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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der S H GmbH, vertreten durch Mag. Erich Gratz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 76, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Juni 2017, LVwG 41.19- 352/2017-12, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH vom 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09; Rn. 83 f, vom 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; vom 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment, C-464/15, Rn 31; 35 ff; Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen.
5 Eine uneinheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte liegt jedenfalls nach dem erwähnten Beschluss des OGH vom 22. November 2016, 4 Ob 31/16m, nicht vor; im Übrigen knüpft Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an (vgl. VwGH 14.2.2017, Ra 2017/17/0010). Eine solche liegt mit dem zitierten Erkenntnis vom 16. März 2016 vor. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen.
6 Weiters setzt die Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0925).
7 Mit dem Vorbringen einer behaupteten Verletzung des Parteiengehörs dadurch, dass das Verwaltungsgericht der revisionswerbenden Partei keine Beweise betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich zur Kenntnis gebracht und ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, zeigt die revisionswerbende Partei eine Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne der hg. Rechtsprechung nicht auf (vgl. VwGH 14.09.2017, Ra 2017/17/0307).
8 Ebenso wenig gelingt es der revisionswerbenden Partei mit ihren diesbezüglichen, nicht weiter substantiierten Ausführungen zur Nichtaufnahme von beantragten Beweismitteln, eine Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0895).
9 Schließlich vermag die revisionswerbende Partei mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das Landesverwaltungsgericht habe keine Feststellungen zur Touchscreenfunktion und der Möglichkeit der Einflussnahme durch diese auf das Spielergebnis getroffen, insbesondere weil das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass virtuelle Walzenspiele gespielt werden konnte, deren Ergebnisse ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhingen, nicht eine Relevanz des diesbezüglich geltend gemachten Verfahrensmangels darzulegen (vgl. VwGH 5.7.2017, Ra 2017/17/0436).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 6 VwGG abgesehen werden. Den Erfordernissen des Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Art. 47 GRC wurde durch Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Genüge getan.
Wien, am 8. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170679.L00Im RIS seit
03.07.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018