TE Vwgh Beschluss 2016/3/11 Ra 2015/06/0109

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §11 Abs1;
VwGG §31;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über den Antrag der E K in W, vertreten durch Dr. Peter Bock, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Capistrangasse 2/19, auf Aufhebung des hg. Beschlusses vom 25. November 2015, Zl. Ra 2015/06/0109-4, und Zuweisung der Rechtssache an einen anderen Senat, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom 25. November 2015, Zl. Ra 2015/06/0109-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision der Antragstellerin auf Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend einen Bauauftrag wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurück.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 begehrte die Antragstellerin, die Befangenheit der Mitglieder des Senates 6, die den oben angeführten Beschluss vom 25. November 2015 beschlossen hatten, festzustellen, den Beschluss aufzuheben und die Entscheidung über die außerordentliche Revision einem anderen Senat zuzuweisen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2016, Zl. 2015/03/0006, wurde dem Befangenheitsantrag nicht stattgegeben.

Für den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses und Zuweisung der Entscheidung über die außerordentliche Revision an einen anderen Senat fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060109.L00

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten