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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32003L0086 Familienzusammenführung-RL;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/18/0017 Ra 2018/18/0019 Ra 2018/18/0018Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision 1. des E K A, 2. der R A, 3. des M K A, und 4. der D K A, alle vertreten durch Mag. Johannes Prinz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 2, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margarethenstraße 91/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2017, 1) W241 2161508- 1/2E, 2) W241 2161504-1/2E, 3) W241 2161511-1/2E und
4) W241 2161506-1/2E, betreffend Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft in Damaskus), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheiden vom 9. März 2017, bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung vom 17. Mai 2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, weil deren Bezugsperson in Österreich (der Sohn bzw. Bruder der revisionswerbenden Parteien; diesem wurde im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt) bereits volljährig sei.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG für unzulässig.
3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend gemacht wird, das BVwG hätte vor seiner Entscheidung den Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH zu C-550/16 abwarten müssen. Sollte der EuGH nämlich in diesem Verfahren zu dem Schluss gelangen, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie auch Personen als unbegleitete Minderjährige ansehe, welche zum Zeitpunkt des Antrages auf internationalen Schutz noch minderjährig waren, zum Zeitpunkt der Asylgewährung sowie des Antrages auf Familienzusammenführung aber bereits das 18. Lebensjahr vollendet hätten, dann müsse dies umso mehr für Fälle wie dem der revisionswerbenden Parteien gelten.
4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
7 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen bereits mehrfach Stellung genommen. Er ist dabei auch auf das jüngst ergangene Urteil des EuGH vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, eingegangen und hat dargelegt, dass es für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich asylberechtigten Person, auf die sich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 beziehen, (weiterhin) auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung ankommt. Auch nach der Familienzusammenführungsrichtlinie sei es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 über dessen Wortlaut hinaus zu erweitern. Um das unionsrechtliche Ziel einer Familienzusammenführung zu erreichen, ist es hinreichend, dass den revisionswerbenden Parteien im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie bei unionsrechtskonformer Interpretation des nationalen Rechts ein Aufenthaltstitel nach dem NAG (und ein entsprechender Einreisetitel nach Österreich) erteilt wird (vgl. zum Ganzen VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, mwN, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
9 Von dieser - jüngst bekräftigten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das BVwG mit seiner Entscheidung im Ergebnis nicht abgewichen. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2018
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0550 A und S VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180016.L00Im RIS seit
03.07.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018