RS Vwgh 2018/5/29 Ro 2018/21/0006

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19 Abs1;
BFA-VG 2014 §33 Abs4;
FrPolG 2005 §108 Abs4;
FrPolG 2005 §46 Abs2a idF 2017/I/145;
FrPolG 2005 §46 idF 2017/I/145;

Rechtssatz

Aus der generellen, für alle Fremden geltenden Norm des § 108 FrPolG 2005 lässt sich keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung für die Vornahme von die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes vorbereitenden Handlungen ableiten. Allerdings ist jedenfalls im Zusammenhang mit Ladungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der sich aus § 46 legcit ergebende Zweck eines Ersatzreisedokumentes, nämlich die - das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzende - Abschiebung zu ermöglichen, einzubeziehen. In diesem Sinn ist in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit von solchen Ladungsbescheiden auch das Vorliegen einer (zumindest) durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme erforderlich. Das lässt aber trotzdem dem BFA einen Spielraum, ausnahmsweise eine solche Ladung auch schon vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verfügen, wenn sie fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nötig iSd § 19 Abs. 1 AVG ist. Das gilt grundsätzlich auch für Asylwerber, allerdings mit der sich aus § 33 Abs. 4 BFA-VG 2014 ergebenden Einschränkung (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018210006.J01

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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