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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295a;Rechtssatz
Die Änderung nach § 295a BAO hat zur Voraussetzung, dass ein Ereignis eintritt, welches abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruchs hat. Ein derartiges Ereignis muss - damit ein Anwendungsfall des § 295a BAO vorliegen kann - nach Erlassung des Abgabenbescheids eintreten. Tritt ein solches Ereignis hingegen vor Bescheiderlassung ein, muss es bereits im Abgabenbescheid Berücksichtigung finden (vgl. Ritz, BAO5, § 295a Tz 5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010130062.X02Im RIS seit
28.06.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018