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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0259 E 20. Februar 2008 RS 1Stammrechtssatz
§ 295a BAO ist eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung. Sie nimmt in keiner Weise Einfluss auf den Tatbestand materieller Abgabengesetze. Es ist vielmehr den materiellen Abgabengesetzen zu entnehmen, ob einem nachträglich eingetretenen Ereignis abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit zukommt. Es ist sohin an Hand der materiellen Abgabengesetze zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des § 295a BAO vorliegen kann (vgl Ritz, BAO3, § 295a Tz 3f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010130062.X01Im RIS seit
28.06.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018