwerde vor, in der der erstinstanzliche Bescheid auf Grund der mangelhaft ausgeführten Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigt wurde (BVwG 13.10.2016, W220 2134149-1).

2.2. Mit Schreiben vom 25.11.2016 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den soeben dargelegten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 21.11.2016 nach § 6 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) hinsichtlich des unter Pkt. 1. gestellten Antrages an das Bundeskanzleramt und hinsichtlich der unter Pkt. 2. bis 4. gestellten Anträge an das Bundesverwaltungsgericht formlos weiter.

2.3. Mit Bescheid vom 05.01.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass der ihm zur Seite gestellte Rechtsberater eine Pflichtverletzung iSd § 48 Abs. 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, (in diesem Absatz in der Folge: BFA-VG) begangen habe, gemäß § 6 AVG iVm § 48 Abs. 9 und § 52 BFA-VG wegen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Umbestellung des nach § 52 leg.cit. zur Seite gestellten Rechtsberaters gemäß § 6 AVG iVm § 52 BFA-VG und § 20 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, wegen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt II.). Schließlich wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch den Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht gemäß § 6 AVG iVm § 52 BFA-VG und §§ 20 sowie 22 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, wegen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt III.).

2.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 05.01.2017 fristgerecht Beschwerde.

2.5. Mit Schriftsatz vom 20.02.2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine zuvor zu Pkt. 2 des verfahrenseinleitenden Antrages ("Ergänzung zum Antrag auf Umbestellung des dem Beschwerdeführer nach § 52 BFA-VG zur Seite gestellten Rechtsberaters VMÖ") getätigten Ausführungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 32/2018, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I 145/2017, eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 32/2018, (in der Folge: BFA-VG) lauten wie folgt:

"2. Hauptstück

Rechtsberatung

Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen

§ 48. (1) Rechtsberater haben nachzuweisen:

1. den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,

2. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder

3. eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.

(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(3) Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist

1. die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,

2. den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder

3. die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.

(4) Die Auswahl der Rechtsberater gemäß §§ 49 bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater gemäß § 52 obliegt dem Bundeskanzler.

(5) Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

(6) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 betrauen.

(7) Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere

1. über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,

2. auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifen kann,

3. regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,

4. über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und

5. über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.

Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

(8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.

(9) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.

[...]

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

[...]

Vollziehung

§ 57. Mit der Vollziehung ist betraut:

1. hinsichtlich der §§ 20, 21 und 33 Abs. 1 die Bundesregierung,

2. hinsichtlich der §§ 7 und 52 der Bundeskanzler,

3. hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,

4. im Übrigen der Bundesminister für Inneres."

2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Feststellung, dass der dem Beschwerdeführer nach § 52 BFA-VG zur Seite gestellte Rechtsberater eine Pflichtverletzung iSd § 48 Abs. 9 BFA-VG begangen hat (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

2.1. Es wird im Hinblick auf die in der Beschwerde getroffenen Ausführungen zur behaupteten Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Feststellung einer Pflichtverletzung eines Rechtsberaters (s. S. 3 f. des Beschwerdeschriftsatzes) seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass für die Vollziehung des BFA-VG nach seinem § 3 grundsätzlich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig ist, jedoch findet sich weder im BFA-VG noch in anderen Gesetzen irgendeine Bestimmung, die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich die Kompetenz zuweist, durch einen Rechtsberater begangene Pflichtverletzungen festzustellen. Vielmehr ist durch § 52 Abs. 1 BFA-VG die Beistellung eines Rechtsberaters in Form einer Verfahrensanordnung im Vorfeld eines allfälligen Beschwerdeverfahrens vorgesehen. Da die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde im Beschwerdeverfahren mit der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geendet hat (vgl. §§ 12, 14 Abs. 2 und 20 VwGVG), besteht seither schon aus diesem Grund keine Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung über den Feststellungsantrag mehr. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es für den vom Beschwerdeführer erhobenen Antrag auf Feststellung einer Pflichtverletzung des Rechtsberaters nicht zuständig ist.

Ob vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Beschwerdeausführungen die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme, wonach eindeutig eine Zuständigkeit des Bundeskanzlers bestehe, richtig ist, ist für die Beurteilung der vorliegenden Frage, also konkret jener, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Feststellung einer Pflichtverletzung durch den Rechtsberater zu Recht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hat, auf Grund der jedenfalls nicht bestehenden Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht relevant und kann dahingestellt bleiben.

2.2. Im Ergebnis ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher nicht entgegenzutreten, wenn es den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Feststellung einer Pflichtverletzung des Rechtsberaters wegen Unzuständigkeit zurückweist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3. Zur Zurückweisung des Antrages auf Umbestellung des nach § 52 BFA-VG zur Seite gestellten Rechtsberaters (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.1. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist dahingehend zuzustimmen, dass nach § 20 VwGVG Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Die Beschwerde im Verfahren zur Zl. W246 2138514-1 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.11.2016 vorgelegt, weshalb der mit Schriftsatz vom 21.11.2016 gestellte Antrag auf Umbestellung des nach § 52 BFA-VG zur Seite gestellten Rechtsberaters sowie die hierzu getätigten Ausführungen beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen wären. Der beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobene Antrag auf Umbestellung des nach § 52 leg.cit. zur Seite gestellten Rechtsberaters war daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Lediglich ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobene Schriftsatz vom 21.11.2016 auch beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und im Verfahren zur Zl. W246 2138514-1 protokolliert wurde. Auf die in diesem Schriftsatz getroffenen Ausführungen wird in der Entscheidung im zur Zl. W246 2138514-1 protokollierten Verfahren einzugehen sein.

3.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

4. Zur Zurückweisung des Antrages auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

4.1. Auch hierzu ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dahingehend zuzustimmen, dass nach § 20 VwGVG Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind, weshalb der mit Schriftsatz vom 21.11.2016 gestellte Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Umbestellung des nach § 52 BFA-VG zur Seite gestellten Rechtsberaters vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuweisen war.

4.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

5. Im Übrigen ist im Hinblick auf die beim Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 21.11.2016 erhobenen und im Verfahren zur Zl. W246 2138514-1 protokollierten Anträge (Pkt. I.2.1.) auf die mit Schreiben vom 04.06.2018 in die Wege geleiteten Ermittlungstätigkeiten hinzuweisen (Pkt. I.1.4.).

6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

einstweilige Anordnung, einstweilige Verfügung, Pflichtverletzung,
Rechtsberater, Unionsrecht, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W246.2138514.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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