TE Vwgh Beschluss 2018/6/11 Ra 2018/17/0016

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des L K in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. November 2017, LVwG-S-2135/001-2015, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber hat, vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt als im vorliegenden Fall, bereits gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (LVwG) vom 14. November 2017, LVwG-S-2135/001-2015, eine mit 12. Dezember 2017 datierte und am 22. Dezember 2017 beim LVwG eingelangte Revision (protokolliert zu Ra 2018/17/0015) erhoben.

2 Die gegenständliche mit 27. Dezember 2017 datierte und am 29. Dezember 2017 beim LVwG eingelangte Revision ist ebenfalls gegen dieses Erkenntnis gerichtet.

3 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Durch die Erhebung der zu Ra 2018/17/0015 protokollierten Revision hat der Revisionswerber in der vorliegenden Rechtssache sein Revisionsrecht bereits verbraucht, sodass die später erhobene - hier gegenständliche - Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/20/0257).

Wien, am 11. Juni 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170016.L00

Im RIS seit

03.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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