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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §11 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH wies die Revision der Antragstellerin auf Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen
Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurück. Die Antragstellerin begehrte, die Befangenheit der Mitglieder des betreffenden Senates, die diesen Beschluss beschlossen hatten, festzustellen, den Beschluss aufzuheben und die Entscheidung über
die außerordentliche Revision einem anderen Senat zuzuweisen. Dem Befangenheitsantrag wurde
nicht stattgegeben. Für den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses und Zuweisung der Entscheidung über die außerordentliche Revision an einen anderen Senat fehlt es
an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060109.L01Im RIS seit
28.06.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018