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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision des Dr. P R in W, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen das am 11. April 2017 mündlich verkündete und mit Datum vom 11. Jänner 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-011/030/1928/2016-10, betreffend Übertretung des Wiener Gasgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis vom 15. Jänner 2016 wurde dem Revisionswerber als Inhaber einer Gasanlage angelastet, dass diese entgegen § 11 Abs. 1 des Wiener Gasgesetzes 2006 nicht vor ihrer Inbetriebnahme dahingehend überprüft worden sei, ob sie den Sicherheitsvorschriften entspreche, und dass die Gasanlage ohne Vorliegen eines Überprüfungsbefundes betrieben worden sei. Darüber hinaus habe der Revisionswerber gegen einen bescheidmäßigen Auftrag der belangten Behörde verstoßen, weil weder eine Installationsanzeige noch ein Nachweis über die Trennung vom Gasnetz übermittelt worden sei. Über den Revisionswerber wurden daher Geldstrafen in der Höhe von EUR 245,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) und EUR 175,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zehn Stunden) verhängt.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und brachte vor, ihn treffe kein Verschulden, weil er sich darauf habe verlassen können, dass ein von ihm beauftragter Installateur die erforderlichen bürokratischen Formalitäten erledigen würde.
3 Das Verwaltungsgericht führte am 11. April 2017 - in Abwesenheit des Revisionswerbers - eine Verhandlung durch, in der es mit mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde keine Folge gab und das angefochtene Straferkenntnis bestätigte. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber einen näher bestimmten Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
4 In der mit 11. Jänner 2018 datierten schriftlichen Ausfertigung führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht bestritten. Er bestreite lediglich das Verschulden mit dem Hinweis, die Durchführung der Installation einem hiezu befugten Fachmann überlassen zu haben. Dem stehe jedoch die Aussage des Installateurs in der mündlichen Verhandlung entgegen, wonach dieser einen entsprechenden Auftrag nicht angenommen habe. Es handle sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt, weshalb Fahrlässigkeit anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dies sei dem Revisionswerber nicht gelungen. Abschließend erfolgten Ausführungen zur Strafbemessung.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt hat.
6 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, die Revision zurückzuweisen oder allenfalls als unbegründet abzuweisen.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das angefochtene Erkenntnis verletze § 43 VwGVG. Ein Straferkenntnis werde von Gesetzes wegen außer Kraft gesetzt, wenn seit dem Einlangen der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde 15 Monate vergangen seien. Diese Frist habe im vorliegenden Fall am 16. Mai 2017 geendet. Da das Verwaltungsgericht das Erkenntnis erst am 11. Jänner 2018 erlassen habe, sei dieses rechtswidrig.
9 Mit diesem Vorbringen vermag der Revisionswerber schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, weil das in Revision gezogene Erkenntnis bereits in der Verhandlung am 11. April 2017 mündlich verkündet wurde und somit kein Verstoß gegen die in § 43 Abs. 1 VwGVG normierte Frist vorliegt.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
Wien, am 16. Mai 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040081.M00Im RIS seit
29.06.2018Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018