TE Vwgh Beschluss 2018/6/11 Ra 2018/11/0102

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2018
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §26 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
StVO 1960 §99 Abs2e;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des A S in S, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. März 2018, Zl. LVwG-AV-94/001-2018, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Jänner 2018 abweisend, die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von zwei Wochen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass dem Revisionswerber mit rechtskräftiger Strafverfügung der belangten Behörde vom 23. Oktober 2017 zur Last gelegt worden sei, am 29. September 2017 im Gemeindegebiet von Z. an einer näher bezeichneten Stelle auf der LB 45 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h überschritten zu haben, was mit Hilfe eines Lasermessgeräts festgestellt worden sei. Der Revisionswerber sei wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 bestraft worden. Da damit die Begehung einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG bindend feststehe, sei die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 FSG für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen.

3 1.2. In der dagegen erhobenen (außerordentlichen) Revision erachtet sich der Revisionswerber unter "Beschwerdepunkte" in seinem "gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht

auf Durchführung eines fairen ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens

im Recht auf Entscheidung in einem Urteil nach Verbindung und Verhandlung zweier Verfahren gemäß § 58a AVG, § 39 Abs. 2 AVG

im Recht sich gegen die ihm zur Last gelegten Übertretungen zur Wehr zu setzen

auf Überraschungsverbot

auf Parteiengehör

im Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit

verletzt."

4 2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt - wie im gegenständlichen Fall -

unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (VwGH 15.3.2018, Ra 2018/02/0085).

6 2.2. Durch das angefochtene Erkenntnis, welches eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG zum Gegenstand hatte, kann der Revisionswerber in den als verletzt bezeichneten Rechten nicht verletzt sein, weil es sich dabei um Revisionsgründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG handelt. Eine Rechtsverletzung wäre ausschließlich im Recht auf Beibehaltung (Nichtentziehung) der Lenkberechtigung denkbar.

7 Da der Revisionswerber somit in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision schon aus diesem Grund als nicht zulässig.

8 2.3. Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

9 2.4. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Revision keine konkrete Bestreitung der Feststellung des Verwaltungsgerichtes enthält, derzufolge der Revisionswerber rechtskräftig wegen der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 bestraft worden sei. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannte, ist es an eine derartige Bestrafung derart gebunden, dass es vom Vorliegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 und damit einer Übertretung nach § 7 Abs. 3 Z 4 FSG auszugehen hatte (vgl. zB VwGH 22.1.2018, Ra 2018/11/0008 mwN), weshalb gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zwingend vorgesehen war (vgl. zB VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0090 mwN).

10 Vor diesem Hintergrund werden in der Revision auch - abgesehen von der Verfehlung des Revisionspunktes - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Wien, am 11. Juni 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110102.L00

Im RIS seit

03.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten