RS Vwgh 2014/9/24 2010/13/0154

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Veröffentlicht am 24.09.2014
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30 Abs2 Z2;
EStG 1988 §30 Abs4;

Rechtssatz

Nach § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung) sind selbst hergestellte Gebäude (nicht jedoch Grund und Boden) von der Besteuerung als Spekulationsgeschäft ausgenommen. Zu dieser Befreiungsbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. September 2001, 98/15/0071, VwSlg 7649 F/2001, mit näherer Begründung ausgeführt, dass Baumaßnahmen, die zu einer Änderung der Wesensart des Gebäudes führen, zwar (nach § 30 Abs. 4 EStG 1988) bei der Ermittlung der Höhe des Spekulationsergebnisses zu berücksichtigen sind, im Allgemeinen jedoch noch nicht das Tatbestandsmerkmal des "selbst hergestellten Gebäudes" erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010130154.X01

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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