RS Vwgh 2014/9/24 2010/13/0131

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Veröffentlicht am 24.09.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2010/13/0135 2010/13/0136 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2013/13/0055 E 24. September 2014

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hatte der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (reformatorische Entscheidung), die bloß kassatorische Erledigung nach § 289 Abs. 1 BAO (idF vor dem FVwGG 2012) sollte nur die Ausnahme darstellen (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2006, 2004/14/0059, VwSlg 8135 F/2006, vom 28. Juni 2007, 2006/16/0220, und vom 2. Februar 2010, 2009/15/0206). Mit im Wesentlichen nur allgemein gehaltenen Hinweisen auf befürchtete zeitliche Verzögerungen bei Durchführung der noch als notwendig erachteten Ermittlungen durch den unabhängigen Finanzsenat selbst wird die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz (vor allem die dazu erforderliche Ermessensübung) noch nicht gesetzmäßig begründet (vgl. z.B. Sutter in Holoubek/Lang (Hrsg),

Das Verfahren vor dem BVwG und dem BFG, 267 ff (270 f), mwN).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010130131.X03

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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