RS Vwgh 2014/9/24 2010/13/0131

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Veröffentlicht am 24.09.2014
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §53 Abs7 lita;
MRG §16 Abs2;
MRG §16 Abs3;
MRG §16 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2010/13/0135 2010/13/0136 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2013/13/0055 E 24. September 2014

Rechtssatz

Das mit dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz (WÄG), BGBl. Nr. 800/1993, eingeführte Richtwertsystem (vgl. in diesem Zusammenhang weiters das Richtwertgesetz) trat zwar an die Stelle des bisherigen Kategoriesystems (vgl. z.B. Stabentheiner, Das Richtwertsystem, WoBl 1994, 81 ff), gibt aber doch auch nach Art einer Preisregelung konkrete (Richtlinien-)Werte (ergänzt durch ein Zuschlags- und Abstrichverfahren) vor, wobei die Richtwertzinse dem öffentlichen Interesse an erschwinglichem Wohnraum dienten (vgl. z.B. OGH 11. Februar 2010, 5Ob271/09b, MietSlg. 62.281, mit Hinweis auf den AB zum 3. WÄG, 1268 BlgNR 18. GP 11 ff). Diesen Werten kann auch typischerweise eine die Ertragsfähigkeit mindernde Wirkung nicht abgesprochen werden. Die Regelungen über den "Richtwertmietzins" stellen damit den Mietzins beschränkende Vorschriften im Sinne des § 53 Abs. 7 lit. a BewG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010130131.X02

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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