Index
E3R E05205000;Norm
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des J E T in W, vertreten durch Dr. Helmut Weber, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Ausseer Straße 32, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24. Jänner 2018, Zl. VGW-042/030/4492/2016-14, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. März 2016 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der T GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin hinsichtlich mehrerer LKW-Lenker näher bezeichnete Bestimmungen des AZG und der VO (EG) Nr. 561/2006 nicht eingehalten habe. Über den Revisionswerber wurden dafür Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 24. Jänner 2018 ab und bestätigte das Straferkenntnis der belangten Behörde.
Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der anhand der Auswertung vorgelegter digitaler Daten aus Kontrollgeräten bzw. Fahrerkarten festgestellten Verwaltungsübertretungen sei im Verfahren unbestritten geblieben. Der Revisionswerber habe sich nur damit verantwortet, dass die Disposition der Fahrzeuge und die Einteilung der Fahrer so durchgeführt worden wäre, dass die Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten durch die betreffenden Lenker gewährleistet gewesen wäre. Er habe damit selbst eingestanden, nichts von der Missachtung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften erfahren zu haben. Es sei ihm vorzuhalten, dass er sich, wie er in der Beschwerde bestätigt habe, völlig auf andere Personen verlassen habe. Eine Überwachung der Lenker sei nicht einmal behauptet worden.
4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011, und die dort zitierte Vorjudikatur).
8 2.2.1. Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, DV sei zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden, dieser sei als Disponent bei der T GmbH beschäftigt und für die von ihm disponierten LKW-Fahrer auch für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zuständig gewesen, sodass sich der Revisionswerber zu Recht diesbezüglich auf DV habe verlassen können. Der Revisionswerber habe sehr wohl geeignetes Tatsachenvorbringen erstattet und durch die Beibringung von Beweismittel glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Das Verwaltungsgericht habe sich in völliger Verkennung, dass eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorliege und den Revisionswerber daher keine Verantwortung treffe, mit seiner Entscheidung in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt. Damit liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vor.
9 2.2.2. Die Revision zeigt damit schon deshalb nicht auf, dass ihre Behandlung von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, weil mit diesem Vorbringen die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Es wird nämlich nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. abermals VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011 mit Verweis auf VwGH 6.10.2015, Ra 2015/02/0187).
10 Im Übrigen übersieht die Revision, dass in der Begründung des Straferkenntnisses der belangten Behörde ausdrücklich festgestellt worden ist, dass eine Meldung der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten beim Arbeitsinspektorat nicht eingelangt wäre, und in der Beschwerde hiezu kein sachverhaltsbezogenes Gegenvorbringen erstattet wurde. Dass das Verwaltungsgericht implizit von der nicht wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ausgegangen ist, ist vor diesem Hintergrund nicht als Abgehen von der hg. Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 16.12.2004, 2004/11/0066; 10.12.2014, 2012/02/0102) anzusehen.
11 Schließlich geht auch der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2017 wurde dem Revisionswerber nach Ausweis der Verfahrensakten per Adresse xy, bereits am 18. April 2017 durch Hinterlegung nach Zustellversuch am selben Tag zugestellt. Dass das Verwaltungsgericht von einer wirksamen Ladung ausging und das Nichterscheinen des Revisionswerbers, der in der Revision behauptet, vom 25. April bis zum 12. Mai 2017 auf Urlaub im Ausland gewesen zu sein, als unentschuldigt wertete, kann ebenfalls nicht als Abgehen von der hg. Rechtsprechung angesehen werden.
12 2.3. Da die Revision somit nicht aufzeigt, dass ihre Behandlung von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, war sie zurückzuweisen.
Wien, am 11. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110087.L00Im RIS seit
03.07.2018Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018